Unter einer Loggia ist nach der Rechtsprechung ein zumindest fünfseitig umbauter Raum zu verstehen, der meist in das Gebäude eingeschnitten und dessen nach außen freie Öffnung durch ein Geländer oder eine Brüstung abgegrenzt ist. Solche Räume sind bei der Ermittlung der Nutzfläche einzubeziehen. Auch ein Metallgitter kann als „Umbauung“ iSd Rechtsprechung gelten.
Flächen, auf denen sich alte Kachelöfen befinden, sind in die Ermittlung der Nutzflächen einzubeziehen. Für die Ermittlung der Nutzfläche sind nur Bodenflächen und nicht Raumhöhen zu berücksichtigen, sodass Unterzüge grundsätzlich keine einschränkende Auswirkung haben.
OGH 16.4.2024, 5 Ob 21/24k
Der Kündigungsgrund der nicht regelmäßigen Verwendung der gemieteten Wohnung zu Wohnzwecken (§ 30 Abs 2 Z 6 MRG) ist nicht verwirklicht, wenn der Mieter oder eine eintrittsberechtigte Personen zumindest während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr bzw. einige Tage in der Woche die Wohnung als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nutzen. Dies gilt auch dann, wenn eine andere Wohnung genutzt wird oder die Wohnung vorübergehend wegen Arbeiten im Haus oder wegen der Pflege von Angehörigen nicht genutzt wird.
OGH 25.6.2024, 4 Ob 113/24g
Jeder Wohnungseigentümer kann Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft unter anderem wegen Gesetzwidrigkeit anfechten. Das Gesetz intendiert keine generelle Kontrolle der Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung im Weg der Beschlussanfechtung, weshalb der Begriff „Gesetzwidrigkeit“ einschränkend zu interpretieren ist.
Gesetzwidrigkeit liegt bei einem Verstoß gegen zwingende Vorschriften des WEG über die Verwaltung und bei „krassen“ Verstößen gegen die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung vor.
OGH 21.5.2024, 5 Ob 59/24y
Für die Beurteilung der mangelnden Erfolgsaussichten iSd Art. 9 ARB 2018 ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es ist auf den Maßstab bzw. auf die Hürden des Antrags auf Verfahrenshilfe abzustellen; es darf also keine offensichtliche Aussichtslosigkeit vorliegen. Diese Grenze ist erreicht, wenn eine Prozessführung ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann – etwa bei Unschlüssigkeit oder bei unbehebbarem Beweisnotstand.
OGH 17.4.2024, 7 Ob 14/24w
Im Zusammenhang mit der Ablehnung der Rechtsschutzdeckung von Anfechtungsklagen durch den Versicherer entschied der OGH: Der Rechtsschutzbaustein „Insolvenzrechtsschutz“ umfasst neben der Deckung der Kosten für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren auch „Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Insolvenzrecht“. Diese zweite Risikoumschreibung geht über das eigentliche Insolvenzverfahren hinaus und schließt eine gegen den Versicherungsnehmer durch den Masseverwalter einer insolventen Gesellschaft eingebrachte Anfechtungsklage als insolvenznahes Verfahren ein.
Wenn der Versicherer im Rechtsschutzbaustein „Insolvenzrechtsschutz“ darauf hinweist, dass der Versicherungsschutz unabhängig von der Vereinbarung des allgemeinen Vertragsrechtsschutzes gilt, bedeutet dies aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, dass die für den Allgemeinen Vertragsrechtsschutz vereinbarte Streitwert-Obergrenze für den Baustein „Insolvenzrechtsschutz“ nicht anwendbar ist.
OGH 17.4.2024, 7 Ob 14/24w
In der Betriebshaftpflichtversicherung des Werkunternehmers ist die Ausführung der zwischen Auftraggeber und Werkunternehmer bedungenen Leistung grundsätzlich nicht versichert, da das Unternehmerrisiko nicht auf den Versicherer übertragen werden soll.
Die Betriebshaftpflichtversicherung umfasst auch nicht die Deckung von Ansprüchen für die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung („Erfüllungssurrogat“) und auch nicht die Deckung von Ansprüchen auf Gewährleistung für Mängel. Unter die Ansprüche auf Gewährleistung fallen nicht nur die Kosten der Behebung des Mangels an sich, sondern auch die Kosten für jene vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mängelbehebung erforderlich sind. Maßgeblich für den Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Betriebshaftpflichtversicherung ist nicht die formale Anspruchsgrundlage, auf deren Basis der Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird, sondern der Anspruchsinhalt. Nicht gedeckt sind solche Kosten, die der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um den Dritten in den Genuss der vertraglich versprochenen Leistung zu bringen.
Gedeckt sind aber Mangelfolgeschäden.
OGH 22.5.2024, 7 Ob 18/24h
Bei Versicherungen gibt es einen Kernbereich der Leistungsbeschreibung, der als Hauptgegenstand nicht der Klauselkontrolle iSd KSchG unterliegt. Dies betrifft jedenfalls Versicherungsart und Versicherungsprämie.
Die in einer fondsgebundenen Lebensversicherung enthaltenen Rentenwahlklauseln sind regelmäßig als vertragliche Nebenabreden zu qualifizieren. Sie unterliegen daher unter anderem der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.
Eine Rentenwahlklausel, die keine oder unzureichend bestimmte Angaben zu den entscheidenden Parametern für die Berechnung der Rente enthält, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Der Wegfall einer solchen Klausel führt allerdings nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Versicherungsvertrag auch ohne die Klausel Bestand haben kann.
OGH 19.6.2024, 7 Ob 51/24m
Gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz MRG tritt der Vermieter in das Mietverhältnis zwischen dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses und dessen Mieter ein, wenn das Mietverhältnis über das ganze Haus aufgelöst wird. Unter „Auflösung“ ist jede Form der Beendigung des Mietvertrages zu verstehen.
Auch eine wirtschaftliche Einheit bildende Teile eines Hauses, wie zB selbständige Trakte, können als „ganzes Haus“ iSv § 2 Abs 1 MRG zu verstehen sein.
OGH 24.9.2025, 3 Ob 87/25b
Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten iSd § 863 ABGB begründet werden. Dieser kommt aber nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs der dienenden Liegenschaft, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss zulassen, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille des (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen. Da die Begründung einer Servitut einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, sind an die schlüssige Begründung der Servitut grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer konkludenten Vereinbarung zur Begründung einer Servitut trifft denjenigen, der behauptet, Servitutsberechtigter zu sein.
OGH 29.9.2025, 4 Ob 31/25z
Die Vereinbarung, dass Satellitenschüsseln, Außenfenster und Außentüren sowie Fensterrollläden zu den jeweiligen Wohnungseigentumsobjekten gehören sollen und nicht zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, steht der Verbücherung von Wohnungseigentum entgegen, da es sich um notwendige allgemeine Teile der Liegenschaft handelt.
OGH 23.9.2025, 5 Ob 13/25k
Im B2C-Geschäft müssen Preisänderungsklauseln neben den Erfordernissen der Zweiseitigkeit, der vertraglichen Festlegung und der Unabhängigkeit vom Willen des Unternehmers auch sachlich gerechtfertigt sein (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG, welcher § 879 Abs 3 ABGB konkretisiert).
Die Koppelung der Höhe des Mietzinses an die Entwicklung des Baukostenindex ist sachlich nicht gerechtfertigt gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und daher unwirksam. Erhaltungskosten sind neben Finanzierungskosten und allgemeinen unternehmensbezogenen Kosten, etwa für Mitarbeiter, Büroräumlichkeiten etc., nur ein Teil der auflaufenden Kosten für professionelle Vermieter. Der Baukostenindex bildet daher nur einen Bruchteil der maßgeblichen Kostenfaktoren für unternehmerische Vermieter ab. Außerdem entstehen Erhaltungs- und Instandsetzungskosten nicht kontinuierlich und gleichmäßig während des gesamten Mietverhältnisses. Die Wertsicherung des Mietzinses an nur einen von mehreren kostenrelevanten Faktoren, wie etwa die Erhaltungskosten, zu koppeln, würde das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis der Leistungen verzerren.
OGH 10.9.2024, 10 Ob 23/24s