Der BGH entschied aufgrund einer Anfechtungsklage eines Aktionärs, dass die Ankündigung eines Deckungsvergleichs mit dem D&O-Versicherer nicht dazu ausreicht, in der Hauptversammlung auch Beschluss über einen Verzicht auf Ersatzansprüche gegenüber sämtlichen amtierenden und ausgeschiedenen Organmitgliedern der Volkswagen AG zu fassen. Die diesbezüglich nur im Bericht des Vorstands enthaltenen ergänzenden Angaben genügten nicht, da sie nicht mehr Teil der in der Einberufung angegebenen Tagesordnung waren. Der durchschnittliche Aktionär musste nicht damit rechnen, dass die Informationen zu einer Beschlussfassung über einen Verzicht gegenüber einer Vielzahl weiterer Organmitglieder in den weiteren Informationen zu den betreffenden Tagesordnungspunkten enthalten waren.
Auch die Verletzung des Fragerechts – der Aktionär hatte Auskunft über die Vermögensverhältnisse der ehemaligen Mitglieder des Vorstands für die Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen der Entscheidung über die Zustimmung zu den Haftungsvergleichen verlangt – war für die Mangelhaftigkeit der Beschlussfassung wesentlich: Denn Auskünfte zur Vermögenslage der in Anspruch genommenen ehemaligen Mitglieder des Vorstands waren zumindest insoweit für eine informierte Entscheidung der Aktionäre über die Zustimmung erforderlich, als es darum ging, diese Beurteilung nachzuvollziehen. Auskünfte allein zu dem jeweils bezogenen Einkommen der Haftenden genügen hiefür nicht, weil aus diesen Angaben nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang etwaige Haftungsansprüche gegenüber ehemaligen Vorstandsmitgliedern durch deren eigenes Vermögen gedeckt wären.
BGH 30.9.2025, II ZR 154/23
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine voll beendete Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht mehr parteifähig. Es ist allerdings mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK unvereinbar, wenn die beklagte Kapitalgesellschaft durch rechtliche Änderungen in ihrer Sphäre, auf die der Kläger keinen Einfluss hat und die er auch nicht durchschauen kann, eine Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch vereiteln könnte. Wird eine Kapitalgesellschaft während eines gegen sie anhängigen Passivprozesses gelöscht, so ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft nicht an, so ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nicht zu erklären; die Kosten sind nach § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig aufzuheben.
Diese Grundsätze sind auch auf Vereine anzuwenden, die während eines gegen sie geführten Passivprozesses aufgelöst werden.
OGH 29.4.2025, 9 Ob 12/25t
Besteht der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus mehreren Mitgliedern, erfordert die Einberufung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft – sofern in der Satzung nichts Gegenteiliges geregelt ist – eine nach den Willensbildungsvorschriften für Kollegialorgane gefassten Vorstandsbeschluss (10 Ob 32/00d, RS0114610). Wird die Hauptversammlung nur von einem Vorstandsmitglied und nicht vom Vorstand als Kollegialorgan – also ohne jegliche Einbeziehung des zweiten Vorstandsmitglieds – einberufen, sind die in der so einberufenen Hauptversammlung gefassten Beschlüsse nichtig; die Nichtigkeit – im Gegensatz zur bloßen Anfechtbarkeit – der gefassten Beschlüsse bei Einberufung der Hauptversammlung bloß durch ein Vorstandsmitglied ist demnach erforderlich, weil die Hauptversammlung ansonsten an einer Aktionärsgruppe vorbeigesteuert werden könnte (OGH 10 Ob 32/00d).
§ 105 Abs 1 Satz 1 AktG setzt nach seinem Wortlaut eine Willensbildung im Vorstand über die Einberufung der Hauptversammlung voraus. Nicht geregelt sind der konkret erforderliche Inhalt des Vorstandsbeschlusses und eine förmliche Dokumentation. Wenn – wie hier – der Anfechtungskläger die gesetzeskonforme Bekanntmachung der Einberufung nicht im Zweifel gezogen hat und das gesetzlich geschützte Interesse der Aktionäre an der Teilnahme der Hauptversammlung, indem sie von Ort und Zeit der Abhaltung der HV Kenntnis erlangen können, nicht gefährdet ist und die Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder in der HV zudem erkennen lässt, dass die in der Einberufung angegebene Beginnzeit allen Vorstandsmitgliedern bekannt und von deren Willen getragen war, erfordert die Zusammenschau der Normen von § 199 Abs 1, § 105 Abs 1 und § 106 Z 1 AktG nicht eine Auslegung mit Nichtigkeitsfolge der in der HV gefassten Beschlüsse. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend eine auf einen fehlenden Vorstandsbeschluss gegründete Nichtigkeit und auch die eventualiter geltend gemachte Beschlussanfechtung nach § 195 Abs 1 AktG mangels Gesetzwidrigkeit verneint.
OGH 26.3.2025, 6 Ob 47/24s
Sieht die Satzung der Aktiengesellschaft für die Veräußerung vinkulierter Aktien die Zustimmung durch die Hauptversammlung vor, so bedarf es auch für die Nominierung eines Ersatzerwerbers gemäß § 62 Abs 3 letzter Satz AktG der entsprechenden Zustimmung durch Hauptversammlungsbeschluss.
Ist die Übertragung vinkulierter Aktien nach der Satzung an weitere Voraussetzungen geknüpft, so führt deren Fehlen zur schwebenden Unwirksamkeit einer dennoch vorgenommenen Übertragung der Aktien, solange die Voraussetzungen noch erfüllt werden können, und zur endgültigen Unwirksamkeit der Aktienübertragung, wenn das Nichteintreten der weiteren Voraussetzungen feststeht (OGH 8 Ob 547/92; RS0039034 [T1]).
OGH 6.4.2022, 6 Ob 108/21g
Der Abschlussprüfer einer Bank-Aktiengesellschaft haftet gegenüber Dritten für seinen schuldhaft unrichtigen Bestätigungsvermerk, wenn der Dritte bei der Bank im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Bestätigungsvermerks Gelder veranlagt und dadurch einen Schaden erlitten hat. Zur Behauptungs- und Beweislast.
OGH 28.9.2021, 4 Ob 145/21h
Die englische Limited Liability Company (Limited) mit Sitz der Hauptverwaltung in Österreich ist seit dem Ausscheiden Großbritanniens aus der Europäischen Union nicht mehr als englische Kapitalgesellschaft anzuerkennen, sondern – wenn es zwei oder mehrere Gesellschafter gibt – als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihrer Gesellschafter; wenn es nur einen Gesellschafter gibt, als Zuordnung zum Einzelunternehmer zu sehen. Das Vermögen der Limited geht in letzteren Fall auf den einzigen Gesellschafter analog § 142 UGB über. Dieser tritt als Gesamtrechtsnachfolger der Limited in einen in Österreich anhängigen Zivilprozess ein.
OGH 30.8.2023, 6 Ob 123/23s
Unter dem Begriff „verdeckte (verschleierte) Sacheinlage“ werden Bareinlagen verstanden, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt sind, dass – unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften – wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird, indem zB die Kapitalgesellschaft die Barmittel umgehend als Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters an diesen zurückzahlt (RIS-Justiz RS0114160).
Dies hat zur Folge, dass die außerhalb des Gesellschaftsvertrags (und ohne Einhaltung der Sacheinlagevorschriften) getroffene Sacheinlagevereinbarung der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist und der Gesellschafter nicht von seiner (Bar-)Einlagepflicht befreit wird (OGH 6 Ob 132/00f, SZ 73/130; 6 Ob 219/03d).
Er hat daher – ungeachtet der in Teilen der Lehre vertretenen Ansicht, dass das Rechtsgeschäft, das zur verdeckten Sacheinlage geführt hat, nichtig ist – die Bareinlage noch einmal zu leisten, weil der ersten Zahlung die Erfüllungswirkung versagt wird. Der OGH übernimmt die bislang nur für die GmbH ausdrücklich anerkannte Lehre von der verdeckten Sacheinlage nun auch für die Aktiengesellschaft.
OGH 25.3.2014, 9 Ob 68/13k
Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft sind als freie Dienstnehmer einzustufen. Sie haben die Unternehmerfunktion auszuüben und haben deshalb keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt.
OGH 24.3.2014, 8 Ob S 6/14m
Vorstandsmitglieder haften für Schäden, die aus Zinsderivatgeschäften, die vom Unternehmensgegenstand der Aktiengesellschaft nicht gedeckt sind, entstanden sind. Vorteilsanrechnung von Gewinnen aus einzelnen dieser Zinsderivatgeschäfte.
BGH 15.1.2013 – II ZR 90/11, ecolex 2014/101, 249 (mit Anmerkung Johannes Reich-Rohrwig)
Wichtige Abberufungsgründe im Sinne des § 75 AktG sind nicht in jedem Fall mit Entlassungsgründen im Sinne des § 27 AngG deckungsgleich.
Auch die mangelnde Offenheit (Treuebruch) gegenüber dem Aufsichtsrat bewirkt eine grobe Pflichtverletzung des Vorstandsmitglieds, die zu seiner Abberufung und Entlassung berechtigen kann. Die diesbezügliche grobe Pflichtwidrigkeit wird daraus abgeleitet, dass der Aufsichtsrat gemäß § 95 Abs 2 AktG berechtigt ist, jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen (RS0112071). Aus dieser Berichtspflicht ergibt sich die Pflicht des Vorstandsmitglieds, immer dann von sich aus sachlich richtig, klar gegliedert, übersichtlich und vollständig Bericht zu erstatten, wenn die Zuständigkeit des Aufsichtsrats berührt wird.
Ein Abberufungsverlangen Dritter („Abberufung auf Druck Dritter“) kann nur bei Existenzgefährdung der Gesellschaft oder bei einem unmittelbar bevorstehenden schweren Schaden für die AG einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellen.
Bei einer „Entlassung auf Druck Dritter“ ist nach deutscher Rechtsprechung ein noch strengerer Maßstab als bei der „Abberufung auf Druck Dritter“ anzusetzen.
OGH 20.12.2023, 6 Ob 47/23 i
Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Geschäftsführung zu überwachen. Der Aufsichtsrat ist weder Vorgesetzter der Geschäftsleiter, noch obliegt ihm die „Oberleitung“ der Gesellschaft. Das Aufgabengebiet des Aufsichtsrats beschränkt sich im Wesentlichen auf die vergangenheitsbezogene und vorausschauende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands, auf ihre Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.
Mittel der Überwachung durch den Aufsichtsrat ist in erster Linie die vom Vorstand erteilte Information. Der Aufsichtsrat darf in der Regel auf die Richtigkeit dieser ihm erstatteten Information vertrauen. Der Aufsichtsrat ist jedoch zur Plausibilitätskontrolle verpflichtet und muss für Aufklärung allfälliger Ungereimtheiten sorgen.
Aufsichtsratsmitglieder haften für den Mangel jener Sorgfalt, die man von einem ordentlichen Aufsichtsratsmitglied nach der besonderen Lage des Einzelfalls verlangen kann. Aufsichtsratsmitglieder müssen in geschäftlichen und finanziellen Dingen ein größeres Maß an Erfahrung und Wissen besitzen als ein durchschnittlicher Kaufmann; sie müssen die Fähigkeit haben, schwierige rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und deren Auswirkung auf die Gesellschaft zu beurteilen. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats unterliegen damit einem erhöhten objektiven Sorgfaltsmaßstab. Der einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines ordentlichen Aufsichtsratsmitglieds bestimmt. Für außergewöhnliche Fähigkeiten und außergewöhnlichen Fleiß wird hingegen regelmäßig nicht gehaftet.
OGH 27.8.2024, 6 Ob 142/23k
§§ 65ff AktG regeln den Erwerb eigener Aktien durch eine Aktiengesellschaft und beschränken diesen auf 10% des Grundkapitals. Dies schließt auch die Inpfandnahme eigener Aktien ein. Die Inpfandnahme eigener Aktien unterliegt deswegen ebenso der 10%-Schwelle (§ 65b Abs 1 AktG). Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme von Anteilen an einem Rechtsträger, dessen Vermögen hauptsächlich aus Aktien der erwerbenden AG besteht, wie Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften. Auch hier gelten die §§ 65ff AktG zur Vermeidung einer Umgehung, unabhängig von einer konkreten Umgehungsabsicht. Die in Pfand genommenen Anteile sind bei Berechnung der 10%-Schwelle des § 65 Abs 2 AktG grundsätzlich miteinzurechnen.
Anders als die Unterstützung für Arbeitnehmer – zu denen im gegebenen Zusammenhang auch leitende Angestellte zählen – ist eine solche für Organmitglieder nicht nach § 66a AktG privilegiert.
Die Privilegierung von Darlehen zum Zweck des Aktienerwerbs nach § 66a AktG berührt nicht das allgemeine Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 52 AktG). Die Darlehensgewährung kann daher gegen dieses Verbot verstoßen. Bei der Prüfung eines solchen Verstoßes im Kontext eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells ist jedoch kein „Fremdvergleich“ mit Dritten anzustellen, sondern – gesamt betrachtend – die betriebliche Rechtfertigung der Unterstützungsleistung zu beurteilen.
OGH 21.2.2024, 6 Ob 42/23d