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4.12.2025
GmbH

Aktuelle Rechtsprechung – GmbH

1. Einlagenrückgewähr bei Besserstellung des Gesellschafters gegenüber anderen Vertragspartnern der GmbH aufgrund seiner Gesellschafterstellung

Eine verbotene Einlagenrückgewähr (§§ 82 und 83 GmbHG) liegt vor, wenn der Gesellschafter gegenüber anderen Vertragspartnern der GmbH aufgrund seiner Gesellschafterstellung bessergestellt wird und dies zulasten der GmbH geht. Maßgeblich ist, ob das Geschäft einem Fremdvergleich standhält und auch so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter daraus einen Vorteil zöge. Dafür kommt es nicht nur auf die konkreten Konditionen des Geschäfts an, sondern vor allem darauf, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein solches Geschäft abgeschlossen worden wäre. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.  

Der GmbH-Geschäftsführer haftet für einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, wenn er schuldhaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vernachlässigte. Dies ist aus der Sicht ex ante (zum Zeitpunkt seiner Handlung) zu beurteilen.  

OGH 26.6.2025, 17 Ob 8/25p

2. Zur Frage, welche Schäden der Insolvenzverwalter einer GmbH gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen kann

Der Geschäftsführer einer GmbH ist bei schuldhafter Insolvenzverschleppung Ansprüchen von zwei Seiten ausgesetzt: Einerseits kann die GmbH, vertreten durch den Insolvenzverwalter, Ersatz für den ihr aufgrund der Insolvenzverschleppung entstandenen Schaden in Höhe des Betriebsverlustes gemäß § 25 GmbHG fordern. [Anmerkung: und auch in Höhe der nach Eintritt des Insolvenzgrundes aus dem Gesellschaftsvermögen geleisteten Zahlungen: § 25 Abs 2 Z 2 GmbHG; OGH 6 Ob 164/16k, ecolex 2017/487 (J. Reich-Rohrwig); J. Reich-Rohrwig in Reich-Rohrwig/Reich-Rohrwig/Kinsky, Flexible Kapitalgesellschaft, Rz 19.48f]

Zur Geltendmachung des Quotenschadens (also der Quotenverringerung für den Zeitraum der schuldhaften Insolvenzverschleppung) ist der Insolvenzverwalter hingegen nicht aktiv legitimiert.  

Die Gesetzesmaterialien des § 69 Abs 5 IO (KO) hatten erkennbar vor Augen, dass der Insolvenzverwalter die der GmbH zustehenden Schadenersatzansprüche (nach § 25 GmbHG bzw. § 84 AktG) in der Insolvenz geltend macht, auf diese Weise die Masse wieder auffüllt und so letztlich einen Quotenschaden der Gläubiger verhindert (oder zumindest minimiert). Während des Insolvenzverfahrens geht dieser Anspruch der Gläubiger aber nicht auf den Insolvenzverwalter über.  

OGH 26.6.2025, 17 Ob 2/25f

3. Konkludenter Gesellschafterbeschluss bei der GmbH; der Alleingesellschafter einer GmbH kann sich durch sein Tätigwerden für die GmbH für einen Zeitraum von viereinhalb Monaten auch konkludent zum Geschäftsführer dieser GmbH bestellen

Nach ständiger Rechtsprechung können Gesellschafterbeschlüsse auch formlos außerhalb der Generalversammlung zustande kommen, wenn sich alle Gesellschafter in der Sache einig sind. Dies gilt auch für die Beschlussfassung über die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers. Die Anfertigung einer Niederschrift, wie sie § 40 Abs 1 GmbHG vorschreibt, ist kein Wirksamkeitserfordernis für einen Gesellschafterbeschluss.  

Auch wenn zunächst der Alleingesellschafter sein Geschäftsführeramt zurückgelegt hatte, danach aber über einen Zeitraum von viereinhalb Monaten nach außen hin als Geschäftsführer der GmbH auftritt, insbesondere behördliche und rechtsgeschäftliche Erklärungen unterzeichnet und Vertretungshandlungen vornimmt und sich ein Geschäftsführergehalt ausbezahlen lässt und überdies im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen bleibt, stellt dies eine konkludente Wiederbestellung zum Geschäftsführer dar.  

OGH 4.6.2025, 6 Ob 111/24b  

4. Haftet der Geschäftsführer nicht nur gegenüber seiner GmbH, sondern auch gegenüber Dritten?

GmbH-Geschäftsführer haften nach § 25 GmbHG grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch gegenüber Gesellschaftsgläubigern.  

Eine „Außenhaftung“ des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern/Vertragspartnern der GmbH käme aber zB bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, bei gegen Gesellschaftsgläubiger gerichteten strafbaren Handlungen, bei schuldhafter Verletzung von im Interesse von Gesellschaftsgläubigern bestehenden (sonstigen) Schutzgesetzen oder bei einem Eingriff in ihre absolut geschützten Rechte in Betracht.  

Für die Nichteinhaltung von vertraglichen Pflichten, die bloß die Gesellschaft treffen, haftet der Geschäftsführer dem Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich nicht, weil eine Außenhaftung des Geschäftsführers als Organ stets die Verletzung eigener und nicht nur die Gesellschaft treffender Pflichten voraussetzt.  

OGH 29.4.2025, 1 Ob 53/25p

5. Gesellschaftsvertragliches Sonderrecht im Zusammenhang mit der Vinkulierung von GmbH-Geschäftsanteilen

Nach jüngerer Rechtsprechung und Teilen der Lehre ist ein Sonderrecht gemäß § 50 Abs 4 GmbHG jedes durch den Gesellschaftsvertrag begründete Recht eines einzelnen, mehrerer oder aller Gesellschafter.  

Wenn – wie hier – der Gesellschaftsvertrag im Falle der Übertragung von Geschäftsanteilen – ausgenommen an Kinder oder direkte Nachfahren – allen einzelnen Gesellschaftern ein Zustimmungsrecht einräumt, so geht dieses über das gemäß § 76 GmbHG geregelte Zustimmungsrecht hinaus [Anmerkung: Die Generalversammlung würde den Zustimmungsbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit fassen; der einzelne Minderheitsgesellschafter allein könnte demnach die Zustimmung nicht verhindern.] und ist als gesellschaftsvertraglich eingeräumtes Sonderrecht bei gleichmäßiger Begünstigung aller Gesellschafter zu qualifizieren. Eine wirksame Abänderung des Gesellschaftsvertrags, welche das Zustimmungsrecht der Gesellschafter in Bezug auf die Anteilsübertragung an Stiefkinder (und deren Nachkommen) einschränkt, setzt die Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters voraus.  

OLG Innsbruck 16.1.2025, 1 R 143/24z

6. Ist für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, wenn Liegenschaftsbesitz in Niederösterreich vorhanden ist, die Genehmigung nach NÖ Grundverkehrsrecht erforderlich?  

Wird durch die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften ein Fruchtgenussrecht an einer dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 unterliegenden Liegenschaft von der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft übertragen, so bewirkt dies grundsätzlich keine Genehmigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 NÖ GVG 2007. Für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand des Umgehungsgeschäftes wäre nach den Gesetzesmaterialien eine subjektive Umgehungsabsicht für den Tatbestand erforderlich.  

Mit Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gehen Aktiva und Passiva der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft über, dies jedoch mit Ausnahme des zivilrechtlichen Eigentums an den der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterliegenden Liegenschaften der übertragenden Gesellschaft. Diese „partielle Verschmelzungswirkung“ gilt wohl nicht nur für das Eigentum, sondern auch für andere dingliche Rechte wie das Fruchtgenussrecht.  

Die Besonderheit der Verschmelzung liegt darin, dass eine Kapitalgesellschaft ohne Erfordernis eines Liquidationsverfahrens beendet wird. Die übernehmende Gesellschaft tritt in jeder rechtlichen Hinsicht an die Stelle der übertragenden Gesellschaft. Sämtliche Rechte und Pflichten, Forderungen und Schulden gehen – auch in Durchbrechung des bücherlichen Eintragungsgrundsatzes – als Folge der liquidationslosen Beendigung der übertragenden Gesellschaft über, unabhängig davon, ob sie bekannt sind oder nicht. Die einzelnen verschmolzenen selbständigen Gesellschaften werden zu einer einzigen Rechtsperson.  

OGH 8.10.2024, 5 Ob 16/24z

7. Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit während des anhängigen Passivprozesses

Eine Kapitalgesellschaft verliert nach hA ihre Parteifähigkeit mit ihrer Vollbeendigung, was ihre Vermögenslosigkeit und (kumulativ) ihre Löschung im Firmenbuch voraussetzt. Die Löschung im Firmenbuch allein bewirkt den Verlust ihrer Parteifähigkeit noch nicht. Die Kapitalgesellschaft besteht vielmehr solange fort, als noch Aktivvermögen vorhanden ist. Auch wenn die Löschung im Firmenbuch nur deklarativ wirkt, trägt sie fürs Erste und bis zu ihrer Entkräftung die Vermutung der Vermögenslosigkeit in sich.  

Solche vermögenswerte Ansprüche, die der Vollbeendigung entgegenstehen, können etwa Ansprüche gegen frühere Gesellschafter, Geschäftsführer, Liquidatoren oder Dritte sein. Anderes würde gelten, wenn die Gesellschaft durch eine Prozessführung Aktiva gar nicht mehr in ihren Besitz nehmen kann, etwa weil ihre Forderungen bereits gepfändet sind. Damit würde nämlich der gepfändete Anspruch kein verwertbares Vermögen der Gesellschaft darstellen. Es muss sich also um ein bei kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbares Vermögen handeln, das zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist. Vermögen in diesem Sinne ist nur, was bilanzierungsfähig und verwertbar ist.  

OGH 3.7.2025, 6 Ob 92/25k  

8. Haftung des Sacheinlageprüfers bei Überbewertung der Sacheinlage

Sowohl zum Schutz der Kapitalgesellschaft selbst als auch im Interesse des Gläubigerschutzes sollen bei der Gründung und der Kapitalerhöhung die Mittel, die der Gesellschaft als Sacheinlagen zur Verfügung gestellt werden, dem vertraglich festgelegten und im Firmenbuch aufscheinenden Nennkapital entsprechen.  

Ebenso wie bei unrichtiger Bankbestätigung dem Kreditinstitut der Einwand der fehlenden Kausalität für den nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen an sich möglichen Einwand der fehlenden Kausalität für den Schaden wegen des besonderen Normzwecks der Bankenhaftung und deren Zugehörigkeit zu den gläubigerschützenden Kapitalaufbringungsvorschriften versagt ist, muss dies auch für den Sacheinlageprüfer gelten: Denn eine Fehlbewertung des vom Gesetz als materielle Kontrollinstanz für die Überprüfung des Sachwerts von Sacheinlagen eingesetzten Prüfers bei der Bestätigung des Wertes führt in gleicher Weise wie die unrichtige Bankbestätigung des Kreditinstituts dazu, dass ein Stammkapital in bestimmter Höhe eingetragen wird, obwohl dieser Wert der Gesellschaft nicht zugekommen ist und ihr – und in der Folge ihren Gläubigern – der Wert der Differenz zwischen falscher Bewertung und real eingebrachtem Kapital fehlt. Deshalb ist die Haftung des Sacheinlageprüfers nicht anders zu behandeln als die Haftung des Kreditinstituts nach § 10 Abs 3 GmbHG und § 29 Abs 1 AktG, sodass es auch hier für die Differenzhaftung auf die angestellten Kausalitätsüberlegungen nicht ankommen kann. Der Sacheinlageprüfer, der rechtswidrig und (fahrlässig) schuldhaft die Sacheinlage (weit) überbewertet hat, hat daher der Gesellschaft für die Differenz zwischen dem zu hoch bestätigten und dem tatsächlichen niedrigeren Wert der Sacheinlage im Sinne einer Differenzhaftung einzustehen.  

OGH 30.4.2025, 6 Ob 214/24z

9. Treuepflicht des GmbH-Gesellschafters; Informationsanspruch

Jeder GmbH-Gesellschafter unterliegt gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern einer Treuepflicht. Diese orientiert sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie des redlichen Verkehrs und am Gebot der guten Sitten. Die Treuepflicht des Gesellschafters einer GmbH gebietet eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter bei Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung. Dementsprechend sind Eingriffe in Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter an den Kriterien von Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit zu messen. Bei der Beurteilung der Treuepflichten der Gesellschafter ist zu beachten, dass sich mit dem Grad der personalistischen Ausgestaltung der Gesellschaft die Intensität der einzuhaltenden Treuepflichten steigert.  

Eine sich aus der Treuepflicht ergebende Zustimmungsverpflichtung zu Generalversammlungsbeschlüssen ist ultima ratio und setzt voraus, dass der Beschluss unbedingt notwendig und den widerstrebenden Gesellschaftern zumutbar ist.  

Treuwidrige Stimmabgabe kann zur Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses führen.  

Der Informationsanspruch als Individualrecht der GmbH-Gesellschafter umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten der Gesellschaft, also alle rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse innerhalb der GmbH und gegenüber Dritten. Daher unterliegen auch die für die GmbH objektiv relevanten Angelegenheiten von verbundenen Unternehmen dem Informationsrecht der Gesellschafter. Der Gesellschafter hat die von ihm verlangten Auskünfte im Einzelnen zu bezeichnen und sein berechtigtes gesellschaftsrechtliches Interesse darzulegen.  

Die Informationsverschaffungspflicht der GmbH und damit der Informationsanspruch ihrer Gesellschafter betreffend verbundene Unternehmen finden dort ihre Grenze, wo der Informationsanspruch der GmbH in dem anderen Unternehmen endet.  

Die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann gegen Treuepflichten verstoßen. Solche Treuepflichten, die die Abberufung in der konkreten Situation als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, können sich aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern einer ausgeprägt personalistisch ausgestalteten Gesellschaft ergeben. Eine Abberufung wegen der objektiven Gefahr, dass die für die GmbH erforderlichen Entscheidungen der gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführer aufgrund von Spannungen und Konflikten nicht mehr getroffen werden können bzw. sich verzögern und zwecks Deeskalation, ist sachlich gerechtfertigt.  

OGH 18.2.2025, 6 Ob 65/24p  

10. Haftung des Kreditinstituts für unrichtige Bankbestätigung anlässlich der Gründung oder Kapitalerhöhung

Die Bank haftet für die (Un-)Richtigkeit ihrer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG [§ 29 Abs 1, § 49 Abs 3 AktG], wenn die Bestätigung schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war.  

Maßgeblich ist, ob der GmbH/AG die Geldmittel als Stammeinlage „frei zur Verfügung“ standen, als ihr neue Mittel namens der Gesellschafter zugeführt wurden. Diese „freie Verfügung“ der Geschäftsführung/des Vorstands über die eingezahlten Mittel ist nicht der Fall, wenn zuvor das Geld das Vermögen der Gesellschaft schmälernd vom Bankkonto abgehoben wurde, die Einzahlung also aus dem Vermögen der Gesellschaft stammte.  

Bei (Bar-)Abhebung und (Bar-)Einzahlung desselben Betrages innerhalb von nicht einmal drei Minuten muss es sich der Bank geradezu aufdrängen, dass es sich um dieselben Mittel handelt, also um Gelder, die aus dem Vermögen der Gesellschaft stammen. Die Ausstellung der unrichtigen Bankbestätigung stellt in diesem Fall einen klar fahrlässigen Sorgfaltsverstoß dar, sodass die Bank für die unwirksam eingezahlten Mittel haftet.

OGH 20.9.2024, 6 Ob 120/24a

11. Insichgeschäft des GmbH-Geschäftsführers

Unter dem Oberbegriff des „Insichgeschäfts“ werden die Doppelvertretung – also wenn ein Vertreter für zwei Vertretene, für die er vertretungsberechtigt ist, ein Geschäft abschließt – ebenso wie das Selbstkontrahieren im engeren Sinn zusammengefasst.  

Insichgeschäfte des GmbH-Geschäftsführers sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille vom Geschäftsführer derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Insichgeschäfte sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr oder Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt.  

Bei Doppelvertretung besteht keine Gefahr einer Interessenkollision, wenn der gefährdete Vertretene dem Geschäftsabschluss – sei es durch vorherige Einwilligung, sei es durch nachträgliche Genehmigung – zugestimmt hat. Dabei kann die Zustimmung oder Genehmigung nicht wieder vom Vertreter erteilt werden (RS0019350). Geht es um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH, müssen alle übrigen Geschäftsführer zustimmen. Ist nur ein einziger Geschäftsführer bestellt, muss entweder ein allfälliger Aufsichtsrat oder müssen die Gesellschafter selbst zustimmen.  

Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren ieS insoweit ohne Vertretungsmacht (RS0019621; RS0038756).  

OGH 11.12.2024, 6 Ob 55/24t

12. Sorgfaltspflicht des GmbH-Geschäftsführers und Haftung bei Insolvenz der Hausbank?  

Das Eingehen unverhältnismäßiger oder sogar existenzbedrohender Risken durch den Geschäftsführer kann im Einzelfall einen haftungsbegründenden Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung begründen. Die Entscheidung, den größten Teil des Eigenkapitals auf Geschäftskonten bei der eigenen Hausbank zu belassen, ist jedoch nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Schadensrisiko verbunden. Das allgemeine Risiko, dass die langjährige Hausbank in Insolvenz verfallen könnte, muss der Geschäftsführer nicht als konkrete Möglichkeit bei der Veranlagungsentscheidung vorhersehen.  

Auch wenn die Voraussetzungen der Business Judgement Rule als „Safe Harbour“ nicht erfüllt sind, trifft den Geschäftsführer nicht automatisch eine Haftung. Eine solche kann aber eintreten, wenn das Verhalten des Geschäftsführers im Einzelfall als sorgfaltswidrig einzustufen ist.  

Nach dem objektiven Sorgfaltsmaßstab schuldet der Geschäftsführer jene Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen einzuhalten hat. Einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab für einen ressortzuständigen Geschäftsführer sieht das Gesetz nicht vor.

OGH 16.12.2024, 9 ObA 88/24t

13. Darf der Verlassenschaftskurator die Interessen der Erben in der GmbH vertreten?  

Als Vermögensverwalter und Vertreter der Verlassenschaft hat der Verlassenschaftskurator zwar die Interessen der Verlassenschaft zu wahren, er handelt aber materiell für den späteren wahren Erben (RS0007737).  

Die zur ordentlichen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen und Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators umfassen grundsätzlich auch die Ausübung des Stimmrechts, das mit einem zur Verlassenschaft gehörigen Geschäftsanteil verbunden ist (8 Ob 501/93; 1 Ob 245/12d).  

OGH 26.4.2022, 2 Ob 158/21f

14. Widerspruch des GmbH-Geschäftsführers gegen Handlungen seines Geschäftsführer-Kollegen

Wenn ein Geschäftsführer den Geschäftsführungshandlungen des anderen Geschäftsführers gemäß § 21 Abs 2 GmbHG widerspricht, so betrifft dies lediglich das Innenverhältnis der GmbH. Wie sich im Umkehrschluss aus § 20 Abs 2 GmbHG ergibt, hat der interne Widerspruch eines Geschäftsführers keine Konsequenzen im Außenverhältnis. Allerdings kann eine Vereinbarung aufgrund kollusiven Zusammenwirkens einer Geschäftsführerin der GmbH mit ihrem Ehemann unwirksam sein.  

OGH 12.5.2021, 6 Ob 33/21b

15. Verstoß gegen Kapitalerhaltungsgrundsätze bei der GmbH: Leistung gegenüber ehemaligen Gesellschaftern und Dritten

Ein Verstoß gegen Kapitalerhaltungsgrundsätze bei der GmbH kann auch dann vorliegen, wenn die Leistungen an Dritte vom wirtschaftlichen Ergebnis her gesehen dem Gesellschafter zugutekommen; insbesondere dann, wenn die Leistung an den Dritten zugleich eine Leistung an den Gesellschafter darstellt oder der Dritte eine Stellung einnimmt, die jener eines Gesellschafters gleichkommt.

Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist auch auf ehemalige Gesellschafter anzuwenden, sofern die Leistung in Hinblick auf die ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird.  

OGH 15.12.2014, 6 Ob 14/14y

16. Einlagenrückgewähr bei der GmbH durch Bestellung einer Sicherheit für Dritte? Betriebliche Rechtfertigung  

Ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften bei der GmbH kann auch darin liegen, dass die GmbH Sicherheiten für eine Schuld des Gesellschafters zugunsten dessen Gläubigers (Dritter) bestellt. Die Bestellung einer Sicherheit für die Schuld des Gesellschafters ist jedoch zulässig, wenn die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung erhält, wie sie bei vergleichbaren Bankgeschäften üblich ist.  

Liegt keine objektive Wertäquivalenz vor, kann eine verdeckte Einlagenrückgewähr im Einzelfall damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass ein sorgfältig handelnder Geschäftsführer das Geschäft auch mit einem Außenstehenden geschlossen hätte. Das ist nur der Fall, wenn der Sicherheitenleistung ein gleichwertiger betrieblicher Vorteil der besichernden GmbH gegenübersteht. Dieser betriebliche Vorteil kann sich auch aus einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit ergeben.  

Liegen solche besonderen betrieblichen Gründe vor, kann der Zulässigkeit einer Haftungsübernahme entgegenstehen, dass darin ein besonderes, allenfalls sogar existenzbedrohendes Risiko liegt.  

Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr sind grundsätzlich die GmbH und die Gesellschafter. Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist jedoch auch auf ehemalige Gesellschafter anzuwenden, sofern die Leistung in Hinblick auf ihre ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird. Darüber hinaus sind in bestimmten Fällen Leistungen an Dritte einem Gesellschafter zuzurechnen, und zwar etwa dann, wenn die Leistung an den Dritten zugleich eine Leistung an den Gesellschafter darstellt oder der Dritte eine Stellung einnimmt, die jener eines Gesellschafters gleichkommt. Jedenfalls darunter fallen Leistungen an Dritte, die vom wirtschaftlichen Ergebnis her gesehen dem Gesellschafter zugutekommen (etwa an eine Gesellschaft, an der der Gesellschafter beteiligt ist). Der Rückgewähranspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG besteht daher auch gegen einen begünstigten mittelbaren Gesellschafter und wirtschaftlichen Eigentümer.  

OGH 22.12.2021, 6 Ob 89/21p  

17. Ist die Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag die Teilung nicht ausdrücklich zulässt?

Die Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils – den Fall der Vererbung ausgenommen – ist gemäß § 79 Abs 1 GmbHG nur zulässig, wenn den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteils gestattet ist.  

Wesentlicher Zweck dieser Vorschrift ist die Interessenwahrung der Gesellschafter. Stimmen daher sämtliche Gesellschafter einer konkreten Teilabtretung eines Geschäftsanteils zu oder wirken sie daran mit, so ist die Teilabtretung ungeachtet des Fehlens einer die Teilung gestattenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag wirksam. Die Zustimmung der Gesellschafter muss aber für die konkrete Teilabtretung gegeben werden. Eine generelle Zustimmung wäre ohne Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht ausreichend.  

OGH 6.11.2024, 6 Ob 224/23v

18. Ein-Personen-GmbH – grundsätzlich keine Haftung des Alleingesellschafters gegenüber Gläubigern der GmbH  

Bei der GmbH handelt es sich um ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt. Dies gilt auch für die Ein-Personen-GmbH. Allfällige vertragliche Verkehrssicherungspflichten der GmbH – hier: Wiener Linien für Streuung des Gehsteigs bei Glatteis – gegenüber dem Kläger aus einem Beförderungsvertrag treffen daher nicht den Alleingesellschafter der GmbH.  

OGH 30.5.2022, 2 Ob 67/22z  

[Anmerkung: Diese Entscheidung weist zusätzlich darauf hin, dass der Kläger kein Tatsachenvorbringen erstattet hat, das ausnahmsweise einen Haftungsdurchgriff rechtfertigen könnte, wie zB qualifizierte Unterkapitalisierung oder faktische Geschäftsführung.]

19. Zur Anscheinsvollmacht bei kollektivvertretungsbefugten GmbH-Geschäftsführern  

Im Falle kollektiver Vertretungsbefugnis zweier GmbH-Geschäftsführer muss der die Anscheinsvollmacht begründende äußere Tatbestand von allen Gesamtvertretungsbefugten gemeinsam gesetzt werden, weil nur so der Zweck der Kollektivvertretungsbefugnis erreicht wird. Die fehlende Mitwirkung eines Geschäftsführers kann nicht durch das Verhalten des anderen ersetzt werden (RS0017976 [T14]).  

Allerdings kann vollmachtloses Handeln im Nachhinein vom Vertretenen genehmigt werden. Die Annahme einer schlüssigen Genehmigung setzt voraus, dass der Vertreter oder der Dritte nach den konkreten Umständen darauf vertrauen durfte und auch tatsächlich darauf vertraut hat, dass der Vertretene mit dem vollmachtlos abgeschlossenen Geschäft einverstanden ist. Es darf für den Vertreter oder den Dritten kein vernünftiger Grund vorliegen, an der Äußerung eines solchen Willens zu zweifeln (vgl RS0014374).  

OGH 17.10.2023, 4 Ob 97/23b  

Anmerkung: Jeder der Geschäftsführer kann auch den anderen Geschäftsführer bevollmächtigen, das Geschäft allein abzuschließen (§ 28 GmbHG).

20. Zur Garantieerklärung eines GmbH-Gesellschafters während aufrechter Krise im Sinne des EKEG  

Verbürgt sich ein GmbH-Gesellschafter für den von einem Dritten an die GmbH gewährten Kredit oder bestellt ein Pfand oder leistet er eine vergleichbare Sicherheit, so kann er – wenn die Kreditgewährung eigenkapitalersetzend im Sinne des § 1 EKEG war –, wenn er die fremde Schuld bezahlt, nicht gegen die GmbH Regress nehmen, solange die GmbH nicht saniert ist.  

OGH 25.9.2023, 17 Ob 18/23f

21. Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen und einstweilige Verfügung

Als Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bedarf es eines drohenden unwiederbringlichen (und nicht wiedergutzumachenden) Schadens; dieser drohende Schaden muss entweder den Antragsteller (§ 381 Z 2 EO) oder die Gesellschaft (§ 42 Abs 4 GmbHG) betreffen.  

Unwiederbringlich ist ein Schaden nach der Rechtsprechung dann, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten und die Zurückversetzung in den vorigen Zustand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes nicht völlig adäquat ist. Der Begriff des unwiederbringlichen Schadens darf nicht zu weit ausgelegt werden; nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens stellt eine Anspruchsgefährdung dar.  

OGH 20.12.2023, 6 Ob 215/23w

22. Konkurs des GmbH-Gesellschafters, der an einer GmbH als Gesellschafter beteiligt ist. Wer darf das Stimmrecht in der GmbH ausüben: Er selbst oder sein Masseverwalter?  

Im Konkurs des GmbH-Gesellschafters wird sein Stimmrecht durch den Masseverwalter ausgeübt, soweit es sich um die Masse betreffende Angelegenheiten handelt. Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers der GmbH gehört grundsätzlich nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Das Stimmrecht ist folglich nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner als Gesellschafter auszuüben.  

OGH 17.1.2024, 6 Ob 62/23w  

23. Jahresabschlussprüfer ist nicht verpflichtet, bereits sachverständig bewertete Sacheinlagen erneut zu prüfen

Als Sachverständiger hat der Abschlussprüfer die Prüfung des Jahresabschlusses sorgfältig vorzunehmen. Die erforderliche Sorgfalt ist an den Berufsstandards und am abstrakten Ziel der Abschlussprüfung hinsichtlich einer möglichst getreuen Darstellung der Vermögens- und Ertragslage des geprüften Unternehmens zu messen. Maßgeblich ist, welcher Prüfungsstandard normalerweise geboten ist, um dem gesetzlichen Zweck der Abschlussprüfung gerecht zu werden.  

Es ist nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, Gutachten anderer Sachverständiger hinsichtlich der Bewertung von Sacheinlagen zu überprüfen. Er ist lediglich zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet.  

OGH 18.3.2024, 9 Ob 7/23d

24. Nichteinreichung des Jahresabschlusses innerhalb der gesetzlichen Neunmonatsfrist – Zwangsstrafen

Versäumen die Gesellschaftsorgane die Offenlegung des Jahresabschlusses und der sonst geforderten Unterlagen binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag, hat das Firmenbuchgericht den Organen keinen Verbesserungsauftrag nach § 17 FBG zu erteilen, sondern hat sofort mit der Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 24 FBG vorzugehen.  

OGH 20.3.2024, 6 Ob 21/24t

25. Die Mehrfache Verhängung von Zwangsstrafen wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses und sonstiger Unterlagen verstößt nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot

Zwangsstrafen nach § 283 UGB sind nach ihrem Charakter eine Beugestrafe zur Erzwingung wiederkehrender Maßnahmen, nämlich um den zur Offenlegung des Jahresabschlusses Verpflichteten zu einem vorschriftsgemäßen Verhalten zu veranlassen.  

Werden sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Geschäftsführer Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB verhängt, liegt darin kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Die mehrfache Verhängung von Geldstrafen ist in diesem Fall bloß Folge des Umstands, dass mehrere handlungspflichtige Rechtssubjekte ihren gesetzlichen Pflichten nicht entsprochen haben.  

OGH 20.12.2023, 6 Ob 29/23t

26. Enthebung des Notgeschäftsführers durch das Firmenbuchgericht –verschlechterter Gesundheitszustand als triftiger Grund

Der gerichtlich bestellte Notgeschäftsführer (§ 15a GmbHG) verliert seine Funktion vor Wegfall der Vertretungsnotlage erst durch gerichtlichen Enthebungsbeschluss. Der bloße Umstand, dass der Notgeschäftsführer diese Funktion nicht mehr ausüben will, ist kein triftiger Grund zu seiner Abberufung.  

Eine nach seiner Bestellung zum Notgeschäftsführer eintretende, nicht vorhersehbare Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands, die dazu führt, dass er diese Funktion nicht (mehr) ohne gesundheitliche Schäden neben seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit ausüben kann, stellt einen ausreichenden Enthebungsgrund dar.  

OGH 23.10.2023, 6 Ob 183/23i

27. Zur Treuepflicht von GmbH-Gesellschaftern gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern

Die Annahme einer sich aus den Treuepflichten gegenüber der GmbH ergebenden Verpflichtung zur Zustimmung zu einem Gesellschafterbeschluss ist regelmäßig nur ultima ratio. Der Beschluss muss im Interesse der Gesellschaft unbedingt notwendig und dem widerstrebenden Gesellschafter auch zumutbar sein.  

Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls, der Ausgestaltung der Gesellschaft sowie dem Verhältnis der Gesellschafter zueinander ab.  

Treuwidrige Stimmabgabe kann zur Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses führen.  

OGH 18.6.2024, 6 Ob 64/24s

28. Pflichtverletzung des Geschäftsführers der (Konzern-) Obergesellschaft, der in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Untergesellschaft die Bilanz „schönt“

Das Organ eines Vereins – und wohl ebenso bei GmbH und Aktiengesellschaft – vernachlässigt dann seine Pflichten, wenn er unter anderem als gleichzeitiger Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft dem Vorstand/der Geschäftsführung des Vereins (der Obergesellschaft) und dessen Rechnungsprüfern die Finanzberichte und Unterlagen über die negative finanzielle Gebarung der Tochtergesellschaft vorenthält und zugesteht, dass das Finanzergebnis der Vorjahre „geschönt“ ist

OGH 26.6.2024, 8 Ob 117/23y

29. Zum Aufrechnungsverbot zwischen GmbH und ihrem Gesellschafter

Vorbemerkung: Sowohl § 63 Abs 3 GmbHG als auch § 60 AktG enthalten ein Aufrechnungsverbot, wonach der Gesellschafter/Aktionär seine Zahlungspflicht zur Leistung der Einlage nicht durch Kompensation mit einer Forderung gegenüber der GmbH/AG aufrechnen kann. Dieses Aufrechnungsverbot wird in der Judikatur unter folgenden Umständen gelockert:  

Die Gesellschaft darf (mit einer Stammeinlagenforderung) nur dann gegen eine Forderung des Gesellschafters aufrechnen, wenn diese Forderung des Gesellschafters unbestritten ist und die Gesellschaft vollwertige Leistung erhält.  

Die Aufrechnungseinrede im Zivilprozess ist eine bedingte Erklärung, die erst und nur für den Fall wirksam wird, dass das Gericht den Bestand der Hauptforderung bejaht. Im Fall des Wirksamwerdens dieser Aufrechnungserklärung ist somit die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, als unbestritten anzusehen. Diese Grundsätze sind auch für Rückgewähransprüche der Gesellschaft aus Einlagenrückgewähr nach § 83 Abs 1 GmbHG, die sie im Prozess als Gegenforderung einwendet, anzuwenden.  

OGH 26.4.2024, 6 Ob 136/23b

30. Erstreckung des Verbots der Einlagenrückgewähr auch auf nahe Angehörige eines GmbH-Gesellschafters

Räumt eine GmbH an ihrer Immobilie ihrem Gesellschafter – einer Privatstiftung – ein Wohnungsgebrauchsrecht unentgeltlich ein, so verstößt dies gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Die Verjährung von Ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer, der auf diese Weise die GmbH geschädigt hat, ist wegen der Interessenkollision, der der schadenersatzpflichtige Geschäftsführer unterliegt, gemäß § 1494 ABGB gehemmt, solange in der GmbH nicht wenigstens so viele andere Geschäftsführer bestellt sind, dass sie – ohne den schadenersatzpflichtigen Geschäftsführer – die GmbH wirksam vertreten können.  

OGH 20.12.2023, 6 Ob 170/23b