Zugleich mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz hat der Gesetzgeber das UGB im Bereich der Offenlegungsvorschriften geändert und vor allem die Zwangsstrafen drastisch angehoben.
- Ganz generell ordnet das Gesetz nun für „die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften“ – also etwa für die Geschäftsführer von GmbHs, FlexCos, GmbH & Co KGs, für die Vorstandsmitglieder einer AG oder SE oder für die Verwaltungsratsmitglieder einer SE – an, dass sie spätestens mit der Einreichung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (u.a.) erklären müssen, in welche Größenklasse die Gesellschaft fällt (ausführlich: § 277 Abs 4 UGB nF).
- Zwangsstrafen:
Die Zwangsstrafen, die das Firmenbuchgericht im Falle der Nichtbefolgung der Publizitätsvorschriften (einschließlich jene über die Nachhaltigkeitsberichterstattung) verhängen kann, werden empfindlich von bisher € 3.600 auf € 7.000 angehoben (§ 284 UGB). Nur bei kleinen Kapitalgesellschaften wurde der Höchstbetrag der Zwangsstrafen mit € 3.600 beibehalten.
Für den Wiederholungsfall der Verletzung der Offenlegungspflicht hat der Gesetzgeber den Strafrahmen angehoben, uzw
• für mittelgroße Kapitalgesellschaften von bisher € 3.600 auf bis zu € 20.000 und
• bei großen Kapitalgesellschaften von bisher € 3.600 auf bis zu € 50.000 (!).
Die Verjährung der Strafbarkeit wurde mit fünf Jahren festgesetzt.
Zwangsstrafen sind sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen deren Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder/Mitglieder des Verwaltungsrats zu verhängen.