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Ungeachtet dessen, dass die bloße Rechnungslegung gegen den Verwalter im Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 durchgesetzt werden kann, hindert dies nicht die Einbringung einer Stufenklage auf Rechnungslegung im streitigen Verfahren. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Stufenklage – Klage auf Rechnungslegung unter Vorbehalt des Zahlungsbegehrens, bis die Rechnungslegung erfolgt ist – kann die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Hausverwalter auch mit Stufenklage vorgehen.
OGH 10.7.2025, 10 Ob 40/25t
Nach herrschender Ansicht ist bei Masseunzulänglichkeit weder ein formelles Verteilungsverfahren noch ein Beschluss des Insolvenzgerichts über den Verteilungsentwurf vorgesehen. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Masseforderungen zu befriedigen sind, fällt als typische Maßnahme der Geschäftsführung in die eigenverantwortliche Zuständigkeit des Masseverwalters. Das Insolvenzgericht hat daher vor Aufhebung des Verfahrens (§ 123a IO) auch nicht den Nachweis der Verteilung gemäß § 47 Abs 2 IO abzuwarten.
OGH 25.4.2025, 8 Ob 51/25w
Für Insolvenzverfahren, für die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und für ihre Wirkungen, gilt gemäß § 221 Abs 1 IO – soweit in den §§ 222 bis 235 IO nichts anderes bestimmt ist – das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird (lex fori concursus). Eine vergleichbare Regelung enthält auch Art. 7 EuInsVO.
Ob bei Eröffnung eines Schweizer Insolvenzverfahrens ein in Österreich anhängiger Rechtsstreit über eine Sache oder über ein Recht der Konkursmasse zu unterbrechen ist, richtet sich nach § 231 IO nach dem Recht des Staates, in dem der Rechtsstreit anhängig ist; hier also nach dem Recht Österreichs. Denn sowohl das österreichische Internationale Insolvenzrecht als auch die EuInsVO führen zu diesem Ergebnis.
OGH 5.8.2025, 5 Ob 186/24z
Nach älterer Rechtsprechung wurde ein nach Erlassung des Schiedsspruchs nachträglich bekannt gewordener Ablehnungsgrund „in krassen Fällen“ noch als zulässiger Grund für eine Aufhebungsklage (§ 611 Abs 2 Z 5 ZPO) angesehen. Inzwischen hat der OGH (18 OCg 5/19p) seine Rechtsprechung dahin geändert, dass die Befangenheit von Schiedsrichtern nicht nur in krassen Fällen, sondern ganz allgemein als Besetzungsmangel nach § 611 Abs 2 Z 4 ZPO mit Aufhebungsklage wahrgenommen werden kann. Die Möglichkeit einer solchen Aufhebungsklage darf allerdings nicht dazu führen, dass sich eine Partei die Geltendmachung des Aufhebungsgrundes – abhängig vom Ausgang des Schiedsverfahrens – „vorbehalten“ kann. Deshalb muss die Ablehnung vorrangig nach § 589 ZPO im Schiedsverfahren erfolgen. Die nachträgliche Geltendmachung kommt daher nur in Betracht, wenn die Ablehnung des Schiedsrichters während des Schiedsverfahrens vor Ablauf der vergleichsweisen kurzen Frist die einer Partei nach § 589 Abs 2 ZPO [nämlich vier Wochen] bzw. Artikel 20 der Wiener Regeln [nämlich 15 Tage] während des Schiedsverfahrens zur Ablehnung des Schiedsrichters zur Verfügung steht, nicht möglich war. Diese kurze Ablehnungsfrist soll verhindern, dass bei längerem Zuwarten der zwischenzeitliche Verfahrensaufwand frustriert wird. Dies gilt aber nicht, wenn zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Ablehnungsgrundes das Schiedsverfahren bereits abgeschlossen war.
Die Gründe für die Ablehnung der Richter staatlicher Gerichte können – unter spezieller Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit – auch im Schiedsverfahren als Richtlinien [für die Befangenheit oder den Ausschluss von Schiedsrichtern] herangezogen werden. Auch die von der IBA erlassenen Richtlinien zu Interessenkonflikten in internationalen Schiedsverfahren (IBA Guidelines on Conflict of Interest in International Arbitration) können ungeachtet dessen, dass sie keinen normativen Charakter haben, bei der Begründung von Befangenheitsgründen als Orientierungshilfe dienen. So enthält die „orangen Liste“ eine demonstrative Aufzählung von Situationen, die aus Sicht der Verfahrensparteien im Einzelfall Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Schiedsrichters begründen können und deshalb vom Schiedsrichter offengelegt werden müssen (IBA-Guidlines II Punkt 3). So etwa der Fall, dass der Schiedsrichter innerhalb der letzten drei Jahre in einem anderen, nicht zusammenhängenden Rechtsstreit als Rechtsanwalt („Counsel“) gegen eine der Parteien des Schiedsverfahrens tätig war.
Der Anschein der Befangenheit ergibt sich in diesem Fall aus der Doppelrolle des Schiedsrichters, der in einem anderen Schiedsverfahren für den Prozessgegner tätig war und dort sogar an einer mehrwöchigen Verhandlung teilgenommen hat.
OGH 19.5.2025, 18 OCg 3/24a
Der Schiedsspruch hatte dem Kläger eine Konventionalstrafe von 2 % des überfälligen Betrages pro Verzugstag bei Zahlungsverzug von mehr als 60 Tagen, begrenzt auf den geschuldeten Gesamtbetrag, also begrenzt mit 100 %, zugesprochen. Der OGH führt dazu aus, dass diese Konventionalstrafe nicht dem Ordre Public widerspricht.
In früherer Judikatur (3 Ob 221/04b) hatte der OGH ausgesprochen, dass die in einem ausländischen Schiedsspruch zuerkannte effektive Jahresverzinsung von 107,35 % (ausgehend von einem Zinssatz von 0,2 % täglich in Verbindung mit einer täglichen Kapitalisierung) als gegen den materiell-rechtlichen österreichischen Ordre Public verstößt, da diese Verzugszinsen bereits im ersten Jahr das begehrte Kapital übersteigen, was tragende Grundwertungen des österreichischen Schuldrechts (§ 1335 ABGB) verletzt.
OGH 16.4.2025, 3 Ob 36/25b
Wird eine GmbH im Firmenbuch gelöscht, so endet das Amt des Liquidators der GmbH, unabhängig davon, ob die GmbH noch rechtlich fortbesteht, weil noch Vermögen vorhanden ist. Bei Wegfall des Liquidators durch Löschung der GmbH kommt es zur Unterbrechung des Zivilprozesses nach § 158 ZPO, wenn die GmbH im Verfahren weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist.
Dieser Unterbrechungsgrund (§ 158 ZPO) gilt gemäß § 252 IO auch im Insolvenzverfahren, jedenfalls im Insolvenzeröffnungsverfahren, wenn bei Vorliegen eines Gläubigerantrags auf Insolvenzeröffnung der Antragsgegner betroffen ist.
OGH 25.4.2025, 8 Ob 43/25v
Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 25 EuGVVO liegt keine Gerichtsstandvereinbarung vor, wenn sich die Wortfolge „Gerichtsstand: Gericht X.“ nicht im Vertragstext selbst, sondern versteckt, beispielsweise in der kleingedruckten Fußzeile unterhalb des Endes des Vertragstextes befindet. Grund hiefür ist der Zweck des Schriftformerfordernisses nach Art. 25 Abs 1 lit a EuGVVO, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen.
Ausnahmsweise wurde eine Gerichtsstandvereinbarung in der Fußzeile allerdings in einer Konstellation als ausreichend qualifiziert, wenn eine mehrjährige Geschäftsbeziehung vorlag und bei vorangegangenen Vertragsabschlüssen mehrfach die Unterfertigung direkt unter dem Hinweis auf den Gerichtsstand in der Fußzeile erfolgt war.
OGH 28.3.2025, 8 Ob 35/25t
Zur Gerichtsstandvereinbarung in AGB bei laufender Geschäftsbeziehung siehe auch: OGH 3.6.2025, 10 Ob 32/25s
Will der betreibende Gläubiger eine Internet-Domain pfänden, so ist das pfändbare Vermögensrecht iSd § 326 EO (früher § 331 EOaF) nicht die Internet-Domain als solche, sondern Gegenstand der Pfändung ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Registrierungsstelle aus dem der Domain-Registrierung zugrundeliegenden Vertragsverhältnis zustehen.
Dagegen bestehen auch keine Bedenken wegen einer allfälligen Verletzung von Marken- und Namensrechten, weil durch die Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Registrierungsstelle aus dem der Domain-Registrierung zugrundeliegenden Vertragsverhältnis zustehen, ein solcher Eingriff nicht erfolgt.
OGH 28.5.2025, 3 Ob 13/25w
Ein vollstreckbarer Notariatsakt ist gemäß § 3 lit b NO nur dann exekutionsfähig, wenn ihm der „Rechtstitel“ (Rechtsgrund) zu entnehmen ist. Die Angaben im Notariatsakt müssen zwar nicht eine Prüfung des Exekutionsgerichts ermöglichen, ob der zu vollstreckende Anspruch tatsächlich zurecht besteht; wohl aber muss eine Prüfung möglich sein, ob der dem in Exekution gezogenen Anspruch zugrundeliegende Rechtsgrund schlüssig dargestellt wurde und wirksam zustande gekommen sein konnte. Dementsprechend sind die Mindesterfordernisse für die Entstehung des Anspruchs anzuführen und erst dadurch wird der Verpflichtete in die Lage versetzt, sich gegen die Exekution mit Oppositions- oder Impugnationsklage oder mit einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des im Notariatsakt verbrieften vollstreckbaren Anspruchs zur Wehr zu setzen.
Bei einem pauschalen Anerkenntnis im Notariatsakt, dass der Gläubiger (betreibende Partei) Geldleistungen an eine der im Notariatsakt genannten „verpflichteten Parteien“ erbracht habe, fehlt es jedenfalls an einem Rechtstitel iSd § 3 lit b NO, da unklar bleibt, weshalb sich die Personen zu einer Rückzahlung der zugezählten Beträge verpflichten.
OGH 26.2.2025, 3 Ob 203/24k
Die Exekutionsbewilligung wegen eines betriebenen Anspruchs, den der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug-um-Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, ist gemäß § 8 Abs 1 EO grundsätzlich (vgl dazu RS0000267) nicht vom Nachweis abhängig, dass die Gegenleistung bereits erbracht oder sichergestellt ist (3 Ob 121/21x). Auch bei einer Leistung Zug-um-Zug ist die Exekution somit ohne weitere Prüfung, ob die Gegenleistung angeboten oder erbracht wurde, sofort zu bewilligen.
Der Exekutionsantrag ist allerdings dann abzuweisen, wenn zur Zeit der Entscheidung darüber bereits feststeht, dass die Exekution nicht zum Erfolg führen kann (3 Ob 121/21x).
Alle Umstände, die sich bis zur Entscheidung aktenkundig ergeben, sind zu berücksichtigen; dies gilt namentlich auch für vom betreibenden Gläubiger vorgebrachte rechtsaufhebende oder rechtseinschränkende Tatsachen (RS0000031).
Im Sonderfall einer Zug-um-Zug-Verpflichtung aufgrund einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zufolge eines gescheiterten Vertrags (zB wegen einer Irrtumsanfechtung oder der Geltendmachung von laesio enormis oder Nichtigkeit) ist nach der Rechtsprechung von der „Zwei-Kondiktionen-Theorie“ auszugehen, wonach die wechselseitigen Kondiktionen von einander unabhängig sind und der Bestand der Hauptleistungspflicht (Rückzahlung des Kaufpreises) nicht von der Bewirkung der Zug-um-Zug geschuldeten Gegenleistung (Herausgabe) der Sachleistung abhängt (3 Ob 202/12w).
Hat der betreibende Gläubiger bei Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrags aufgrund einer im Exekutionstitel enthaltenen Zug-um-Zug-Verpflichtung eine bestimmte Sache zurückzustellen, so kann der Verpflichtete allfällige Mängel oder Wertverluste der zurückzustellenden Sache zwar nicht im Verfahren über die Exekutionsbewilligung einwenden. Aus der vom Betreibenden zu verantwortenden Verschlechterung der Zug-um-Zug zurückzustellenden Sache, der Unmöglichkeit der Rückstellung oder des Untergangs der Sache abzuleitende Wertersatzansprüche können aber als Gegenforderung und damit als Einwendungen nach § 35 EO geltend gemacht werden, womit der Verpflichtete seine Rechte in Bezug auf die zurückzustellende Sache zu wahren vermag.
OGH 27.2.2025, 3 Ob 1/25f
Die neuere Rechtsprechung, die die Staatenimmunität als Prozesshindernis bei der Geltendmachung arbeitsrechtlicher Klagen im Inland gegen ausländische Staaten ablehnt, wird bestätigt (OGH 9 ObA 37/19k, SZ 2019/116).
Für die Zulässigkeit der Klage gegen den ausländischen Staat (hier: Canada) kommt es daher nicht mehr ausschließlich auf die bloß privatrechtliche Natur des Rechtsgeschäfts an, sondern auch auf den Zweck der Erbringung der Arbeitsleistungen, der bei Vorliegen einer hoheitlichen Tätigkeit die Immunität des Staates nach sich zieht.
Wenngleich hier die Arbeitnehmerin nicht endgültig über Visumsanträge zu entscheiden hatte, hatte sie doch sowohl Tätigkeiten zur Prüfung der formalen Erfordernisse (etwa im Sinne des Vorliegens ausreichender Dokumente) als auch – wenn auch nicht alltäglich – auf die inhaltliche Erfüllung von Vorgaben auszuüben, wobei sie auch für Teilaspekte für das Vorliegen einzelner Voraussetzungen für die Visa-Gewährung, wie die Überprüfung von erforderlichen Sprachkenntnissen der Visumswerber, selbständige Entscheidungen zu treffen hatte.
Der OGH hielt die Auffassung der Untergerichte für vertretbar, diese Tätigkeiten der Arbeitnehmerin als im Zusammenhang mit einem Kernbereich staatlicher hoheitlicher Tätigkeit – nämlich der Gewährung von Einreiseerlaubnissen – zu werten.
OGH 27.2.2025, 8 ObA 56/24d
Der Kommanditist kann seine gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Informationsrechte im Verfahren Außerstreitsachen gerichtlich durchsetzen.
OLG Wien 8.8.2014, 28 R 132/14h
Für Streitigkeiten einer ausländischen Handelsgesellschaft mit einem ihrer ausländischen Mitglieder kann selbst eine Gerichtsstandvereinbarung für ein Gericht in Österreich keine inländische Gerichtsbarkeit begründen.
OGH 18.3.2022, 6 Ob 194/21d
Für eine nach englischem Recht gegründete Limited mit Verwaltungssitz in Österreich, die bisher nach Unionsrecht als eigenständiger Rechtsträger anzuerkennen war, ist durch den BREXIT die Anerkennungsgrundlage weggefallen. Nach österreichischem Gesellschaftsstatut ist sie nunmehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Gegen eine solche Gesellschaft anhängige Verfahren sind mit ihrem bzw. ihren Gesellschaftern als Gesamtrechtsnachfolger fortzusetzen und die Parteibezeichnung ist zu berichtigen.
OGH 24.5.2022, 10 Ob 41/21h; im selben Sinne OGH 30.8.2023, 6 Ob 123/23s
Die Exempted Limited Partnership (ELP) nach dem Recht der Cayman Islands ist nach österreichischen Prozessvorschriften nicht parteifähig. Im Gegensatz zum (nicht anwendbaren) Prozessrecht der Cayman Islands kann der General Partner einer ELP auch nicht unter der Bezeichnung der ELP klagen. Eine Richtigstellung der Parteibezeichnung auf den General Partner ist zulässig.
OGH 11.12.2024, 6 Ob 234/23i
Das Personengesellschaftsrecht enthält keine gesetzliche Regelung der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Nach der Rechtsprechung ist die Nichtigkeit eines Beschlusses einer Personengesellschaft nicht mit Rechtsgestaltungsklage, sondern mit Feststellungsklage geltend zu machen. Derartige Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Gesellschaftern müssen immer sämtliche Gesellschafter erfassen, sei es auf Kläger- oder auf Beklagtenseite. Der Umstand, dass Gesellschafter als Nebenintervenienten beitreten können, reicht nicht aus.
Problematisch ist es, wenn bei Personengesellschaften im Gesellschaftsvertrag das Regime, wie es bei Kapitalgesellschaften gilt – nämlich Klageführung gegen die Gesellschaft – für die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen vereinbart wird. Ob eine derartige Vereinbarung zulässig ist, bleibt offen. Bejaht man die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Regelung, so setzt dies jedenfalls voraus, dass der Schiedsspruch dann auch gegenüber allen betroffenen Gesellschaftern wirksam sein kann. Das ist jedenfalls nur dann der Fall, wenn die Gesellschafter der Schiedsvereinbarung zugestimmt haben und ihnen bereits in der Schiedsvereinbarung entsprechende Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. Dazu zählt im Besonderen die Einbindung aller Gesellschafter in die Konstituierung des Schiedsgerichts. Sind diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist die objektive Schiedsfähigkeit des Anspruchs nicht gegeben.
OGH 3.4.2024, 18 OCg 3/22y
Über den Ersatzanspruch des verwaltenden Miteigentümers betreffend den anteiligen Aufwand der mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Liegenschaft unmittelbar zusammenhängenden Lasten gegenüber einem anderen Miteigentümer und über die anteilige Herausgabe von Erträgen ist jeweils im Verfahren Außersstreitsachen zu entscheiden.
Die Art des Rechtswegs ist anhand des Wortlauts des Begehrens und der zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen der das Verfahren einleitenden Partei zu bestimmen.
OGH 12.3.2024, 5 Ob 10/24t
Damit eine obligatorische Mediationsvereinbarung gültig ist, müssen gewisse inhaltliche Mindesterfordernisse erfüllt sein und sie muss daher ein Mindestmaß an Bestimmtheit aufweisen. Zu den Mindestanforderungen zählen die Festlegung, wie viele Mediatoren von wem auf welche Weise zu bestimmen sind, welche Qualifikationen die Mediatoren aufweisen müssen, wo der Schlichtungsversuch stattfinden soll und wie lange diese Versuche dauern sollen, bis das Gericht angerufen werden kann.
OGH 25.9.2023, 6 Ob 229/22b
Ein ausreichender Sachzusammenhang zur Anwendung von Art. 8 Nr. 1 EuGVVO zwischen den Klagen gegen verschiedene Beklagte ist in der Regel zu bejahen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen.
Der im Ausland ansässige Abschlussprüfer der Gesellschaft hat kein schutzwürdiges Interesse, nur dort geklagt werden zu können, wenn er auf selber Sachverhaltsbasis von Aktionären in einem anderen Mitgliedstaat, gemeinsam mit einem dort ansässigen Aufsichtsratsmitglied, geklagt wird.
OGH 26.4.2024, 4 Ob 220/23s