Der Vorstand der Privatstiftung muss – vor allem bei unklarer Sach- oder Rechtslage – die Möglichkeit haben, das Gericht als das für die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsbeirats berufenes Entscheidungsorgan anzurufen. Auch die Beauftragung eines mit Kosten verbundenen Rechtsgutachtens zur Auslegung der Stiftungsurkunden ist durchaus sorgfaltsgemäß.
Voraussetzung für die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands wegen grober Pflichtverletzung iSd § 27 Abs 2 Z 2 PSG ist deren grobes Verschulden und deren vorübergehender oder dauerhafter Charakter.
OGH 20.12.2023, 6 Ob 204/23b
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtsfolgen der benachteiligenden Vermögensverschiebung eines Ehegatten in eine Privatstiftung sind zwei Themenbereiche:
Hat sich ein Ehegatte als Stifter das Recht der Änderung der Stiftungserklärung und das Recht auf Widerruf der Privatstiftung nicht vorbehalten und stehen ihm deshalb keine Einfluss- und Verfügungsrechte über das Vermögen der Privatstiftung zu, so ist – wenn er Ehevermögen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten in die Privatstiftung eingebracht hatte – die Zwei-Jahres-Frist des § 91 EheG zu beachten: Hat der Stifter innerhalb dieser Zwei-Jahres-Frist eine für den (früheren) Ehepartner benachteiligende Änderung vorgenommen, ist ihm zum Ausgleich der Vermögensverschiebung in die Privatstiftung eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen. Erfolgte die benachteiligende Vermögenszuwendung mehr als zwei Jahre zuvor, so resultieren daraus keine Ausgleichsansprüche des anderen Ehegatten.
Hat sich hingegen der Stifter in der Stiftungserklärung das Recht auf Änderung oder auf Widerruf vorbehalten und stehen ihm dadurch weiterhin Einfluss- und Verfügungsrechte zu, gelangt bei der Einbringung von Ehevermögen in die Privatstiftung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten nach überwiegender Lehre § 91 Abs 1 EheG ohne dessen Zwei-Jahres-Frist zur Anwendung.
Die Auskunftspflicht (Offenlegungspflicht) gegenüber dem anderen Ehegatten kann sich im Aufteilungsverfahren nur auf jenes Vermögen beziehen, das im Aufteilungszeitpunkt – dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft – noch vorhanden ist oder dessen Wert gemäß § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist. Voraussetzung ist weiters, dass der Gegner von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat (OGH 8 Ob 255/99d, SZ 73/45) und damit der konkrete Verdacht auf Verschweigen oder Verheimlichen von Vermögenswerten besteht (RS0034823). Bei Geltendmachung der Auskunftspflicht durch den einen Ehegatten muss dieser jenen Bestandteil der Aufteilungsmasse, den der andere Ehegatte vermutlich unrichtig, unvollständig oder gar nicht angegeben hat, so weit konkretisieren, dass in der beantragten Vermögensangabe nicht etwa ein bloßer Erkundungsbeweis zu erblicken ist.
OGH 9.2.2024, 1 Ob 180/23m
Anmerkung: Diese Rechtsprechung ist meines Erachtens überstreng und führt im Ergebnis dazu, dass derjenige, der auf die Auskunft angewiesen ist, weil er die Vermögensverschiebungen des anderen Ehepartners nicht kennt, keinen durchsetzbaren Auskunftsanspruch hat. Hätte er hingegen nähere Kenntnis und könnte daher die verschobenen Vermögensgegenstände konkretisieren, so bräuchte er in der Regel den Auskunftsanspruch gar nicht mehr, um den Aufteilungsanspruch geltend machen zu können.