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23.12.2025
Erbrecht

Österreichisches Erbrecht: Die 25 häufigsten Fragen

Übersicht:

A. Fragen zum gesetzlichen Erbrecht von Ehegatten und Kindern, gesetzliches Vorausvermächtnis

B. Fragen zum Erbrecht von Lebensgefährten und zum Pflegevermächtnis

C. Fragen zum Pflichtteilsrecht

D. Fragen zur Anrechnung von Schenkungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten  

E. Fragen zur Gültigkeit von Testamenten

F. Fragen zum Erbrecht im Zusammenhang mit Eigentumswohnungen  

A. Fragen zum gesetzlichen Erbrecht

1. Frage:

Unser Vater ist ohne Testament verstorben. Unsere Mutter war schon früher verstorben. Unser Vater hinterlässt uns Kinder. Wie hoch ist unsere Erbquote nach gesetzlichem Erbrecht in Österreich?

Antwort:    
Wenn kein überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner vorhanden ist, entspricht die Erbquote der Kinder nach gesetzlichem Erbrecht in Österreich jener Quote, die der Zahl der Kinder entspricht:

  • Bei einem Kind: Dieses ist Alleinerbe;
  • bei zwei Kindern: Jedes Kind erbt je zur Hälfte;
  • bei drei Kindern: Jedes Kind erbt je zu einem Drittel;
  • bei vier Kindern: Jedes Kind erbt je zu einem Viertel; usw.

2. Frage:

Mein Ehegatte ist ohne Testament verstorben. Er hinterlässt mich (seine Ehefrau) und zwei Kinder. Wie hoch sind die gesetzlichen Erbteile von mir als Witwe und jene meiner Kinder?

Antwort:    
Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner hat ein gesetzliches Erbrecht von einem Drittel. Die restlichen zwei Drittel werden auf die Kinder nach Köpfen aufgeteilt: Sohin hat auch jedes der beiden Kinder eine Erbquote von je einem Drittel.

Gäbe es neben dem überlebenden Ehegatten nur ein Kind, so wäre die Erbquote des einzigen Kindes zwei Drittel.

Gäbe es neben dem überlebenden Ehegatten drei Kinder, so hätte jedes der Kinder eine gesetzliche Erbquote von zwei Neuntel (2/3 : 3 = 2/9).

Zusatzfrage:  

Was bedeutet Erbquote?

Antwort:  

Erbquote bedeutet, dass jeder Erbe das Vermögen des Verstorbenen zu dem der Erbquote entsprechenden Anteil im Miteigentum erhält. In einer Erbteilungsvereinbarung können die Erben das Vermögen untereinander so aufteilen, dass einzelne Erben an bestimmten Sachen jeweils Alleineigentum erhalten.  

Für manche Sachen, wie zB Gesellschaftsanteile oder Aktien, kann es zu einer „Mitberechtigung“ an den Anteilen/Aktien kommen, falls nach Gesellschaftsvertrag oder Satzung eine Teilung der Aktien/Anteile nicht zulässig ist. Bei Wohnungseigentum kann eine Teilung des wohnungseigentumsrechtlichen Mindestanteils nur auf zwei Personen, und diesfalls nur je zur Hälfte erfolgen (siehe näher bei der Frage 25).  

3. Frage:

Mein Vater (V) war verwitwet. Er hatte drei Töchter, von denen eine Tochter zum Zeitpunkt seines Todes lebte; seine beiden anderen Töchter waren vorverstorben. Eine von ihnen hinterließ zwei Kinder (also Enkelkinder des V); die andere Vorverstorbene Tochter hatte keine Kinder, aber hinterließ ihrem Ehemann als ihren einzigen gesetzlichen Erben. Wie ist die gesetzliche Erbrechtslage nach dem verstorbenen Vater?

Antwort:  

Die überlebende Tochter erbt die Hälfte des Nachlasses; die andere Hälfte des Nachlasses entfällt auf die vorverstorbene Tochter die durch ihre beiden Kinder (= Enkelkinder des V) repräsentiert wird; dementsprechend erben die beiden Enkelkinder zu je 1/4.  

Der Ehemann der anderen vorverstorbenen Tochter erbt nach V nichts, weil er nicht von V abstammt.  

4. Frage:

Meine Eltern hatten neben mir als einzigem leiblichen Kind ein weiteres Kind adoptiert. Ist auch dieses erbberechtigt?

Antwort:
Ja

5. Frage: 

Ich bin ein uneheliches Kind meines Vaters. Dieser hat auch eheliche Kinder. Bin ich als uneheliches Kind nach meinem Vater erbberechtigt?

Antwort: 
Ja; uneheliche Kinder sind erbrechtlich ehelichen Kindern gleichgestellt.

6. Frage:

Mein verstorbener Ehemann verstarb kinderlos und hinterlässt mich als seine Ehefrau und nunmehrige Witwe. Seine Eltern sind noch am Leben. In seinem Testament hatte mein Ehemann mich als Alleinerbin eingesetzt. Es ist allerdings zweifelhaft, ob das Testament gültig ist. Bin ich (die Witwe) nun Alleinerbin, oder erben auch seine Eltern oder haben sie Pflichtteilsansprüche?

Antwort:    

Je nachdem, ob das Testament gültig oder ungültig ist, muss die Antwort differenziert ausfallen:

Wenn die letztwillige Verfügung gültig ist, ist die testamentarische Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin wirksam. Die Eltern Ihres Mannes erben dann neben Ihnen als Ehefrau bzw. Witwe nicht und haben auch keinen Pflichtteilsanspruch.

Wenn die letztwillige Verfügung ungültig ist und daher die gesetzliche Erbfolge eintritt, erben die Witwe zu 2/3 und die Eltern des Verstorbenen zu je 1/6.

7. Frage:  

Mein verstorbener Ehemann hat keine letztwillige Verfügung, also kein Testament errichtet. Er hinterlässt mich als Witwe. Mein Mann hatte keine Kinder. Seine Eltern sind vorverstorben, aber er hat zwei Geschwister. Wie ist die Erbrechtslage? Erben auch seine Geschwister?

Antwort:
Gesetzliche Alleinerbin sind in diesem Fall Sie als seine Ehefrau. Seine Geschwister haben in dieser Konstellation kein gesetzliches Erbrecht. Geschwister des Verstorbenen haben ein gesetzliches Erbrecht nur, wenn weder ein Ehegatte bzw. eingetragener Partner, noch Kinder (Deszendenten) noch Eltern (Großeltern, Urgroßeltern) des Verstorbenen vorhanden sind.  

8. Frage:

Mein Ehemann hat das ihm gehörige Einfamilienhaus/die Eigentumswohnung, die wir als Ehewohnung bewohnten, unserer Tochter testamentarisch vererbt. Habe ich, die Witwe, Anspruch darauf, dort weiterhin wohnen zu dürfen?

Antwort: Dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des Verstorbenen gebühren – sofern er nicht rechtmäßig enterbt wurde – als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen, und die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. An den Haushaltsgegenständen erwirbt der Ehegatte daher Eigentum.  

Das Wohnrecht ist unentgeltlich; allerdings hat der aus dem gesetzlichen Vorausvermächtnis Berechtigte auch die darauf haftenden Lasten, wie zB die Kosten des Betriebes und der Erhaltung der Wohnung, zu tragen.  

9. Frage:

Mein Ehemann hatte mich in seinem vor fünf Jahren errichteten Testament zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Ein Jahr vor seinem Tod hat er die Klage auf Ehescheidung bei Gericht eingebracht, aber er hat sein Testament nicht abgeändert. Das Ehescheidungsverfahren war zum Zeitpunkt seines Todes bei Gericht noch anhängig. Erbe ich als Alleinerbin?

Antwort:  

Die letztwillige Verfügung (das Testament) – und somit Ihre Einsetzung als Alleinerbin – wird „im Zweifel“ auch dann „aufgehoben“ – ist also nicht mehr gültig – wenn der Verstorbene (oder Sie selbst als aus dem Testament Begünstigte) das gerichtliche Verfahren zur Auflösung der Ehe (bzw. bei einer eingetragenen Partnerschaft deren Auflösung) vor dem Tod eingeleitet hat (§ 725 Abs 2 ABGB); das wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Verstorbene im Testament ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hätte, dass Sie also ungeachtet der Ehescheidungsklage als Erbin eingesetzt sind.  

B. Fragen zum Erbrecht von Lebensgefährten

10. Frage:  

Der Verstorbene lebte seit 10 Jahren von seiner Ehefrau getrennt. Der Verstorbene hatte keine Kinder. Ich bin die Lebensgefährtin des Verstorbenen. Wir hatten die letzten fünf Jahre vor seinem Tod in häuslicher, ehegleicher Gemeinschaft zusammengelebt. Der Verstorbene hat kein Testament errichtet. Habe ich als Lebensgefährtin ein gesetzliches Erbrecht?

Antwort:
Der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin hat kein "ordentliches" gesetzliches Erbrecht. Mangels letztwilliger Verfügung ist im vorliegenden Fall die Ehefrau gesetzliche Alleinerbin.

 

Das "außerordentliche Erbrecht" des Lebensgefährten bestünde nur dann, wenn der Verstorbene weder gesetzliche noch testamentarische Erben hinterlässt [die Ehefrau ist gesetzliche Erbin, Anmerkung] und wenn der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin mit dem Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Vom Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts ist dann abzusehen, wenn diesem erhebliche Gründe, etwa gesundheitlicher oder beruflicher Art entgegenstanden, ansonsten aber eine für Lebensgefährten typische besondere Verbundenheit bestand.  

Grundsätzlich – ausgenommen den oben erwähnten Fall des „außerordentlichen Erbrechts“ des Lebensgefährten – hat der Lebensgefährte aber nur ein – zeitlich beschränktes – "gesetzliches Vorausvermächtnis". Das bedeutet, dass er nach dem Tod des Verstorbenen noch ein Jahr lang in der gemeinsam bewohnten Wohnung weiter wohnen und die Haushaltsgegenstände, soweit erforderlich, weiter benützen darf. Wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes mit jemanden anderen verheiratet oder "verpartnert" war, besteht dieses Recht allerdings nicht.

Der Lebensgefährte hat aber ein gesetzliches Eintrittsrecht in das Mietrecht an einer Wohnung, die in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Dies unter der Voraussetzung, dass der Lebensgefährte in der Mietwohnung zumindest drei Jahre vor dem Tod gemeinsam mit dem Verstorbenen, dem Mieter, in einer ehegleichen Haushaltsgemeinschaft gelebt hat.

Ergänzend ist zu sagen: Zulässig wäre es, dass der Erblasser seine Lebensgefährtin testamentarisch als (Allein-)Erbin einsetzt. In diesem Fall hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Nachlasses.

11. Frage:  

Zusatzfrage zu Frage 10:
Ich als Lebensgefährtin hatte den Verstorbenen die letzten zwei Jahre vor seinem Tod wegen seiner schweren Krankheit mehr oder minder "rund um die Uhr" gepflegt und betreut. Habe ich Anspruch auf ein "Pflegevermächtnis"?

Antwort:
Anspruch auf das gesetzliche Pflegevermächtnis haben nahestehende Personen: Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben, deren Kinder oder Partner, Lebensgefährten oder deren Kinder, unter der Voraussetzung, dass sie  

  • Pflegeleistungen in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (mindestens 20 Stunden/Monat) über mindestens sechs Monate vor dem Tod des Verstorbenen erbringen und  
  • keine sonstige Zuwendung oder kein sonstiges Entgelt hierfür erhalten. 

Entzogen werden kann das Pflegevermächtnis bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes; es entfällt bei Vorliegen eines Erbunwürdigkeitsgrundes.

C. Fragen zum Pflichtteilsrecht

12. Frage:

Mein Vater hat in seinem Testament seine Tochter (meine Halbschwester) als Erbin eingesetzt und mich auf den Pflichtteil gesetzt und diesen sogar auf die Hälfte gemindert. Ist das zulässig, bzw. unter welchen Voraussetzungen wäre das zulässig?

Antwort:    
Diese Frage ist zweigeteilt zu beantworten: 
Zunächst ist es zulässig, dass der Vater einzelne Kinder zu Erben einsetzt und andere auf den Pflichtteil beschränkt.  

Ob die Voraussetzungen dafür, dass der Verstorbene den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindert, vorliegen, ist gesondert zu prüfen: Zulässig wäre diese Minderung des Pflichtteils auf die Hälfte, wenn der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum in keinem Naheverhältnis standen, wie es zwischen Familienangehörigen und Ehegatten gewöhnlich besteht. Als Richtschnur für diesen "längeren Zeitraum" wird eine Dauer von 20 Jahren angenommen. Mit Ehelichkeit/Unehelichkeit des Kindes hat die Minderung des Pflichtteils aber nichts zu tun.

13. Frage:

Mein verstorbener Ehemann hat mich, seine Ehefrau und nunmehrige Witwe, testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. Unsere beiden Kinder, mit denen wir jahre- und jahrzehntelang in harmonischer, familiärer Eintracht gelebt haben, sind im Testament nicht erwähnt. Erben die Kinder nichts oder haben sie zumindest Anspruch auf den Pflichtteil?

Antwort:    
Testamentarische Alleinerbin und somit einzige Erbin sind Sie als überlebende Ehefrau. Die Kinder sind – mangels Erbseinsetzung – keine Erben.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Kinder pflichtteilsberechtigt sind: Sofern die Kinder nicht zu Recht enterbt wurden oder erbunwürdig sind, haben die beiden Kinder im geschilderten Fall Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Jedes Kind hat Anspruch auf einen Pflichtteil im Umfang der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils – der gesetzliche Erbteil würde hier bei Vorhandensein einer Ehefrau und von zwei Kindern je 1/3 betragen –, sohin einen Pflichtteil in Höhe von je 1/6 des Nachlasses.

Liegt bei einem Kind ein Enterbungsgrund vor, so kann in der Nichterwähnung, dem "Übergehen" des betreffenden Kindes im Testament, eine "stillschweigende Enterbung" erblickt werden. Der Verstorbene muss in seinem Testament den Enterbungsgrund nicht anführen. Damit die Enterbung wirksam ist, muss der Enterbungsgrund aber tatsächlich gegeben und für die Enterbung ursächlich gewesen sein. Andernfalls hat das Kind Anspruch auf seinen Pflichtteil.

14. Frage:

Mein Vater hat meinen Bruder zum Alleinerben eingesetzt und mir (seiner Schwester) eine Liegenschaft testamentarisch vermacht, die zum Zeitpunkt, als er das Testament errichtet hatte, etwa gleich viel wert war wie jener Erbteil, mit dem er meinen Bruder bedacht hat. Zwischenzeitig hat mein Vater diese an mich vermachte Liegenschaft veräußert. Den Veräußerungserlös hat er zum Teil für sein Leben verwendet, zum Großteil in Wertpapieren angelegt, die jetzt meinem Bruder als Alleinerben zugutekämen. Kann ich verlangen, dass mir wenigstens der Gegenwert der mir testamentarisch zugedachten Liegenschaft zukommen muss?

Antwort:

Hier muss man auf die konkreten Umstände abstellen! Bei Veräußerung der Liegenschaft wird grundsätzlich der Widerruf des Vermächtnisses vermutet1. Allerdings kann die Vermutung auch in die Richtung gehen, dass der Erblasser eine Aufteilung seines Vermögens sicherstellen wollte, bei dem nur einer als Erbe nachfolgen soll, der andere jedoch wertmäßig gleichgestellt werden sollte. Dann hat der Alleinerbe entweder die Liegenschaft zu besorgen oder deren Wert an Sie als Vermächtnisnehmer zu leisten.

15. Frage:

Mein verstorbener Vater war verwitwet und hinterlässt zwei Kinder, nämlich meine Schwester und mich. In seinem Testament setzte er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin ein. Haben meine Schwester und ich irgendwelche erbrechtlichen Ansprüche?

Antwort:

Hier kommt das Pflichtteilsrecht zum Tragen. Der gesetzliche Erbteil von Ihnen und Ihrer Schwester würde je die Hälfte des Nachlasses ausmachen. Ihr Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also für Sie und Ihre Schwester je 1/4. Sie haben Anspruch auf Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von je 1/4 des Wertes des reinen Nachlasses.

16. Frage:  

Zusatzfrage zu Frage 15:

Der reine Nachlass meines verstorbenen Vaters beträgt € 1 Million. In einer handschriftlichen Notiz hatte mein Vater mit den Worten „meine letzte Anordnung“ festgelegt, dass er seine Lebensgefährtin als Erbin einsetzt und dass wir – seine beiden Kinder – nach seinem Tod die ihm gehörige Eigentumswohnung (Wert: € 200.000) erhalten sollen. Er hat das Papier eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Haben wir Kinder noch irgendwelche weiteren Ansprüche?

Antwort:

Bei der Notiz handelt es sich offenkundig um eine eigenhändig errichtete letztwillige Verfügung mit einer Erbseinsetzung zugunsten der Lebensgefährtin. Die Eigentumswohnung ist ein Vermächtnis zugunsten der beiden Kinder. Da die Lebensgefährtin kein gesetzliches Erbrecht hat, würde der Pflichtteil der beiden Kinder je 1/4 des Nachlasses, also je € 250.000 betragen. Das Vermächtnis der Eigentumswohnung im Wert von insgesamt € 200.000 (Anteil pro Kind daher € 100.000) deckt den Pflichtteil jedes Kindes von je € 250.000 nicht zur Gänze ab. Jedes der Kinder hat daher gegenüber der Verlassenschaft Anspruch auf Zahlung einer Pflichtteilsergänzung von je € 150.000.

17. Frage:

Zusatzfrage zu Frage 16:

Können wir Kinder das Vermächtnis der Eigentumswohnung unter Vorbehalt des Pflichtteils ablehnen? Oder mit anderen Worten: Können wir die Zahlung von je € 250.000 verlangen, statt die Eigentumswohnung annehmen zu müssen?

Antwort:

Grundsätzlich nein.  

Anders könnte dies nur sein, wenn die Annahme des Vermächtnisses unzumutbar ist. Bei einer Eigentumswohnung ist das aber nicht ersichtlich.  

18. Frage:

Mein Vater hat sich nach seiner Ehescheidung wiederverehelicht. Seine zweite Frau hat er testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt und seine vier Kinder aus erster und zweiter Ehe auf den Pflichtteil gesetzt. Zusätzlich hat er noch kurz vor seinem Tod (Variante: mehr als zwei Jahre vor seinem Tod) seiner zweiten Ehefrau den Großteil seines Vermögens, nämlich € 9 Millionen, geschenkt. Der Reinnachlass hat daher nur mehr einen Wert von € 1 Million. Haben wir Kinder Pflichtteilsansprüche, wenn ja in welcher Höhe?

Antwort:

Die Ehefrau aus der inzwischen geschiedenen ersten Ehe ist nicht gesetzliche Erbin. Der gesetzliche Erbteil der nunmehrigen Ehefrau (zweite Ehe) würde ein Drittel, der gesetzliche Erbteil jedes seiner vier Kinder 1/4 von 2/3, sohin je 1/6 betragen. Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, daher je 1/12. Bei einem Reinnachlass von € 1 Million sind 1/12 demnach € 82.500 pro Kind. Zusätzlich hat jedes der Kinder das Recht, von der Schenkung an die zweite Ehefrau den sogenannten Schenkungspflichtteil (1/12 von € 9 Millionen = € 750.000) zu verlangen. Gleichgültig ist, ob diese Schenkung an die Ehefrau innerhalb der letzten zwei Jahre vor seinem Tod oder davor erfolgt ist. Denn Schenkungen an Personen, die dem Kreis der gesetzlichen Erben angehören, sind zeitlich unbefristet anzurechnen.  

19. Frage:

Mein Vater war Eigentümer eines großen Unternehmens. Mein älterer Bruder studierte Maschinenbau und mein Vater stellte ihn als Geschäftsführer des Unternehmens an. Wenige Jahre, nachdem mein Bruder geheiratet hatte, schenkte mein Vater das Unternehmen (Wert: € 10 Millionen) an die Ehefrau meines Bruders. Seitdem leitet mein Bruder das Unternehmen weiterhin und bezieht weiterhin ein sehr gutes Gehalt. Zehn Jahre nach der Schenkung verstarb mein Vater und hinterließ kein Vermögen. Ich betrachte die Schenkung an die Ehefrau meines Bruders wie eine Schenkung an meinen Bruder selbst, der – wenngleich formal nur als Angestellter – wie ein Eigentümer im Unternehmen schalten und walten kann und die Erträge des Unternehmens weitgehend in Form eines hohen Gehalts bezieht. Offenbar hatten mein Vater, mein Bruder und seine Ehefrau die gegenständliche Verfügung über das Unternehmen so konstruiert, dass mir nach Ablauf der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist nach der Schenkung (§ 782 ABGB) kein Schenkungspflichtteil mehr zustehen sollte. Zumindest handelt es sich nach meiner Auffassung um eine rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung, um meinen Pflichtteil zu vereiteln. Habe ich in dieser Konstellation Anspruch auf einen Schenkungspflichtteil gegenüber meiner Schwägerin als Beschenkte?

Antwort:  

Die Ehefrau Ihres Bruders, also die Schwiegertochter Ihres Vaters, ist erbrechtlich betrachtet im Verhältnis zu Ihrem Vater eine „Fremde“ oder „Dritte“, da sie ihm gegenüber kein gesetzliches Erbrecht und kein Pflichtteilsrecht hat. Sie braucht daher gegenüber Ihnen als Pflichtteilsberechtigtem das Geschenk, das sie vor mehr als zwei Jahren vor dem Tod des Geschenkgebers erhalten hatte, nicht herauszugeben, also keinen Schenkungspflichtteil bezahlen. Aus Gründen der Rechtssicherheit lehnt die Rechtsprechung die Rechtsfigur der Umgehung des Pflichtteilsanspruchs bei Schenkungen an einen nicht pflichtteilsberechtigten nahen Angehörigen eines gesetzlichen Erben – hier: an seinen Ehegatten – ab.  

Anders könnte dies dann sein, wenn Ihr Bruder immerhin „wirtschaftliches Eigentum“ oder eine dem nahekommende Rechtsstellung in Bezug auf die geschenkte Sache erworben hat, etwa

  1. indem die Schwiegertochter (= Ihre Schwägerin) nur Treuhänderin ihres Ehemannes (= Ihres Bruders) war, oder
  1. die Schwiegertochter Ihrem Bruder ein Schenkungsanbot für das Unternehmen gegeben hat, sodass sich Ihr Bruder jederzeit das Eigentum am Geschenk verschaffen könnte; oder  
  1. vielleicht auch dann, wenn die Schwiegertochter mit Ihrem Bruder einen Ehepakt geschlossen hat, wonach ihr Bruder im Fall der Ehescheidung oder des Todes seiner Ehefrau das Unternehmen unentgeltlich erhält.  

Meist wird es allerdings schwerfallen, diese Umstände nachzuweisen.  

D. Fragen zur Anrechnung von Schenkungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten

20. Frage:

Mein verstorbener Vater hinterlässt mich und meine Schwester als seine beiden einzigen Kinder. Unsere Mutter ist schon vor einigen Jahren verstorben. Unser Vater ist keine weitere Ehe eingegangen. Der Vater hat zwar eine letztwillige Verfügung errichtet, in der er mich und meine Schwester je zur Hälfte als Erben einsetzt. Allerdings ist es zweifelhaft, ob dieses Testament gültig ist, weil seine geistige Beeinträchtigung schon beträchtlich war.

Mein Vater hatte meiner Schwester noch zu Zeiten, als er unzweifelhaft geschäftsfähig war, den Betrag von € 1 Million geschenkt und übergeben.

Der Wert des reinen Nachlasses meines Vaters beträgt € 1 Million. Muss sich meine Schwester den Wert ihres Geschenks auf ihren Erbteil anrechnen lassen – mit der Konsequenz, dass sie aus der Verlassenschaft nichts erhält?

Antwort:
Diese Frage lässt sich nur zweigeteilt beantworten:

Falls dasTestament ungültigist, so tritt gesetzliche Erbfolge ein. Sie und Ihre Schwester erben je zur Hälfte. In diesem Fall muss sich Ihre Schwester auf Ihr Verlangen die Schenkung Ihres Vaters auf ihren Erbteil anrechnen lassen (§ 753 ABGB). 

Ausnahme: Keine gesetzliche Anrechnung der Schenkung für Kinder (Deszendenten) erfolgt, wenn der Verstorbene die Schenkung aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens gemacht, den Erlass der Anrechnung letztwillig verfügt oder die Nichtanrechnung mit dem Geschenknehmer schriftlich vereinbart hat.2

Wenn hier keine dieser Ausnahmen zutrifft, so erhält Ihre Schwester bei gesetzlicher Erbfolge aus dem Nachlass nichts – obwohl sie zur Hälfte gesetzliche Erbin ist –, weil sie sich auf Ihr Verlangen die Schenkung ihres Vaters im Wert von € 1 Million anrechnen lassen muss. Sie erhalten demnach den gesamten Nachlass von € 1 Million.

Wenn hingegen das Testament gültig ist, braucht sich Ihre Schwester die Schenkung auf ihren Erbteil grundsätzlich nicht anrechnen lassen (außer dies wäre so mit Ihrem Vater schriftlich vereinbart oder testamentarisch angeordnet worden3).

Ihr Pflichtteil wäre dadurch auch nicht verkürzt, weil Sie Ihren Pflichtteil in Höhe der Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils (sohin 1/4) durch die Erbseinsetzung zur Hälfte ohnedies erhalten: Denn die Hälfte des Nachlasses von € 500.000 entspricht genau Ihrem Pflichtteil von einem Viertel des Gesamtwerts von Schenkung und Nachlass zusammen (€ 2 Millionen).

Resümee: Die gesetzlich angeordnete Anrechnung von Schenkungen in Fällen, in denen der Erblasser kein Testament errichtet, sondern die Kinder aufgrund gesetzlicher Erfolge erben, soll nach der Absicht des Gesetzgebers eine vom Erblasser vermutlich nicht gewollte Ungleichbehandlung der Kinder verhindern. Für den juristischen Laien kommt die gesetzliche Anrechnungsregel recht überraschend. Sie ist häufig nicht gewollt; dann empfiehlt sich die Errichtung eines Testaments oder schon zu Lebzeiten die Vereinbarung der Nichtanrechnung der Schenkung auf den Erbteil.

E. Zur Formgültigkeit von Testamenten

21. Frage:

Der Verstorbene hinterließ ein eigenhändig, handschriftlich errichtetes Testament, in welchem er detailliert regelte, wer als Erbe eingesetzt wird und wer welche Vermächtnisse erhält. Das Testament ist allerdings nicht unterschrieben. Ist dieses Testament gültig?

Antwort:  

Nein, weil das Testament nicht unterfertigt ist. Wäre das Testament hingegen mit dem Namen des Erblassers – auch sein Vorname allein würde genügen – unterfertigt, sodass an der Identität des Urhebers kein Zweifel besteht, wäre es gültig.  

Hingegen würde eine bloß mündliche Erklärung des Erblassers, dass er heute sein Testament errichtet und in die Schreibtischlade gelegt hat, nicht die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterfertigung ersetzen. Trotz dieser mündlichen Erklärung bliebe das Testament ungültig.  

22. Frage:

Mein 90-jähriger Vater ist zwar noch klar bei Geist, kann aber nicht mehr eigenhändig schreiben oder unterschreiben. Er möchte ein formgültiges Testament errichten. Wie kann er das machen?

Antwort:

Sofern es ihm zumutbar und möglich ist, ein Schriftzeichen zu machen, ist ein fremdhändiges Testament möglich. Ansonsten müsste ein notarielles Testament errichtet werden (siehe auch die Antwort zu Frage 23).

23. Frage:

Ich will ein ausführliches Testament aufsetzen, in welchem ich zahlreiche Personen aus meiner Verwandtschaft bedenke und Regelungen für den Fall treffe, falls von mir genannte Personen die Berufung als Erbe oder Legate nicht annehmen oder bestimmte Auflagen nicht erfüllen. Ich selbst tue mir beim handschriftlichen Schreiben schwer, bin aber noch in der Lage, ein paar Worte zu schreieben und meine Unterschrift zu setzen. Welche Form muss ich einhalten, damit das Testament gültig ist?

Antwort:  

Hier kommt vor allem das „fremdhändige Testament“ – also ein maschinschriftliches oder als Computerausdruck erstelltes Testament – in Betracht, das Sie in Gegenwart von drei ersuchten Testamentszeugen eigenhändig unterschreiben und auch handschriftlich den Zusatz „Das ist mein letzter Wille.“ dazuschreiben. Für das Testament sind ferner die Teilnahme von mindestens drei Personen als Testamentszeugen notwendig, die Sie ersuchen, als Testamentszeugen zu fungieren und die bei Errichtung des Testaments durch Sie ununterbrochen anwesend sind. Die Testamentszeugen müssen das Testament eigenhändig und mit dem eigenhändigen Beisatz „als ersuchter Testamentszeuge“ unterschreiben.  

Zu beachten ist auch, dass die Testamentsurkunde eine untrennbare Einheit bildet (zB einen vierseitigen zusammenhängenden Papierbogen) und nicht nur aus losen Blättern oder aus nur flüchtig gehefteten Blättern besteht. Außerdem müssen die Testamentszeugen unbefangen sein, sie dürfen im Testament selbst nicht bedacht sein und sie dürfen in keinem Naheverhältnis zum Erblasser oder zu den im Testament bedachten Personen stehen (§ 588 ABGB).

Ferner gibt es die Möglichkeit, das Testament als notarielles Testament oder vor Gericht zu Protokoll zu errichten.  

Falls Sie überhaupt nicht mehr handschriftlich schreiben können, müsste ein notarielles Testament errichtet werden, bei dem Sie mit Ihrem Fuß oder mit dem Mund ein Schriftzeichen machen4; wenn auch das nicht möglich ist, muss das entgegenstehende Hindernis im notariellen Testament ausdrücklich angeführt und von den Aktszeugen besonders bestätigt werden.

24. Frage:

Meine inzwischen verstorbene Mutter hatte zwei Kinder, nämlich meine Schwester und mich; meine Mutter war unverheiratet und hatte auch keinen eingetragenen Partner. Meine Schwester und ich sind daher gesetzliche Erben je zur Hälfte.

Variante 1: Meine Schwester hat meine Mutter um € 1 Million betrogen. Meine Mutter hat meiner Schwester diesen Betrug nie verziehen und hat auch vor Zeugen ausgesagt, dass sie von einer Strafanzeige gegen meine Schwester nur aufgrund des familiären Naheverhältnisses Abstand nimmt. Bewirkt der Betrug meiner Schwester ihre Erbunwürdigkeit?

Antwort:

Der Betrug bewirkt keine Erbunwürdigkeit, weil die Straftat im Familienkreis „privilegiert“ ist, was die Höhe der Strafdrohung betrifft und daher die Strafdrohung nur bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe5, also nicht mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, wie dies § 539 ABGB voraussetzen würde, beträgt. Gleichgültig ist, ob Ihre Mutter und deren Tochter (= Ihre Schwester) in Hausgemeinschaft gelebt haben oder nicht.  

Variante 2: Meine Schwester hat nach dem Tod meiner Mutter die meiner Mutter gehörigen Goldbarren im Wert von mehr als € 300.000 aus dem Safe gestohlen, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Begründet dieser Diebstahl gegenüber der Verlassenschaft meiner Mutter die Erbunwürdigkeit meiner Schwester?

Habe ich in diesem Fall Anspruch auf das ganze Erbe meiner verstorbenen Mutter?

Antwort:  

In diesem Fall liegt Erbunwürdigkeit Ihrer Schwester vor, weil der Diebstahl gegenüber der Verlassenschaft der Mutter nicht nach § 166 StGB privilegiert ist und die Strafdrohung daher ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Ob der gesamte Nachlass Ihnen allein zufällt, hängt aber davon ab, ob Ihre Schwester Nachkommen hat, die dann an ihre Stelle treten6, wenn nicht auch ihre Kinder erbunwürdig sind.

F. Erbrecht im Zusammenhang mit Eigentumswohnungen

25. Frage:

Meine verheirateten Eltern waren gemeinsam Eigentümer einer Eigentumswohnung in Wien. Jeder von ihnen besaß die Hälfte des gesetzlichen Mindestanteils an der Eigentumswohnung. Die gesamte Wohnung hat einen Verkehrswert von € 1 Million, der auf meine Mutter entfallende anteilige Wert betrug daher € 500.000. In der Verlassenschaft sind im Übrigen keine ins Gewicht fallenden Werte vorhanden. Nachdem meine Mutter gestorben ist, will mein Vater den meiner Mutter bisher gehörigen Hälfteanteil an der Eigentumswohnung, die seinem Wohnbedürfnis dient, für sich in Anspruch nehmen, obwohl meine Mutter mich testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt hat. Wie ist die Rechtslage?

Antwort:

Bei Wohnungseigentumsobjekten gibt es für die Rechtsnachfolge im Todesfall besondere gesetzliche Regelungen7: Der Wohnungseigentumsanteil Ihrer Mutter geht aufgrund gesetzlicher Anordnung auf den Vater über. Da der Vater Pflichtteilsberechtigter ist und noch ein Pflichtteilsberechtigter (das Kind) existiert, hat der Vater als Übernahmspreis die Hälfte des halben Wertes der Eigentumswohnung8, also ein Viertel des Wertes – demnach € 250.000 – an die Verlassenschaft zu zahlen. Damit hat der Nachlass Ihrer Mutter einen Wert von € 250.000.

Der Vater muss sich den Vorteil des begünstigen Übernahmspreises in Höhe von € 250.000 auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, womit seine Pflichtteilsansprüche (1/6 von € 500.000) mehr als erfüllt sind. Sie als Kind und Alleinerbe erhalten demnach den auf die Verlassenschaft entfallenden Betrag von € 250.000 in Geld9.  

Gerne beraten wir Sie bei Schenkungen und Vermögensübergaben zu Lebzeiten und in Fragen des Erb- und Pflichtteilsrechts und im Verlassenschaftsverfahren!

Kontakt: RA Univ.-Prof. Dr. Johannes Reich-Rohrwig

E-Mail: johannes.reich-rohrwig@rr-law.at

Telefon: +43/1/2080029

Fußnoten

1 § 724 ABGB.

2 Erfolgt diese Anrechnungsvereinbarung erst nach erfolgter Schenkung, ist dafür sogar die Form des Notariatsakts einzuhalten (§ 752 ABGB).

3 Ausgenommen von der Anrechnung sind auch Schenkungen aus einer sittlichen Pflicht, aus Gründen des Anstandes und zu gemeinnützigen Zwecken.

4 OGH 2 Ob 106/23m; 2 Ob 35/23w

5 § 166 StGB.

6 § 542 ABGB.

7 § 14 WEG 2002.

8 § 14 Abs 3 WEG 2002.

9 2 Ob 123/24p.