Eine österreichische unternehmerisch tätige GmbH & Co KG, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist und deren Komplementärin eine ausländische GmbH ist, unterliegt den österreichischen Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten wie österreichische Kapitalgesellschaften.
OGH 9.10.2014, 6 Ob 165/14d
Die Business Judgement Rule ist auch bei der GmbH & Co KG anzuwenden.
BGH 18.6.2013 – II ZR 86/11, ecolex 2014/102, 251
Die Business Judgement Rule kommt auch bei unternehmerischen Ermessensentscheidungen, die sich auf das Fremdkapital auswirken (hier: stille Gesellschafter) zur Anwendung.
Bei vertraglicher Gleichstellung des stillen Gesellschafters mit einem Kommanditisten ist die Haftung eines schuldhaft handelnden Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der GmbH & Co KG für Vermögensschäden bei Verletzung vertraglicher Pflichten, absolut geschützter Rechte und von Schutzgesetzen sowie auch im Fall einer deliktischen sittenwidrigen Schädigung der Vermögensbeteiligung des stillen Gesellschafters an der KG grundsätzlich denkbar.
OGH 17.1.2024, 6 Ob 228/23g
Umfang, Befugnisse und Zustimmungsnotwendigkeiten für die Komplementär-GmbH, die die Geschäfte der Kommanditgesellschaft führt, richten sich nach §§ 114ff UGB. Für Anlageninvestitionen, die die Komplementär-GmbH für die KG tätigt, ist § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG irrelevant, weil es sich ja um Anlageninvestitionen der KG handelt.
OGH 6.8.2021, 6 Ob 125/21g
Grundsätzlich hat nach § 25 GmbHG nur die unmittelbar geschädigte GmbH & Co KG einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft. Tritt aber der Vermögensnachteil allein beim Kommanditisten der KG ein, ist dieser aktiv legitimiert.
OGH 20.12.2023, 6 Ob 78/23y