Neben dem Vorstand ist der Stiftungsprüfer das zweite für Privatstiftungen gesetzlich zwingend vorgesehene Organ. Er ist dem Stiftungsvorstand als Kontrollorgan beigestellt. Seine wesentliche Funktion als Kontrollorgan liegt darin, das bei der Privatstiftung aufgrund des Fehlens von Eigentümern bestehende Kontrolldefizit auszugleichen. Soweit in der Stiftung kein Aufsichtsrat eingerichtet ist, hat die Bestellung des Stiftungsprüfers zwingend durch das Gericht zu erfolgen (§ 20 Abs 1 PSG). Zwar ist es gemäß § 9 Abs 2 Z 2 PSG möglich, Regelungen über Vorschläge (hier: des Vorstands) in die Stiftungsurkunde aufzunehmen. Ein solcher Vorschlag kann aber nur dazu führen, dass das Gericht anlässlich der Bestellung des Stiftungsprüfers auf den Vorschlag Bedacht zu nehmen hat, aber nicht daran gebunden ist. Für einen Anspruch des Vorschlagsberechtigten, dem Gericht noch einen weiteren Vorschlag zu unterbreiten, falls dieses dem ersten Vorschlag nicht folgen sollte, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt.
OGH 26.3.2025, 6 Ob 2/25z
Eine Privatstiftung verliert ihre Rechtspersönlichkeit erst mit ihrer Löschung im Firmenbuch.
OGH 27.4.2015, 6 Ob 230/14p
Der Begünstigte einer Privatstiftung kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde haben.
OGH 19.11.2014, 3 Ob 120/14i
Ist der Stifter, der Beirat oder eine andere Person oder ein Organ, dem es laut Stiftungsurkunde obliegt, den Stiftungsvorstand zu bestellen, mit der Bestellung säumig, so geht die Bestellungsbefugnis nicht auf den Vorstand der Privatstiftung, sondern auf das zuständige Gericht über.
OGH 9.9.2013, 6 Ob 130/13f
Ein neuer Stiftungsprüfer kann nicht bestellt werden, solange noch ein anderer gültig bestellt ist.
OGH 28.8.2013, 6 Ob 144/13i
Die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG ist auch auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat einer Privatstiftung anzuwenden (OGH 6 Ob 42/09h).
Ob ein aufsichtsratsähnlicher Beirat vorliegt, richtet sich nach dem in § 25 Abs 1 PSG dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgabenkreis. Das ist der Fall, wenn zugunsten des Beirats umfassende Zustimmungserfordernisse festgesetzt sind, die in ihrer Gesamtheit weitgehend den Aufgaben des Aufsichtsrats gleichkommen und der Beirat auch die Vergütung für den Stiftungsvorstand festzulegen hat.
OGH 9.9.2013, 6 Ob 139/13d
Wenn eine Nachstiftung als zivilrechtliche Schenkung zu qualifizieren ist, kann sie wegen groben Undanks des Beschenkten – der Privatstiftung – widerrufen werden. Die Zurechnung einer strafbaren Handlung zur Privatstiftung als Empfänger der Nachstiftung ist nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz zu beurteilen. Dabei sind der Privatstiftung als „Entscheidungsträger“ nicht nur ihre Vorstandsmitglieder zuzurechnen, sondern auch Personen, die sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Privatstiftung („Verband“) ausüben, somit gegebenenfalls auch der Stifter.
OGH 4.11.2013, 10 Ob 22/13b
Eine rechtswidrige Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands der Privatstiftung ist nicht – wie im Aktienrecht und im GmbH-Recht – sofort wirksam, sondern unwirksam. Sie ist daher nicht mit Rechtsgestaltungsklage, sondern mit Feststellungsklage zu bekämpfen. Die Klage ist gegen die Privatstiftung zu richten und muss in angemessener Frist erhoben werden (Aufgriffsobliegenheit). [Anmerkung: Je nach den Umständen wird diese Frist etwa ein Monat bis sechs Wochen betragen.]
Vermittlungsbemühungen können die Verschiebung der Klage rechtfertigen (9 Ob 19/04s, RIS-Justiz RS0119069).
OGH 28.8.2014, 6 Ob 41/14v
Zur Erstellung des Antrags auf gerichtliche Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands sind nur aktuelle Begünstigte, nicht hingegen Ersatzbegünstigte oder Personen, die erst künftig die Begünstigtenstellung erhalten werden, befugt.
OGH 15.11.2021, 6 Ob 179/21y
Der Stiftungszweck ist nicht mehr erreichbar, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die den Stiftungszweck erreichbar machen.
OGH 22.12.2021, 6 Ob 202/21f
Die Geschäfte, die die Privatstiftung mit Mitgliedern des Stiftungsvorstands schließt, bedürfen der gerichtlichen Genehmigung. Nach dem Zweck des § 17 Abs 5 PSG ist unter anderem zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist (RIS-Justiz RS0121199). Nur eine im Interesse der Privatstiftung liegende und deren Wohl entsprechende Vereinbarung darf genehmigt werden (OGH 6 Ob 155/06x).
§ 17 Abs 5 PSG ist analog auf solche Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt (OGH 6 Ob 151/20d).
OGH 6.4.2022, 6 Ob 45/22v
Das Einstimmigkeitsprinzip der Stifter in Bezug auf die Ausübung der Stifterrechte gemäß § 3 Abs 2 PSG ist dispositiver Natur. Änderungen des Einstimmigkeitsprinzips können – bei sonstiger Unwirksamkeit – ausschließlich in der Stiftungsurkunde und nicht auch in der Stiftungszusatzurkunde vorgenommen werden.
Der Begriff „Stiftungserklärung“ kann mangels einheitlicher Verwendung als Überbegriff im Gesetzestext nicht per se so ausgelegt werden, dass davon stets sowohl Stiftungsurkunde als auch Stiftungszusatzurkunde umfasst sind.
Ein durch Eintragung einer Stiftungsurkundenänderung in seinen subjektiven Rechten berührter Stifter ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert.
OGH 29.8.2022, 6 Ob 100/22g
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Person nicht durch nachträglichen „Beitritt“ die Stellung eines Stifters der Privatstiftung erlangen (OGH 1 Ob 166/04z; 6 Ob 78/06y).
Auch ein Verzicht des Stifters auf seine Stifterstellung ist unmöglich (OGH 6 Ob 78/06y; 6 Ob 18/07a), da sich aus § 9 Abs 1 Z 5 PSG die Absicht des Gesetzgebers ergibt, die Person des Stifters bei Errichtung der Stiftung „ein für alle Mal klarzustellen“ (OGH 6 Ob 78/06y).
Auch der Errichtungstreugeber kann nicht anstelle des Treuhänders, der als Stifter aufgetreten ist, in die Stiftung eintreten. Dem Treugeber stehen lediglich obligatorische Ansprüche gegen den Treuhänder zu.
OGH 14.9.2011, 6 Ob 158/11w
Wenn die Stiftungszusatzurkunde vorsieht, dass Zuwendungen an Begünstigte unterbleiben sollen, wenn sich diese „eines Verhaltens schuldig machen, das eine Erbunwürdigkeit oder einen Enterbungsgrund gegenüber den Stiftern darstellt“ und stattdessen die Nachkommen jener Personen, die einen solchen „Ausschlussgrund“ gesetzt haben, deren Zuwendungsanteile erhalten sollen, so verlieren die sich schuldig gemachten Begünstigten nach objektiver Auslegung nicht nur ihre Zuwendungsanteile, sondern auch alle mit der Begünstigtenstellung verbundenen Nebenrechte, wie etwa Auskunfts- und Einsichtsrechte.
OGH 25.9.2023, 6 Ob 102/23b
Für die Änderung der Stiftungserklärung ist wie für die Errichtung einer Privatstiftung selbst, wenn sie durch einen Bevollmächtigten erfolgen soll, in analoger Anwendung des § 1008 Satz 2 ABGB eine Spezialvollmacht notwendig. Diese muss unzweideutig erkennen lassen, dass sie zum Abschluss des betreffenden Geschäfts ermächtigt; sie muss hinreichend individualisiert sein. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn die Vollmacht von ihr erfasste Rechtsgeschäfte nur abstrakt auflistet.
OGH, 6 Ob 162/23a