Ein Rechtsberater, der sich als Autor des Buches fachlich unzweifelhaft auskennt:

Antwort:
Wenn kein überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner vorhanden ist, entspricht die Erbquote der Kinder nach gesetzlichem Erbrecht in Österreich jener Quote, die der Zahl der Kinder entspricht:
Antwort:
Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner hat ein gesetzliches Erbrecht von einem Drittel. Die restlichen zwei Drittel werden auf die Kinder nach Köpfen aufgeteilt: Sohin hat auch jedes der beiden Kinder eine Erbquote von je einem Drittel.
Gäbe es neben dem überlebenden Ehegatten nur ein Kind, so wäre die Erbquote des einzigen Kindes zwei Drittel.
Gäbe es neben dem überlebenden Ehegatten drei Kinder, so hätte jedes der Kinder eine gesetzliche Erbquote von zwei Neuntel (2/3 : 3 = 2/9).
Zusatzfrage:
Antwort:
Erbquote bedeutet, dass jeder Erbe das Vermögen des Verstorbenen zu dem der Erbquote entsprechenden Anteil im Miteigentum erhält. In einer Erbteilungsvereinbarung können die Erben das Vermögen untereinander so aufteilen, dass einzelne Erben an bestimmten Sachen jeweils Alleineigentum erhalten.
Für manche Sachen, wie zB Gesellschaftsanteile oder Aktien, kann es zu einer „Mitberechtigung“ an den Anteilen/Aktien kommen, falls nach Gesellschaftsvertrag oder Satzung eine Teilung der Aktien/Anteile nicht zulässig ist. Bei Wohnungseigentum kann eine Teilung des wohnungseigentumsrechtlichen Mindestanteils nur auf zwei Personen, und diesfalls nur je zur Hälfte erfolgen (siehe näher bei der Frage 25).
Antwort:
Die überlebende Tochter erbt die Hälfte des Nachlasses; die andere Hälfte des Nachlasses entfällt auf die vorverstorbene Tochter die durch ihre beiden Kinder (= Enkelkinder des V) repräsentiert wird; dementsprechend erben die beiden Enkelkinder zu je 1/4.
Der Ehemann der anderen vorverstorbenen Tochter erbt nach V nichts, weil er nicht von V abstammt.
Antwort:
Ja
Antwort:
Ja; uneheliche Kinder sind erbrechtlich ehelichen Kindern gleichgestellt.
Antwort:
Je nachdem, ob das Testament gültig oder ungültig ist, muss die Antwort differenziert ausfallen:
Wenn die letztwillige Verfügung gültig ist, ist die testamentarische Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin wirksam. Die Eltern Ihres Mannes erben dann neben Ihnen als Ehefrau bzw. Witwe nicht und haben auch keinen Pflichtteilsanspruch.
Wenn die letztwillige Verfügung ungültig ist und daher die gesetzliche Erbfolge eintritt, erben die Witwe zu 2/3 und die Eltern des Verstorbenen zu je 1/6.
Antwort:
Gesetzliche Alleinerbin sind in diesem Fall Sie als seine Ehefrau. Seine Geschwister haben in dieser Konstellation kein gesetzliches Erbrecht. Geschwister des Verstorbenen haben ein gesetzliches Erbrecht nur, wenn weder ein Ehegatte bzw. eingetragener Partner, noch Kinder (Deszendenten) noch Eltern (Großeltern, Urgroßeltern) des Verstorbenen vorhanden sind.
Antwort: Dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des Verstorbenen gebühren – sofern er nicht rechtmäßig enterbt wurde – als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen, und die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. An den Haushaltsgegenständen erwirbt der Ehegatte daher Eigentum.
Das Wohnrecht ist unentgeltlich; allerdings hat der aus dem gesetzlichen Vorausvermächtnis Berechtigte auch die darauf haftenden Lasten, wie zB die Kosten des Betriebes und der Erhaltung der Wohnung, zu tragen.
Antwort:
Die letztwillige Verfügung (das Testament) – und somit Ihre Einsetzung als Alleinerbin – wird „im Zweifel“ auch dann „aufgehoben“ – ist also nicht mehr gültig – wenn der Verstorbene (oder Sie selbst als aus dem Testament Begünstigte) das gerichtliche Verfahren zur Auflösung der Ehe (bzw. bei einer eingetragenen Partnerschaft deren Auflösung) vor dem Tod eingeleitet hat (§ 725 Abs 2 ABGB); das wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Verstorbene im Testament ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hätte, dass Sie also ungeachtet der Ehescheidungsklage als Erbin eingesetzt sind.
Antwort:
Der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin hat kein "ordentliches" gesetzliches Erbrecht. Mangels letztwilliger Verfügung ist im vorliegenden Fall die Ehefrau gesetzliche Alleinerbin.
Das "außerordentliche Erbrecht" des Lebensgefährten bestünde nur dann, wenn der Verstorbene weder gesetzliche noch testamentarische Erben hinterlässt [die Ehefrau ist gesetzliche Erbin, Anmerkung] und wenn der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin mit dem Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Vom Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts ist dann abzusehen, wenn diesem erhebliche Gründe, etwa gesundheitlicher oder beruflicher Art entgegenstanden, ansonsten aber eine für Lebensgefährten typische besondere Verbundenheit bestand.
Grundsätzlich – ausgenommen den oben erwähnten Fall des „außerordentlichen Erbrechts“ des Lebensgefährten – hat der Lebensgefährte aber nur ein – zeitlich beschränktes – "gesetzliches Vorausvermächtnis". Das bedeutet, dass er nach dem Tod des Verstorbenen noch ein Jahr lang in der gemeinsam bewohnten Wohnung weiter wohnen und die Haushaltsgegenstände, soweit erforderlich, weiter benützen darf. Wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes mit jemanden anderen verheiratet oder "verpartnert" war, besteht dieses Recht allerdings nicht.
Der Lebensgefährte hat aber ein gesetzliches Eintrittsrecht in das Mietrecht an einer Wohnung, die in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Dies unter der Voraussetzung, dass der Lebensgefährte in der Mietwohnung zumindest drei Jahre vor dem Tod gemeinsam mit dem Verstorbenen, dem Mieter, in einer ehegleichen Haushaltsgemeinschaft gelebt hat.
Ergänzend ist zu sagen: Zulässig wäre es, dass der Erblasser seine Lebensgefährtin testamentarisch als (Allein-)Erbin einsetzt. In diesem Fall hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Nachlasses.
Antwort:
Anspruch auf das gesetzliche Pflegevermächtnis haben nahestehende Personen: Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben, deren Kinder oder Partner, Lebensgefährten oder deren Kinder, unter der Voraussetzung, dass sie
Entzogen werden kann das Pflegevermächtnis bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes; es entfällt bei Vorliegen eines Erbunwürdigkeitsgrundes.
Antwort:
Diese Frage ist zweigeteilt zu beantworten:
Zunächst ist es zulässig, dass der Vater einzelne Kinder zu Erben einsetzt und andere auf den Pflichtteil beschränkt.
Ob die Voraussetzungen dafür, dass der Verstorbene den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindert, vorliegen, ist gesondert zu prüfen: Zulässig wäre diese Minderung des Pflichtteils auf die Hälfte, wenn der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum in keinem Naheverhältnis standen, wie es zwischen Familienangehörigen und Ehegatten gewöhnlich besteht. Als Richtschnur für diesen "längeren Zeitraum" wird eine Dauer von 20 Jahren angenommen. Mit Ehelichkeit/Unehelichkeit des Kindes hat die Minderung des Pflichtteils aber nichts zu tun.
Antwort:
Testamentarische Alleinerbin und somit einzige Erbin sind Sie als überlebende Ehefrau. Die Kinder sind – mangels Erbseinsetzung – keine Erben.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Kinder pflichtteilsberechtigt sind: Sofern die Kinder nicht zu Recht enterbt wurden oder erbunwürdig sind, haben die beiden Kinder im geschilderten Fall Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Jedes Kind hat Anspruch auf einen Pflichtteil im Umfang der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils – der gesetzliche Erbteil würde hier bei Vorhandensein einer Ehefrau und von zwei Kindern je 1/3 betragen –, sohin einen Pflichtteil in Höhe von je 1/6 des Nachlasses.
Liegt bei einem Kind ein Enterbungsgrund vor, so kann in der Nichterwähnung, dem "Übergehen" des betreffenden Kindes im Testament, eine "stillschweigende Enterbung" erblickt werden. Der Verstorbene muss in seinem Testament den Enterbungsgrund nicht anführen. Damit die Enterbung wirksam ist, muss der Enterbungsgrund aber tatsächlich gegeben und für die Enterbung ursächlich gewesen sein. Andernfalls hat das Kind Anspruch auf seinen Pflichtteil.
Antwort:
Hier muss man auf die konkreten Umstände abstellen! Bei Veräußerung der Liegenschaft wird grundsätzlich der Widerruf des Vermächtnisses vermutet1. Allerdings kann die Vermutung auch in die Richtung gehen, dass der Erblasser eine Aufteilung seines Vermögens sicherstellen wollte, bei dem nur einer als Erbe nachfolgen soll, der andere jedoch wertmäßig gleichgestellt werden sollte. Dann hat der Alleinerbe entweder die Liegenschaft zu besorgen oder deren Wert an Sie als Vermächtnisnehmer zu leisten.
Antwort:
Hier kommt das Pflichtteilsrecht zum Tragen. Der gesetzliche Erbteil von Ihnen und Ihrer Schwester würde je die Hälfte des Nachlasses ausmachen. Ihr Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also für Sie und Ihre Schwester je 1/4. Sie haben Anspruch auf Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von je 1/4 des Wertes des reinen Nachlasses.
Antwort:
Bei der Notiz handelt es sich offenkundig um eine eigenhändig errichtete letztwillige Verfügung mit einer Erbseinsetzung zugunsten der Lebensgefährtin. Die Eigentumswohnung ist ein Vermächtnis zugunsten der beiden Kinder. Da die Lebensgefährtin kein gesetzliches Erbrecht hat, würde der Pflichtteil der beiden Kinder je 1/4 des Nachlasses, also je € 250.000 betragen. Das Vermächtnis der Eigentumswohnung im Wert von insgesamt € 200.000 (Anteil pro Kind daher € 100.000) deckt den Pflichtteil jedes Kindes von je € 250.000 nicht zur Gänze ab. Jedes der Kinder hat daher gegenüber der Verlassenschaft Anspruch auf Zahlung einer Pflichtteilsergänzung von je € 150.000.
Antwort:
Grundsätzlich nein.
Anders könnte dies nur sein, wenn die Annahme des Vermächtnisses unzumutbar ist. Bei einer Eigentumswohnung ist das aber nicht ersichtlich.
Antwort:
Die Ehefrau aus der inzwischen geschiedenen ersten Ehe ist nicht gesetzliche Erbin. Der gesetzliche Erbteil der nunmehrigen Ehefrau (zweite Ehe) würde ein Drittel, der gesetzliche Erbteil jedes seiner vier Kinder 1/4 von 2/3, sohin je 1/6 betragen. Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, daher je 1/12. Bei einem Reinnachlass von € 1 Million sind 1/12 demnach € 82.500 pro Kind. Zusätzlich hat jedes der Kinder das Recht, von der Schenkung an die zweite Ehefrau den sogenannten Schenkungspflichtteil (1/12 von € 9 Millionen = € 750.000) zu verlangen. Gleichgültig ist, ob diese Schenkung an die Ehefrau innerhalb der letzten zwei Jahre vor seinem Tod oder davor erfolgt ist. Denn Schenkungen an Personen, die dem Kreis der gesetzlichen Erben angehören, sind zeitlich unbefristet anzurechnen.
Antwort:
Die Ehefrau Ihres Bruders, also die Schwiegertochter Ihres Vaters, ist erbrechtlich betrachtet im Verhältnis zu Ihrem Vater eine „Fremde“ oder „Dritte“, da sie ihm gegenüber kein gesetzliches Erbrecht und kein Pflichtteilsrecht hat. Sie braucht daher gegenüber Ihnen als Pflichtteilsberechtigtem das Geschenk, das sie vor mehr als zwei Jahren vor dem Tod des Geschenkgebers erhalten hatte, nicht herauszugeben, also keinen Schenkungspflichtteil bezahlen. Aus Gründen der Rechtssicherheit lehnt die Rechtsprechung die Rechtsfigur der Umgehung des Pflichtteilsanspruchs bei Schenkungen an einen nicht pflichtteilsberechtigten nahen Angehörigen eines gesetzlichen Erben – hier: an seinen Ehegatten – ab.
Anders könnte dies dann sein, wenn Ihr Bruder immerhin „wirtschaftliches Eigentum“ oder eine dem nahekommende Rechtsstellung in Bezug auf die geschenkte Sache erworben hat, etwa
Meist wird es allerdings schwerfallen, diese Umstände nachzuweisen.
Antwort:
Diese Frage lässt sich nur zweigeteilt beantworten:
Falls das Testament ungültig ist, so tritt gesetzliche Erbfolge ein. Sie und Ihre Schwester erben je zur Hälfte. In diesem Fall muss sich Ihre Schwester auf Ihr Verlangen die Schenkung Ihres Vaters auf ihren Erbteil anrechnen lassen (§ 753 ABGB).
Ausnahme: Keine gesetzliche Anrechnung der Schenkung für Kinder (Deszendenten) erfolgt, wenn der Verstorbene die Schenkung aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens gemacht, den Erlass der Anrechnung letztwillig verfügt oder die Nichtanrechnung mit dem Geschenknehmer schriftlich vereinbart hat.2
Wenn hier keine dieser Ausnahmen zutrifft, so erhält Ihre Schwester bei gesetzlicher Erbfolge aus dem Nachlass nichts – obwohl sie zur Hälfte gesetzliche Erbin ist –, weil sie sich auf Ihr Verlangen die Schenkung ihres Vaters im Wert von € 1 Million anrechnen lassen muss. Sie erhalten demnach den gesamten Nachlass von € 1 Million.
Wenn hingegen das Testament gültig ist, braucht sich Ihre Schwester die Schenkung auf ihren Erbteil grundsätzlich nicht anrechnen lassen (außer dies wäre so mit Ihrem Vater schriftlich vereinbart oder testamentarisch angeordnet worden3).
Ihr Pflichtteil wäre dadurch auch nicht verkürzt, weil Sie Ihren Pflichtteil in Höhe der Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils (sohin 1/4) durch die Erbseinsetzung zur Hälfte ohnedies erhalten: Denn die Hälfte des Nachlasses von € 500.000 entspricht genau Ihrem Pflichtteil von einem Viertel des Gesamtwerts von Schenkung und Nachlass zusammen (€ 2 Millionen).
Resümee: Die gesetzlich angeordnete Anrechnung von Schenkungen in Fällen, in denen der Erblasser kein Testament errichtet, sondern die Kinder aufgrund gesetzlicher Erfolge erben, soll nach der Absicht des Gesetzgebers eine vom Erblasser vermutlich nicht gewollte Ungleichbehandlung der Kinder verhindern. Für den juristischen Laien kommt die gesetzliche Anrechnungsregel recht überraschend. Sie ist häufig nicht gewollt; dann empfiehlt sich die Errichtung eines Testaments oder schon zu Lebzeiten die Vereinbarung der Nichtanrechnung der Schenkung auf den Erbteil.
Antwort:
Nein, weil das Testament nicht unterfertigt ist. Wäre das Testament hingegen mit dem Namen des Erblassers – auch sein Vorname allein würde genügen – unterfertigt, sodass an der Identität des Urhebers kein Zweifel besteht, wäre es gültig.
Hingegen würde eine bloß mündliche Erklärung des Erblassers, dass er heute sein Testament errichtet und in die Schreibtischlade gelegt hat, nicht die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterfertigung ersetzen. Trotz dieser mündlichen Erklärung bliebe das Testament ungültig.
Antwort:
Sofern es ihm zumutbar und möglich ist, ein Schriftzeichen zu machen, ist ein fremdhändiges Testament möglich. Ansonsten müsste ein notarielles Testament errichtet werden (siehe auch die Antwort zu Frage 23).
Antwort:
Hier kommt vor allem das „fremdhändige Testament“ – also ein maschinschriftliches oder als Computerausdruck erstelltes Testament – in Betracht, das Sie in Gegenwart von drei ersuchten Testamentszeugen eigenhändig unterschreiben und auch handschriftlich den Zusatz „Das ist mein letzter Wille.“ dazuschreiben. Für das Testament sind ferner die Teilnahme von mindestens drei Personen als Testamentszeugen notwendig, die Sie ersuchen, als Testamentszeugen zu fungieren und die bei Errichtung des Testaments durch Sie ununterbrochen anwesend sind. Die Testamentszeugen müssen das Testament eigenhändig und mit dem eigenhändigen Beisatz „als ersuchter Testamentszeuge“ unterschreiben.
Zu beachten ist auch, dass die Testamentsurkunde eine untrennbare Einheit bildet (zB einen vierseitigen zusammenhängenden Papierbogen) und nicht nur aus losen Blättern oder aus nur flüchtig gehefteten Blättern besteht. Außerdem müssen die Testamentszeugen unbefangen sein, sie dürfen im Testament selbst nicht bedacht sein und sie dürfen in keinem Naheverhältnis zum Erblasser oder zu den im Testament bedachten Personen stehen (§ 588 ABGB).
Ferner gibt es die Möglichkeit, das Testament als notarielles Testament oder vor Gericht zu Protokoll zu errichten.
Falls Sie überhaupt nicht mehr handschriftlich schreiben können, müsste ein notarielles Testament errichtet werden, bei dem Sie mit Ihrem Fuß oder mit dem Mund ein Schriftzeichen machen4; wenn auch das nicht möglich ist, muss das entgegenstehende Hindernis im notariellen Testament ausdrücklich angeführt und von den Aktszeugen besonders bestätigt werden.
Variante 1: Meine Schwester hat meine Mutter um € 1 Million betrogen. Meine Mutter hat meiner Schwester diesen Betrug nie verziehen und hat auch vor Zeugen ausgesagt, dass sie von einer Strafanzeige gegen meine Schwester nur aufgrund des familiären Naheverhältnisses Abstand nimmt. Bewirkt der Betrug meiner Schwester ihre Erbunwürdigkeit?
Antwort:
Der Betrug bewirkt keine Erbunwürdigkeit, weil die Straftat im Familienkreis „privilegiert“ ist, was die Höhe der Strafdrohung betrifft und daher die Strafdrohung nur bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe5, also nicht mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, wie dies § 539 ABGB voraussetzen würde, beträgt. Gleichgültig ist, ob Ihre Mutter und deren Tochter (= Ihre Schwester) in Hausgemeinschaft gelebt haben oder nicht.
Variante 2: Meine Schwester hat nach dem Tod meiner Mutter die meiner Mutter gehörigen Goldbarren im Wert von mehr als € 300.000 aus dem Safe gestohlen, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Begründet dieser Diebstahl gegenüber der Verlassenschaft meiner Mutter die Erbunwürdigkeit meiner Schwester?
Habe ich in diesem Fall Anspruch auf das ganze Erbe meiner verstorbenen Mutter?
Antwort:
In diesem Fall liegt Erbunwürdigkeit Ihrer Schwester vor, weil der Diebstahl gegenüber der Verlassenschaft der Mutter nicht nach § 166 StGB privilegiert ist und die Strafdrohung daher ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Ob der gesamte Nachlass Ihnen allein zufällt, hängt aber davon ab, ob Ihre Schwester Nachkommen hat, die dann an ihre Stelle treten6, wenn nicht auch ihre Kinder erbunwürdig sind.
Antwort:
Bei Wohnungseigentumsobjekten gibt es für die Rechtsnachfolge im Todesfall besondere gesetzliche Regelungen7: Der Wohnungseigentumsanteil Ihrer Mutter geht aufgrund gesetzlicher Anordnung auf den Vater über. Da der Vater Pflichtteilsberechtigter ist und noch ein Pflichtteilsberechtigter (das Kind) existiert, hat der Vater als Übernahmspreis die Hälfte des halben Wertes der Eigentumswohnung8, also ein Viertel des Wertes – demnach € 250.000 – an die Verlassenschaft zu zahlen. Damit hat der Nachlass Ihrer Mutter einen Wert von € 250.000.
Der Vater muss sich den Vorteil des begünstigen Übernahmspreises in Höhe von € 250.000 auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, womit seine Pflichtteilsansprüche (1/6 von € 500.000) mehr als erfüllt sind. Sie als Kind und Alleinerbe erhalten demnach den auf die Verlassenschaft entfallenden Betrag von € 250.000 in Geld9.
Gerne beraten wir Sie bei Schenkungen und Vermögensübergaben zu Lebzeiten und in Fragen des Erb- und Pflichtteilsrechts und im Verlassenschaftsverfahren!
Kontakt: RA Univ.-Prof. Dr. Johannes Reich-Rohrwig
E-Mail: johannes.reich-rohrwig@rr-law.at
Telefon: +43/1/2080029
1 § 724 ABGB.
2 Erfolgt diese Anrechnungsvereinbarung erst nach erfolgter Schenkung, ist dafür sogar die Form des Notariatsakts einzuhalten (§ 752 ABGB).
3 Ausgenommen von der Anrechnung sind auch Schenkungen aus einer sittlichen Pflicht, aus Gründen des Anstandes und zu gemeinnützigen Zwecken.
4 OGH 2 Ob 106/23m; 2 Ob 35/23w
5 § 166 StGB.
6 § 542 ABGB.
7 § 14 WEG 2002.
8 § 14 Abs 3 WEG 2002.
9 2 Ob 123/24p.