30 Jahre Privatstiftung in Österreich sind ein guter Anlass, die Entwicklung dieser neuen Rechtsform – im stiftungsrechtlichen Kontext ebenso wie im Steuerrecht – zu betrachten. Ecolex bringt daher stiftungs- und steuerrechtliche Beiträge als Themenschwerpunkt. Ich selbst habe jetzt eine Untersuchung von 10% aller im Firmenbuch aufscheinenden Privatstiftungen1 durchgeführt, sodass wir nicht nur theoretisieren, sondern das Untersuchungsobjekt „Privatstiftung“ mit Zahlen und Fakten versehen können. Der Hauptteil dieser empirischen Studie wird, ebenso wie weitere stiftungsrechtliche Beiträge von Johannes Zollner zu fehlerhaften Stiftungserklärungen und von Michael Petrits zu Übertragung stiller Reserven gemäß der VwGH-E vom 17.11.2022, in den nächsten Ausgaben von ecolex erscheinen. ecolex 2023/158
RA Univ.-Prof. Dr. Johannes Reich-Rohrwig ist Rechtsanwalt und Partner der CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Wien, und ist Mitglied sowie Vorsitzender mehrerer Stiftungsvorstände.
Bis zur Erlassung des Privatstiftungsgesetzes, das am 1. September 1993 in Kraft getreten ist, bestand in Österreich nur die Möglichkeit, eine unter staatlicher Aufsicht stehende Stiftung – und nur für gemeinnützige Zwecke – zu gründen2. Mit dem Privatstiftungsgesetz (PSG) sollte eine neue Stiftungsform auch für privatnützige („eigennützige“) Zwecke eingeführt werden, die nicht der Staatsaufsicht unterliegt.
Österreich stand und steht im Wettbewerb seiner Rechtsordnung mit jenen anderer Länder, allen voran mit Liechtenstein und der Schweiz3, wo zahlreiche Österreicher ihr Vermögen in Stiftungen und in Holdings geparkt hatten. Ziel des PSG war es, die weitere Abwanderung österreichischen Vermögens in das benachbarte Ausland zu verhindern und Österreich als Standort wieder attraktiver zu machen. Die Attraktivität lag aber nicht so sehr in der Tatsache dieser Rechtsform, sondern in den für sie geschaffenen steuerlichen Rahmenbedingungen: Denn die Privatstiftung bot nun zugleich eine legale Möglichkeit, das damals in Geltung stehende Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetz4 leerlaufen zu lassen und somit der beträchtlichen Besteuerung der Vermögensübertragung innerhalb und außerhalb der Familie zu entgehen. Zudem gab es zunächst zahlreiche weitere steuerliche Vorteile für Privatstiftungen, die zwischenzeitig allerdings weitgehend aufgehoben wurden.5 Die Idee, die der Gesetzgeber mit einer Stiftung fördert, nämlich einen generationenübergreifenden Zusammenhalt von Vermögen zu schaffen und auf diese Weise Vorsorge gegen die Zerschlagung von Unternehmen oder Vermögen zu treffen, die sonst anlässlich eines Erbgangs eintreten könnte, war allerdings – Hand aufs Herz – meist weniger wichtig als die steuerlichen Vorteile einer Stiftung, insbesondere wenn der Stifter die Unternehmensanteile noch schnell in eine Stiftung einbrachte, bevor das Unternehmen verkauft und der Verkaufserlös steuergünstig vereinnahmt wurde.
Industrielle, Händler, Gewerbetreibende, Immobilien-Developer und Kunstmäzene haben Privatstiftungen gegründet.
Ein erster prominenter Fall war Karl Wlaschek, der schon 1993 die ihm gehörigen, zunächst noch vom Ausland aus gehaltenen Handelsketten Billa, Merkur und BIPA in die Karl Wlaschek Privatstiftung6 einbrachte, bevor diese einige Jahre später ihre Beteiligungen an REWE verkaufte. Seither hat diese Privatstiftung über Tochtergesellschaften, zB die AMISOLA Immobilien AG, in Immobilien einschließlich Wiener Innenstadtpalais investiert. In der Zeit von 1993 bis 2013 hat Karl Wlaschek deren Stiftungsurkunde insgesamt zehn Mal, deren Stiftungszusatzurkunde insgesamt 19 Mal (!) geändert.
Von den zahlreichen Privatstiftungen, die an Industrieunternehmen beteiligt sind, sind etwa Folgende zu nennen: Die Herbert Liaunig Privatstiftung7, beteiligt an der Liaunig Industrieholding AG; die Hilde Umdasch Privatstiftung (heute: H.U. Privatstiftung)8, die Alfred Umdasch Privatstiftung9, jeweils beteiligt an der Umdasch Group AG („Doka“ Bau-Schalungen); die Privatstiftung Hermann Greiner mit einer Beteiligung an der Greiner AG von 49,99 %10; die Mitterbauer Privatstiftung11 als mittelbarer Mehrheitsaktionär der MIBA AG; die von Ing. Gaston Glock und Helga Glock gegründete Glock Privatstiftung12; die von Alfred Heinzel und Familie gegründete EMACS Privatstiftung13, beteiligt an Laakirchen Papier AG; die Rauch Privatstiftung, zu 100 % beteiligt an der Firmengruppe Rauch14 (Fruchtsäfte u.a.); die de Krassny-Privatstiftung15, beteiligt mit 99,1 % an der Donau Chemie AG; die WWM Privatstiftung, zu 100 % beteiligt an der Kapsch Holding GmbH16; die von Familie Pochtler gegründete Pochtler Privatstiftung17 und die FIPO Privatstiftung18, mittelbar zu 100 % beteiligt an der Firma iSi Automotive Austria GmbH19; die Thomas Prinzhorn Privatstiftung20 des Papierindustriellen Thomas Prinzhorn, zu 100 % beteiligt an der Prinzhorn Holding GmbH; die Attila Dogudan Privatstiftung21, beteiligt an der Do & Co AG; die MM Salzburg Privatstiftung22, gegründet von Georg und Friedrich Mayr-Melnhof; die M.T. Privatstiftung23, gegründet von Max, Alexandra und Stanislaus Turnauer unter Beiziehung der „Dorset“ Beteiligungs GmbH; die Franz Mayr-Melnhof-Saurau Privatstiftung24, gegründet von Franz und Franz Antonius Mayr-Melnhof-Saurau und der FMMS-Stiftung (Liechtenstein); die Haselsteiner Familien-Privatstiftung25, gegründet von Dkfm. Dr. Hans Peter Haselsteiner und Familienmitgliedern, die an der STRABAG SE beteiligt ist; die von Ing. Walter Heinz Rhomberg und Familie gegründete Rhomberg Privatstiftung26; die B & C Privatstiftung27, mittelbar mehrheitlich beteiligt an Lenzing AG, AMAG Austria Metall AG und Semperit AG Holding. Die vom Industriellen Mirko Kovats (Fa. A-TEC) gegründete M.U.S.T. Privatstiftung28 ist im Jahr 2022 in Konkurs verfallen. Die im Jahr 2000 vom damaligen BAWAG-Generaldirektor Helmut Elsner gemeinsam mit seiner Ehefrau errichtete GAMBIT Privatstiftung29 ist im Jahr 2017 in Konkurs verfallen und wurde 2020 gelöscht.
Land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Burgen und Schlösser besitzen beispielsweise die Esterhazy Privatstiftung30, die F.E. Familien-Privatstiftung Eisenstadt31, die Berger Waldenegg Privatstiftung32, die Weinberger Privatstiftung33, die Brenner-Felsach Privatstiftung34, die Esterhazy´sche Familien-Privatstiftung35 die Czerweny-Arland Privatstiftung mit dem Hallerschloss in Graz36, ebenso wie die Flick Privatstiftung37. Das Renaissance-Schloss Greinburg in Grein an der Donau gehört der nach deutschem Recht errichteten „Stiftung der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha´schen Familie“ mit Sitz in Coburg. Fürst Karl Johannes von Schwarzenberg brachte im Dezember 1988 Schloss Murau und seine Forstbesitzungen in Murau, Bundschuh, Mitterberg, Rammingstein u.v.a. in die nach liechtenscheinischem Recht gegründete „Fürstlich Schwarzenberg´sche Familienstiftung“ mit Sitz in Vaduz ein.
Im Bereich Handel sind etwa die Familie Fürnkranz Privatstiftung38, die Senator Karl Vitaly Privatstiftung39 und die Sepp Michelfeit Privatstiftung40 zu nennen, deren Tochtergesellschaften jeweils den Betrieb ihrer Modehäuser (Fürnkranz bzw. Carl Tlapa) einstellen bzw. das Einrichtungshaus verkaufen mussten und die Liegenschaften verkauft haben. Die an der SPAR Österreichische Warenhandels AG mittelbar beteiligte Familie Drexel hat ihre Beteiligungen in drei Stiftungen eingebracht, nämlich in die LD Privatstiftung41, die JHD Privatstiftung42 und die BGU Privatstiftung43, Theodor Poppmeier in die THP Privatstiftung44, Marie Magdalene Landgraf und Familienmitglieder in die Familie Landgraf Privatstiftung45 und Johann Urban samt Kinder in die Urban & Urban Privatstiftung46.
In die Kategorie Immobilien fallen zB die von Detlev Neudeck gegründete Detlev Neudeck Privatstiftung47; die von Frank Albert und seinen minderjährigen Kindern gegründete SUPERNOVA-Privatstiftung48; die Soravia Privatstiftung49 sowie die von deren beiden Stiftern samt Familienmitgliedern und jeweils unter Beiziehung einer liechtensteinischen Stiftung als Mitstifter gegründeten Nachfolgestiftungen Erwin Soravia Privatstiftung50 und Hanno Soravia Privatstiftung51; die POK Pühringer Privatstiftung52, die am Palais Coburg in Wien zu 100 % beteiligt ist; die Lugner-Söhne-Privatstiftung53, die an der Lugner City GmbH zu 90 % beteiligt ist; die von Rene und Ingeborg Benko gegründete Familie Benko Privatstiftung54; die Gaston und Kathrin Glock Privatstiftung55.
An Belegschafts- oder Mitarbeiterbeteiligungs-Stiftungen sind ua zu nennen56: Die AMAG Arbeitnehmer Privatstiftung57, Erste Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung58, Flughafen Wien Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung59, voestalpine Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung60 sowie die BKS-Mitarbeiterbeteiligungsprivatstiftung61. Die STRABAG SE wiederum hat die „Strabag Arbeits- und Sozialfonds“ Privatstiftung62 gegründet.
An Kunst-Privatstiftungen finden sich etwa die Ernst Fuchs-Gemeinnützige Privatstiftung63; die Leopold Museum-Privatstiftung64; die Hundertwasser Stiftung gemeinnützige Privatstiftung65; die Herbert Liaunig Privatstiftung als Alleingesellschafterin der HL Museumsverwaltung GmbH66; die Franz West Privatstiftung67; die Sammlung Hainz Privatstiftung68; die Sammlung Essl gemeinnützige Privatstiftung69; die Essl Foundation MGE gemeinnützige Privatstiftung70. Die Sammlung Essl hat allerdings jenes Schicksal ereilt, vor dem auch Privatstiftungen nicht gefeit sind: Die Sammlung Essl musste im Zuge der insolven-nahen Liquidation der bauMax AG im Jahr 2011 zu einem wesentlichen Teil in eine mit Hans Peter Haselsteiner gegründete Gesellschaft eingebracht werden und wurde der ALBERTINA in Wien als Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt. Das Essl Museum in Klosterneuburg hat seinen Ausstellungsbetrieb mit 1. Juli 2016 geschlossen.
36 Sparkassen haben von der Möglichkeit der Umwandlung in eine Privatstiftung (§ 27a PSG) Gebrauch gemacht, ebenso wie zwei Versicherungsvereine in Privatstiftungen umgewandelt wurden UNIQA Versicherungsverein Privatstiftung71, Collegialität Versicherungsverein Privatstiftung72(§ 66 VAG 2016).
8,5 % der österreichischen Privatstiftungen sind nach ihrem Zweck gemäß Stiftungsurkunde gemeinnützig; allerdings bezeichnen sich nur 77 Stiftungen (rd. 2,8%) selbst explizit als gemeinnützig. Als solche sind ua zu nennen: Die Architekturstiftung Österreich gemeinnützige Privatstiftung73; die Vorarlberger Landeszentrum für Hörgeschädigte gemeinnützige Privatstiftung74; die Salzburg Stiftung der American Austrian Foundation gemeinnützige Privatstiftung75; die VIER PFOTEN – Stiftung für Tierschutz – gemeinnützige Privatstiftung76; die Fachhochschule Kärnten – gemeinnützige Privatstiftung77; die CS Caritas Socialis Privatstiftung78; die ROTE NASEN Clowndoctors International – Gemeinnützige Privatstiftung79; die Nachbar in Not gemeinnützige Privatstiftung80; die Europäisches Forum Alpbach gemeinnützige Privatstiftung81; die Monica und Paul Lester gemeinnützige Privatstiftung82; die St. Vinzenz gemeinnützige Privatstiftung der Barmherzigen Schwestern83; die Jugend eine Welt gemeinnützige Privatstiftung 84; die Franz Klammer Foundation Privatstiftung85 (mit dem Zweck der Unterstützung von körperlich, geistig oder seelisch versehrten Menschen) sowie einige der oben erwähnten Kunststiftungen.
Zunächst gab es einen regelrechten Boom an Stiftungsgründungen: Im Frühjahr 1999 überschritt die Zahl der Stiftungen erstmals 1.000; in den nachfolgenden beiden Jahren – bis Ende 2000 – verdoppelte sich die Zahl der Stiftungen auf 2.189. Danach flaute das Interesse für Stiftungen ab, was in einer geringeren Zahl von Neugründungen zum Ausdruck kommt: Ende 2001 halten wir bei 2.328, Ende 2002 bei 2.468, Ende 2003 bei 2.626, Ende 2004 bei 2.750, Ende 2005 bei 2.897, Ende 2006 bei 2.990 Privatstiftungen86.
Im Jahr 2007 überschritt die Zahl der Privatstiftungen (PS) in Österreich erstmals die Marke von 3.000. Ihren zahlenmäßigen Höhepunkt erreichte die PS im Jahr 2011 mit insgesamt 3.313 Stiftungen87. Seither geht in Österreich die Zahl der Privatstiftungen kontinuierlich zurück; jetzt (Stand 7.2.2023) halten wir bei 2.985 Stiftungen88.
Die Gründe für den Boom und den Rückgang der Zahl der Stiftungen sind vielfältig:
Die anfängliche Beliebtheit der Privatstiftung und damit der Grund für den anfänglichen Boom bis hin ins Jahr 2000 fußt ganz maßgeblich auf den steuerlichen Vorteilen von Privatstiftungen; diese hat der Gesetzgeber allerdings zwischenzeitlich weitgehend rückgängig gemacht89. Dazu kam das Prestige, das ein Stifter, der sein „Lebenswerk“ – meist ein Unternehmen oder einen Konzern, eine Kunstsammlung oder anderes Vermögen – in eine Stiftung einbrachte, in der Gesellschaft zu erreichen trachtete: Es gehörte fast zum „guten Ton“ eine „eigene“ Stiftung zu besitzen. So konnte sich der Stifter zu Lebzeiten quasi ein Denkmal setzen, damit sein Werk auch von späteren Generationen noch gewürdigt werden muss.
Was sind nun die Gründe für den zahlenmäßigen Rückgang der Stiftungen?
„Die anfängliche Euphorie wich vielfach der Ernüchterung“
Mit dem Verlust der steuerlichen Vorteile ging die Attraktivität von Stiftungen zurück. Jetzt ist aufgrund des WiEReG auch die Anonymität der Begünstigten, die nun im Register der Wirtschaftlichen Eigentümer offenzulegen sind, verloren gegangen90.
Zunehmend wurde den Stiftern und deren Beratern aber auch klar, dass die Privatstiftung ein kompliziertes Vehikel ist. Die Stifter mussten zur Kenntnis nehmen, dass sie sich mit Errichtung der Stiftung ihres Vermögens begeben und dieses nun vom Stiftungsvorstand selbständig oder weitgehend selbständig verwaltet wird; ferner dass der Stiftungsvorstand nicht verpflichtet ist, „nach der Pfeife der Begünstigten zu tanzen“. Zudem haben die Gerichte manche rechtliche Handhaben, die sich Stifter im Verhältnis zum Vorstand in den Stiftungsurkunden zunächst vorbehalten hatten, für unwirksam erklärt: So etwa das Recht zur jederzeitigen Abberufung des Stiftungsvorstandes91, das Recht zur Erteilung von Weisungen an den Stiftungsvorstand92 oder die Bindung des Stiftungsvorstandes an weitreichende Zustimmungsvorbehalte des Stifters oder eines Beirats, wie wir sie im Aktienrecht im Verhältnis zwischen Aufsichtsrat und Vorstand kennen.93 Ferner haben die Gerichte ein selbstständiges Bucheinsichtsrecht von Stiftern, wenn sie nicht Begünstigte sind – sofern dieses nicht in der Stiftungsurkunde festgesetzt wurde – verneint94. Oftmals waren nicht nur die Stifter, sondern auch deren Berater, die solche Stiftungs- und Zusatzurkunden verfasst hatten, von der Einengung der im § 9 Abs 2 PSG verankerten Privatautonomie durch die Rechtsprechung überrascht. Die Gerichte haben den Stiftern und deren Nachfolgern (den Begünstigten) bei der Stiftungsgovernance massive Beschränkungen auferlegt. So müssen Stifter und Begünstigte weitgehend machtlos zusehen, wie ein möglicherweise ohne Engagement und ohne spezifische Fachkenntnisse, vielleicht auf Maximierung des eigenen Vorstandsentgelts bedachter Vorstand das Stiftungsvermögen zwar korrekt, aber wenig erfolgreich verwaltet und es partout ablehnt, so zu handeln, wie es Stifter und Begünstigte für zweckmäßig halten, etwa indem der Vorstand tüchtigen Nachfolgern aus der Stifterfamilie Geschäftsführungspositionen in Unternehmen, die zur Stiftung gehören, verwehrt95.
Selbst die deutliche Stärkung der Governance eines Stiftungsbeirats gegenüber dem Stiftungsvorstand durch die Novelle 201196 wurde von der Rechtsprechung missverstanden und die Rechtsprechung setzte hartnäckig ihre auf Stärkung des Stiftungsvorstands gerichtete Linie fort97.
In Wahrheit ist es das von der Rechtsprechung bemühte „Kontrolldefizit“, allerdings im Verhältnis zum Stiftungsvorstand, das heute jeden vernünftigen Menschen davor abschreckt oder zumindest dreimal überlegen lässt, ob eine österreichische Privatstiftung wirklich das richtige Instrument für die Nachfolgeplanung ist, wo es doch – wenn man schon eine Stiftung wählen will – praxistauglichere Modelle in den Nachbarstaaten Liechtenstein und Schweiz gibt98.
Als weitere Gründe für den zahlenmäßigen Rückgang von Privatstiftungen sind die mit jeder Stiftung verbundenen Kosten, insbesondere des Stiftungsvorstands, Buchhaltung und Steuerberatung sowie des Stiftungsprüfers, gegebenenfalls auch des Aufsichtsrats zu nennen:
Wenn die Stiftung nur über ein „kleineres“ Vermögen verfügt, ist die Belastung der Stiftung mit Kosten im Verhältnis zu ihren Erträgen bzw. im Vergleich zu jenen Kosten, wenn der Stifter das Vermögen behalten und selbst verwaltet hätte, oft unverhältnismäßig hoch. Die Kostenbelastung macht demnach die Stiftung in vielen Fällen unattraktiv.
Soweit sich Stifter das Recht zum Widerruf der Stiftung in der Stiftungsurkunde vorbehalten hatten, machten Stifter in etlichen Fällen von diesem Widerrufsrecht Gebrauch, sofern nicht die unangenehme Besteuerungssituation – der sogenannte „Mausefalleneffekt“99 – den Widerruf der Stiftung noch kostspieliger macht, als wenn der Stifter – der nun in der Rechtform der Stiftung quasi „gefangen“ war – die Stiftung auf Dauer bestehen lässt.
Neben diesen Fällen des Widerrufs der Privatstiftung ist Grund für den Rückgang der Zahl der Privatstiftungen, dass seit Bestehen der neuen Rechtsform 33 Privatstiftungen in Konkurs verfielen sowie 10 Insolvenzanträge mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen100 und sie als vermögenslos gelöscht wurden101. Weitere Stiftungen wurden wegen Zeitablaufs abgewickelt oder vom Stiftungsvorstand wegen Unerreichbarkeit des Stiftungszwecks aufgelöst102. Insgesamt wurden von den seit 1993 gegründeten 4.075 Privatstiftungen103 bereits (Stand 7.2.2023) 1.090 Stiftungen – also insgesamt mehr als ein Viertel (!) aller Stiftungen – liquidiert und im Firmenbuch gelöscht. Per 7.2.2023 halten wir daher nur noch bei 2.985 aufrecht bestehenden Privatstiftungen, von denen 190 aufgelöst sind und sich in Liquidation befinden.
Insgesamt erweist sich die Rechtsform der Privatstiftung in der Praxis als kompliziert – sowohl in stiftungs- als auch in steuerrechtlichen Fragen. Oft sind die Verfasser der Stiftungsurkunden bei der zweckmäßigen Verfassung und bei der sprachlich eindeutigen Textierung der Stiftungsurkunden überfordert oder haben Regelungen in der Stiftungszusatzurkunde getroffen, die eigentlich in der Stiftungsurkunde zu regeln gewesen wären und deshalb in der Zusatzurkunde unwirksam sind104.
Und oft verstehen und durchschauen Stifter, die juristisch nicht vorgebildet sind, den Inhalt, die Regelungsmechanismen und – was die in den Stiftungsurkunden geregelten Stiftungsgovernance105 betrifft – ihre eigenen Einfluss- und Mitwirkungsmöglichkeiten und jene künftiger Generationen nicht.
Fallweise – wenn es zwei oder mehrere Stifter gibt – versuchen auch einzelne von ihnen, die den die Stiftungsurkunden erstellenden Berater aussuchen, die Mitstifter durch schwer durchschaubare Textierung der Urkunden rechtlich zu übervorteilen.
So hat etwa die Judikatur Rechtsmissbrauch angenommen, wenn ein Mitstifter das ihm in der Stiftungsurkunde eingeräumte Änderungsrecht dazu missbraucht, dem anderen Mitstifter – der zum Stiftungsvermögen substantiell beigetragen hatte – die Begünstigung zu entziehen106. Umgekehrt ließ die Rechtsprechung zu, dass der Stiftungsvorstand nach seinem Ermessen einem Mitstifter, der immerhin die Hälfte eines ganz beträchtlichen Stiftungsvermögens eingebracht hatte, die Begünstigung entzieht107; begründet wurde dies lapidar mit einem breiten Ermessen des Stiftungsvorstands. ME hätte die Ermessensausübung richtigerweise auf ihre sachliche Rechtfertigung und auf Ermessensfehlgebrauch hin überprüft werden müssen. Ich empfinde es als eine aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz abzuleitende Notwendigkeit, die Rechtsausübung – hier des Stiftungsvorstandes – auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz108 und das Diskriminierungsverbot109 eingehalten werden, der Grundsatz des gelindesten Mittels, der Grundsatz der geringsten Last110, der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck111, der angemessenen Rücksichtnahme auf die Interessen der Mitgesellschafter bzw. im stiftungsrechtlichen Zusammenhang, der Begünstigten112, und die Treuepflicht, sowohl der Organe gegenüber den wirtschaftlich Berechtigten (den Begünstigten) als auch zwischen diesen untereinander. Gerade der Charakter als Familienstiftung mit dem Versorgungszweck sollte hier besondere Rücksichtnahme gebieten113.
Fallweise treffen Stiftungsurkunden etwa für den Fall der Geschäftsunfähigkeit oder des Ablebens eines Stifters oder der Minderjährigkeit eines Begünstigten aus Praktikabilitätsüberlegungen vermeintlich zweckmäßige Regelungen, die in Wahrheit unsinnig sind, weil sie in Zukunft Benachteiligungen des dann schutzlosen pflegebefohlenen Stifters oder minderjähriger Begünstigter ermöglichen.
Wie so oft können sich im Laufe der Zeit die persönlichen Verhältnisse zwischen dem Stifter und den von ihnen eingesetzten Begünstigten verändern: etwa bei Verschlechterung der persönlichen Beziehungen, bei „grobem Undank“ oder bei einem treu- und interessenwidrigen Verhalten seiner Angehörigen. In solchen Fällen würde der Stifter diesen Angehörigen die Begünstigung und/oder zumindest die ihnen in der Stiftungsurkunde eingeräumten Mitbestimmungsrechte, zB als Mitglieder eines Beirats, entziehen. Insoweit erweist sich der Vorbehalt des Änderungsrechts als zweckmäßig. Aber was gilt, wenn Begünstigte dieses Verhalten erst nach dem Tod des/der Stifter setzen oder sogar aus besonderen Gründen gegenüber dem Stifter erbunwürdig wären? Regelungen in den Stiftungsurkunden finden sich dazu selten.
Oftmals stellt sich aus Sicht der Stiftungsvorstände auch die Frage, welche Arten von Geschäften und Veranlagungen sie nun vornehmen dürfen, ohne gegen ihre Sorgfaltspflicht zu verstoßen, wenn Veranlagungsrichtlinien in der Stiftungsurkunde fehlen. Fallweise sprechen Stiftungsurkunden explizit von Risikostreuung, Veranlagung in Zinshäusern oder in mündelsicheren Wertpapieren. Letztere haben in den letzten Jahren wegen der niedrigen Zinsen zu einer weitgehenden Ertraglosigkeit vieler Stiftungen geführt. Die Pflicht, Gelder in Zinshäsern zu veranlagen, hat dazu geführt, dass in den letzten Jahren 13% aller Zinshausankäufe in Wien durch Privatstiftungen oder durch deren Immobilien-Tochtergesellschaften erfolgten114.
Vielfach nennt die Stiftungsurkunde als Zweck der Stiftung den „Erhalt“ eines namentlich genannten Unternehmens, nämlich jenes, den der Stifter eingebracht hat. Gehört nun der Stiftung ein Unternehmen oder Konzern, ist es ratsam, dass die Stiftungsurkunde – um spätere Entwicklungen offen gegenüberzustehen – auch den (Teil-)Verkauf oder die Hereinnahme weiterer Gesellschafter (strategischer Partner), zumindest bei wirtschaftlicher Notwendigkeit oder mit Zustimmung eines mit Begünstigten besetzten Beirats zulässt.
Es kann sich aber auch die naheliegende (in Stiftungsurkunden allerdings sehr selten geregelte) Frage ergeben, ob der Stiftungsvorstand zugunsten von Mitgliedern der Stifterfamilie aus dem Stiftungsvermögen ungesicherte Darlehen vergeben oder Sicherheiten bestellen darf, etwa wenn diese ein Unternehmen gründen. Dies und ganz allgemein das Problem verdeckter Zuwendungen an Begünstigte, die durch die Stiftung oder ihre Tochtergesellschaften erfolgen und gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, kann sich auch bei Privatstiftungen ergeben und birgt auch Haftungspotential für den Stiftungsvorstand115.
Die oft aus Gründen der Verhinderung des Gläubigerzugriffs getroffene Regelung, dass Begünstigte keinen Anspruch auf Zuwendungen durch die Privatstiftung haben, erweist sich als Bumerang: Den Begünstigten sind dann auf das Wohlwollen des Stiftungsvorstands angewiesen und geraten in eine wirtschaftliche Abhängigkeit zum Stiftungsvorstand, obwohl eigentlich sie als wirtschaftlich Begünstigte zumindest angemessene Zahlungen aus der Stiftung erhalten sollten.
In einigen Konstellationen hat die Privatstiftung durchaus ihre Berechtigung. In anderen Fällen wird es aber für das friktionsfreie Miteinander der nächstfolgenden Generationen besser sein, eine vermögensmäßige Trennung mit geteilten Vermögensmassen für jedes Kind vorzusehen116. Oder in der Stiftungsurkunde zumindest schon ausdrücklich die Errichtung von Substiftungen zuzulassen, um in Zukunft eine Realteilung (Spaltung) des Stiftungsvermögens unter den Nachkommen zu ermöglichen117.
Das größte Problem bei der zweckmäßigen Regelung der Stiftungsgovernance – gerade in der Familienstiftung – ist, dass sich die Zukunft nicht annähernd vorhersagen lässt. Dies betrifft sowohl das Umfeld der Stiftung, wie zB die Wirtschaft in Europa oder in der Welt, das wettbewerbliche Umfeld, neue Technologien, neue Produkte, Krieg und Frieden oder internationale Handelskriege. Dies alles kann die künftige Ertragskraft und den Fortbestand der zur Stiftung gehörenden Unternehmen oder ihres Vermögens massiv tangieren.
Genauso wichtig ist aber auch die fehlende Vorhersehbarkeit der künftigen Interessenlage der an der Stiftung Interessierten und das (menschliche) Verhältnis der Stifter und deren Nachfolger (Begünstigte) zueinander. Je nachdem ob etwa die Kinder/Enkel oder Urenkel des Stifters zueinander freundschaftlich/familiär gesinnt sind und menschlich wie wirtschaftlich „am selben Strang ziehen“, werden die Regelungen, die ihnen in der Stiftung eine stärkere Rechtstellung einräumen, zweckmäßiger sein, als wenn deren Streitigkeiten durch zu viel Mitbestimmung den Stiftungsvorstand zu lähmen droht.
Um in Familienstiftungen eine gleichgesinnte und interessenwahrende Verwaltung des Stiftungsvermögens und der zur Stiftung gehörenden Unternehmen sicherzustellen, empfiehlt es sich, Maßnahmen zu setzen, die den familiären Zusammenhalt stärken. Das kann in der Ausarbeitung einer „Familienverfassung“ und in institutionellen Maßnahmen der jetzigen und künftigen Begünstigten bestehen, etwa indem die Jugend, die künftigen Begünstigten, in einer „Kids-Academy“ auf die unternehmerischen Herausforderungen des zur Stiftung gehörigen Unternehmens/Konzerns vorbereitet werden, ebenso wie regelmäßige Informationsveranstaltungen, in welchem der Stiftungsvorstand/die Geschäftsführer von Konzernunternehmen proaktiv gegenüber den Begünstigten berichten118. Der eigentliche Zweck des Erarbeitens der Familienverfassung besteht eigentlich nicht so sehr im Text, den die jüngeren Begünstigten als Ergebnis ihrer gemeinsamen Anstrengung zusammen bringen – oft sind diese Texte einigermaßen schwach, unausgegoren und tragen künftigen Entwicklungen nicht ausreichend Rechnung –, sondern in dem in den gemeinsamen Vorbereitungstreffen entstehenden Gemeinschaftsgefühl, das zur Erkenntnis führt:
Diese Ausführungen machen zugleich auch deutlich, dass die Zeitdauer der Stiftung gut bedacht sein sollte: Soll die Stiftung tatsächlich 100, 200 oder 300 Jahre oder auf ewige Zeiten bestehen bleiben? Die Erfahrungen aus Unternehmen, die an die vierte oder fünfte Generation übergeben werden, sind nicht allzu positiv: Zu stark divergieren dann bereits die Interessen der Beteiligten. Zu zentrifugal sind hier die Kräfte. Und viele der Unternehmen verschwinden nach einigen Jahrzehnten wieder vom Markt, werden von anderen aufgekauft oder gehen unter.
Wenn man diese Frage mit Stiftern durchbespricht – und dies sollte ein Berater bei Errichtung der Stiftung jedenfalls tun –, zeigen sich zwei Denkschulen: Die einen Stifter meinen – in meinen Augen unrealtistischerweise –, dass ihr Lebenswerk ewig bestehen würde. Die anderen Stifter verstehen die wahrscheinlichen Entwicklungen und erkennen, dass nichts vom Menschen Geschaffene ewig bestehen bleiben wird. Man sollte daher auch der Stiftung nicht die Erhaltung eines bestimmten Mindestvermögens zur Pflicht machen, sondern explizit regeln, dass der Versorgungszweck der Stiftung überwiegen soll und zur Erfüllung dieses Zwecks auch die Substanz der Stiftung angegriffen werden darf.
„Geld (= Vermögen) ist kein Selbstzweck, sondern soll den Menschen, den Begünstigten, dienen und nicht umgekehrt.“
Bei Überwiegen des Versorgungszwecks ergibt sich zugleich aufgrund des Gesetzes eine natürliche Begrenzung der Dauer der Stiftung auf 100 Jahre119, sofern nicht die Letztbegünstigten zu diesem Zeitpunkt einstimmig die Fortsetzung der Stiftung beschließen.
Wenngleich der Einsatz der Rechtsform der Privatstiftung in vielen Fällen hohe steuerliche Vorteile mit sich gebracht hat, sollten mE die Stifter das Wohl ihrer Nachkommen im Auge behalten und priorisieren. Es geht um das menschlich richtige Verhalten, das nach meinem Dafürhalten wichtiger ist, als sich nur „vom schnöden Mammon leiten“ (= Steuerersparnis) zu lassen und Diener des Geldes zu sein, und dabei die eigentlichen Bedürfnisse der eigenen Kinder und künftiger Generationen nicht zu berücksichtigen.
„Zur Nachfolgeplanung gehört durchaus, dass der Vermögende mit seinen Kindern Gespräche führt und auf deren individuelle Interessen und Präferenzen Rücksicht nimmt, statt seine Familienangehörigen und auch deren Kindeskinder auf Jahrzehnte oder Jahrhunderte in einer Stiftungskonstruktion zu fesseln und einer Fremdverwaltung des Vermögens auszuliefern.“
Zusammenhalt von Vermögen in der Stiftung und Schaffung von ausreichend Freiraum und Vermögen zur eigenen Disposition der Kinder müssen kein Widerspruch sein:
Meist gibt es durchaus die Möglichkeit, Teile des Vermögens zurückzubehalten, also nicht in die Stiftung einzubringen, oder durch Zuwendungen aus der Stiftung in die Privatsphäre herauszuholen, mag dies auch mit Steuern verbunden sein.
Wenn man das Wohl der eigenen Nachkommen vor Augen hat, sollte klar sein: Jeder Mensch – auch die eigenen Kinder – wollen ein selbstbestimmtes Leben führen, bei dem sie nicht permanent mit anderen – sei es dem Stiftungsvorstand oder den übrigen Begünstigten – diskutieren, sich abstimmen oder arrangieren müssen.
Wer den ermüdenden Sitzungen in Stiftungsbeiräten oder Begünstigtenversammlungen beigewohnt hat, weiß wovon ich spreche.
In der Praxis konstatiert man eine hohe Unzufriedenheit mit Privatstiftungen122: Bei etwa der Hälfte der Stiftungen besteht diese Unzufriedenheit, bei der Hälfte davon (also bei etwa 25 % bis 30 %) bestehen sogar echte Konflikte:
Die Unzufriedenheit resultiert einerseits daraus, dass Stifter es oft verabsäumt haben, Privatvermögen zurückzubehalten und dieses den Kindern zu deren Lebensführung und eigenen Disposition zu übertragen. Auf diese Weise gewinnt die Verwaltung des Stiftungsvermögens – ob etwa alle oder (unter massiver Ungleichbehandlung) nur einzelne Kinder Stiftungsvermögen benutzen dürfen – eine besondere Bedeutung. Dazu kommt noch, dass sich die Nachkommen des Stifters permanent entmündigt und bevormundet fühlen, da nicht sie es sind, die das Stiftungsvermögen verwalten dürfen, sondern ein (in den meisten Fällen ziemlich) uninteressierter Vorstand. Dass dies mittel- und langfristig strukturelle Nachteile für jene Unternehmen, die der Stiftung gehören, haben kann, liegt auf der Hand. Zudem führt die Unterbindung der Verwaltung der Stiftung durch die Begünstigten bei diesen zu einem Gefühl der Ohnmacht und des Ausgeliefert-Seins an einen „auf dem hohen Ross sitzenden“ Vorstand, der auf jenem Geld sitzt und dieses verwaltet, das oft die Begünstigten zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse, wie Wohnung, Hausstands-Gründung oder Ausbildung dringend benötigen würden.
„Das Stiftungsrecht bewirkt, dass Generationen von Unternehmer-Nachkommen quasi wirtschaftlich entmündigt und an der Verwaltung des Stiftungsvermögens gehindert werden.“
In meinen Augen ist daher die Reform des Privatstiftungsrechts dringend geboten; diese Reformnotwendigkeiten skizziert Paul Rizzi123 ebenso wie Heinrich Weninger, der Vizepräsident des Österreichischen Stiftungsverbands, im Trend-Interview124 sehr trefflich.
Zitate:
„Die Rahmenbedingungen für Stiftungen und Stifter haben sich aufgrund des Wankelmuts des Steuergesetzgebers und einer überraschenden und überstrengen Judikatur massiv nachteilig entwickelt. Der nächste Prüfstein wird die Diskussion um die Einführung einer Vermögensteuer oder eines Erbschaftssteuer-Äquivalents für Stiftungen sein.“