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17.6.2026
Wirtschaftsrecht

Änderung der Offenlegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften und der Zwangsstrafen im UGB

Zugleich mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz hat der Gesetzgeber das UGB im Bereich der Offenlegungsvorschriften geändert und vor allem die Zwangsstrafen drastisch angehoben.

  1. Ganz generell ordnet das Gesetz nun für „die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften“ – also etwa für die Geschäftsführer von GmbHs, FlexCos, GmbH & Co KGs, für die Vorstandsmitglieder einer AG oder SE oder für die Verwaltungsratsmitglieder einer SE – an, dass sie spätestens mit der Einreichung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (u.a.) erklären müssen, in welche Größenklasse die Gesellschaft fällt (ausführlich: § 277 Abs 4 UGB nF).  

  1. Zwangsstrafen:  

    Die Zwangsstrafen, die das Firmenbuchgericht im Falle der Nichtbefolgung der Publizitätsvorschriften (einschließlich jene über die Nachhaltigkeitsberichterstattung) verhängen kann, werden empfindlich von bisher € 3.600 auf € 7.000 angehoben (§ 284 UGB). Nur bei kleinen Kapitalgesellschaften wurde der Höchstbetrag der Zwangsstrafen mit € 3.600 beibehalten.  

    Für den Wiederholungsfall der Verletzung der Offenlegungspflicht hat der Gesetzgeber den Strafrahmen angehoben, uzw
    für mittelgroße Kapitalgesellschaften von bisher € 3.600 auf bis zu € 20.000 und
    bei großen Kapitalgesellschaften von bisher € 3.600 auf bis zu € 50.000 (!).

    Die Verjährung der Strafbarkeit wurde mit fünf Jahren festgesetzt.  

    Zwangsstrafen sind sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen deren Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder/Mitglieder des Verwaltungsrats zu verhängen.