Der Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters ist vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beherrscht. Stehen die Belastung der Gesellschaft und der Eingriff in ihre Interessen zum Informationsinteresse des Gesellschafters außer Verhältnis, besteht kein Informationsanspruch. Von der Einsicht sind auch die persönlichen Unterlagen der Geschäftsführer und der Beschäftigten des Unternehmens ausgenommen11.
Gleichermaßen besteht kein Anspruch des Gesellschafters darauf, die Geschäftsführung zu beauftragen, den Steuerberater und die zuständigen Bankmitarbeiter zur Erteilung beliebiger Auskünfte an den antragstellenden Gesellschafter zu ermächtigen.
OLG Wien, 26.5.2025, 6 R 161/25b
1 OGH 6 Ob 7/96.