Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteile durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der Einhaltung der Form des Notariatsakts (§ 76 Abs 2 GmbHG).
Dies gilt auch, wenn zwar der Treuhänder derselbe bleibt, aber der Treugeber den für ihn treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil an einen Erwerber, für den der bisherige Treuhänder den Geschäftsanteil nunmehr treuhändig halten soll, als neuen Treugeber abtritt. Denn auch durch diesen Vorgang tritt eine Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung des Geschäftsanteils vom bisherigen auf den neuen Treugeber ein. Ohne Einhaltung der Formpflicht (Notariatsaktform) ist der Treugeberwechsel unwirksam. Eine Heilung des Formmangels durch Erfüllung der zwischen dem bisherigen und dem neuen Treugeber vereinbarten Gegenleistung ist nicht möglich.
OGH 21.2.2024, 6 Ob 66/23h