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In erweiternder Auslegung des § 20 Abs 1 Z 2 JN anerkennt die Rechtsprechung außer dem dort umschriebenen Fall, dass der Richter mit einer Prozesspartei verwandt oder verschwägert ist, auch ein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis des Richters zu einem Parteienvertreter als Ausschließungsgrund des Richters.
Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung auch für ein Verwandtschaftsverhältnis des Richters zu einem bloßen Substituten des bevollmächtigten Rechtsanwalts.
OGH 23.9.2025, 5 Ob 163/24t
Nach § 615 ZPO ist für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs der OGH zuständig. Hingegen ist in Schiedsverfahren, in denen ein Verbraucher Partei ist, für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs – soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – nach § 617 Abs 8 ZPO das die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübende Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt. Ist die dem Schiedsspruch zugrundeliegende Rechtsstreitigkeit eine Handelssache iSd § 51 JN, so entscheidet nach § 617 Abs 9 ZPO das Landesgericht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien.
Die Unzuständigkeit des OGH für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs gilt dann, wenn ein Verbraucher an der Schiedsvereinbarung beteiligt ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim anderen Vertragspartner um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt.
OGH 19.9.2025, 18 ONc 2/25a
Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, muss der Schuldner der abgetretenen Forderung (d.h. der ursprüngliche Vertragspartner des Zedenten) im Fall der Abtretung einer Forderung aus einem Vertrag, der eine Gerichtsstandsklausel enthält, durch diese Klausel gebunden bleiben. Dies gilt auch bei Vertragsübernahme, also wenn jemand nach dem anwendbaren nationalen Recht in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist.
EuGH 23.10.2025, C-682/23, E.B. (Prorogation de compétence)
Die Anfechtung von Vermögensverschiebungen durch einen Gläubiger gegenüber dem Erwerber des betreffenden Vermögens (hier: Liegenschaft), um wegen der Geldforderung des Gläubigers auf die Liegenschaft Exekution führen zu können, setzt zwar grundsätzlich voraus, dass der Vertragspartner des Schuldners dessen Gläubigerbenachteiligungsabsicht kennt (§ 2 Z 1 AnfO; sinngleich § 28 Z 1 IO). Wenn sich der Schuldner aber eines gutgläubigen, als Werkzeug missbrauchten Freundes oder Kurators bedient, ist dem Vertragspartner des Schuldners (Anfechtungsgegner) das Wissen des Schuldners zuzurechnen (RS0114517).
Ausgehend von dieser Judikatur hat der OGH (3 Ob 1/10h) auch die Kenntnis des Stifters einer liechtensteinischen Privatstiftung, welcher der Schuldner rechtsmissbräuchlich Vermögen zugewendet hatte, den Organen der Stiftung zugerechnet; dabei führte der OGH aus, die Wissenszurechnung müsse jedenfalls für eine Stiftung gelten, die noch unter dem wirtschaftlichen Einfluss des Stifters steht, wobei die zu beurteilende Stiftung als „in Wahrheit kein eigentümerloses, vom Stifter völlig getrenntes Vermögen“ qualifiziert wurde (3 Ob 1/10h).
Schon aufgrund der im Anfechtungsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (6 Ob 172/06x; 17 Ob 5/22t) ist, wenn der Schuldner sogar Treugeber und damit wirtschaftlich berechtigter jener GmbH ist, auf die er sein Vermögen überträgt, sein Wissen über seine eigene Benachteiligungsabsicht an die – zum Zwecke der Treuhand eigens gegründete – GmbH bzw. deren Geschäftsführer möglich bzw. ist es nicht zu beanstanden, dass die Untergerichte diese Wissenszurechnung vorgenommen haben.
OGH 22.2.2024, 17 Ob 24/23p