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18.5.2026
Vertragsrecht

Aktuelle Rechtsprechung – Beendigung des Mietvertrages durch den Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs

Ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstands nach § 1118 Fall 1 ABGB liegt vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benutzung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht11. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch liegt auch vor, wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter gefährdet werden12.  

Grundlage für einen Anspruch des Vermieters auf Auflösung des Mietvertrages ist ein vertragswidriges Verhalten des Mieters. Der Mieter muss sich also so verhalten haben, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Ein Verschulden des Mieters ist zwar nicht erforderlich, die Schädlichkeit muss dem Mieter aber bewusst sein können. Dabei ist auf den Maßstab eines durchschnittlichen Mieters abzustellen13.  

OGH 25.2.2026, 7 Ob 199/25b

Fußnoten

1 OGH RS0067832; RS0068076; RS0102020 [T14].

2 OGH RS0020940 [T11]; RS0070348; vgl 1 Ob 33/16h.

3 OGH RS0020867; RS0070433.