Die EU-Whistleblowing-Richtlinie und ihre Umsetzung in Österreich durch das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG)
Mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblowing-Richtlinie“), hat die Europäische Union erstmals einheitliche Mindeststandards für den Schutz von Hinweisgebern geschaffen. Ziel der Richtlinie ist es, Personen, die im beruflichen Zusammenhang Kenntnis von Rechtsverstößen erlangen und diese melden, vor Benachteiligungen und Vergeltungsmaßnahmen zu schützen sowie die wirksame Durchsetzung des Unionsrechts sicherzustellen.
Whistleblower sind hierbei Personen mit Spezialwissen, die bestimmte Rechtsverstöße, Missstände oder sonstige Organisationsmängel in der öffentlichen Verwaltung oder in privaten Unternehmen melden, mit dem Ziel deren Aufklärung zu fördern bzw. diese bereits im Vorhinein zu verhindern.
Die Whistleblowing-Richtlinie erfasst Meldungen über Verstöße gegen Unionsrecht in unterschiedlichsten Bereichen. Dazu zählen insbesondere:
Die Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten den sachlichen Anwendungsbereich erweitern können. Dadurch erhalten die nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, auch weitere Bereiche in den Schutzbereich einzubeziehen.
Der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie ist weit gefasst. Schutz genießen alle Personen, die im privaten oder öffentlichen Sektor beschäftigt sind und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erhalten oder erlangt haben. Insbesondere umfasst der Schutz:
Eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Hinweisgeber und der betroffenen Organisation ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Informationen im beruflichen Kontext erlangt wurden.
Voraussetzung für den Schutz ist, dass der Hinweisgeber zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Die Richtlinie schützt somit redliche Hinweisgeber und nicht Personen, die bewusst falsche Informationen verbreiten.
Ein zentrales Anliegen der Richtlinie besteht darin, Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen. Daher sind sämtliche Vergeltungsmaßnahmen, die als Reaktion auf eine Meldung erfolgen, ausdrücklich untersagt.
Zu den Vergeltungsmaßnahmen bzw. Repressalien zählen unter anderem:
Darüber hinaus verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, Unterstützungsmaßnahmen für Hinweisgeber vorzusehen und wirksame Sanktionen gegen Personen einzuführen, die Meldungen behindern, Hinweisgeber einschüchtern oder Repressalien ausüben.
Kernstück der Richtlinie ist die Verpflichtung zur Einrichtung sicherer und vertraulicher Meldekanäle, wobei es interne und externe Meldekanäle gibt.
Interne Meldekanäle werden innerhalb von Unternehmen oder Organisationen eingerichtet und sollen Hinweisgebern die Möglichkeit geben, Rechtsverstöße zunächst organisationsintern zu melden. Externe Stellen können insbesondere Ombudsstellen oder Regierungsbehörden, aber auch die Presse oder das Internet darstellen.
Grundsätzlich soll zunächst eine interne Meldung erfolgen. Eine unmittelbare Meldung an eine externe Stelle ist jedoch zulässig, wenn etwa kein internes Meldesystem vorhanden ist oder der Hinweisgeber Repressalien befürchten muss.
Die zuständigen Stellen sind verpflichtet, eingehende Meldungen zu prüfen und den Hinweisgeber innerhalb festgelegter Fristen über die ergriffenen Folgemaßnahmen zu informieren.
Die EU-Whistleblowing-Richtlinie verpflichtet Unternehmen und öffentliche Einrichtungen zur Einrichtung interner Meldestellen. Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten sowie Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern mussten entsprechende Systeme bereits bis zum 17. Dezember 2021 einführen. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten galt eine verlängerte Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023.
Besonderheiten bestehen für Unternehmensgruppen: Konzerngesellschaften mit 50 bis 249 Beschäftigten können unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsame Meldekanäle nutzen. Für Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten besteht diese Möglichkeit hingegen nicht; sie müssen eigene interne Meldestellen einrichten.
Die Whistleblowing-Richtlinie war bis zum 17.12.2021 umzusetzen. In Österreich wurde die Whistleblowing-Richtlinie mit dem Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz - HSchG) umgesetzt. Das Gesetz trat mit 25.02.2023 in Kraft.
Der österreichische Gesetzgeber hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Anwendungsbereich über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben hinaus auszudehnen. Das HSchG erfasst daher nicht nur Verstöße gegen Unionsrecht, sondern auch Verstöße gegen nationales Recht in den von der Richtlinie genannten Bereichen. Darüber hinaus wurden insbesondere auch Korruptionsdelikte gemäß §§ 302 bis 309 StGB in den Anwendungsbereich aufgenommen.
Ebenfalls nicht umfasst sind hingegen Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften.
Das HSchG schützt Personen, die aufgrund einer aktuellen oder früheren beruflichen Verbindung zu einem Rechtsträger des privaten oder öffentlichen Sektors Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben, insbesondere
Voraussetzung ist, dass die Information im beruflichen Zusammenhang erlangt wurde und Insiderwissen darstellt, das Außenstehenden üblicherweise nicht zugänglich ist.
Darüber hinaus schützt das HSchG auch bestimmte Personen aus dem Umfeld des Hinweisgebers, etwa Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmervertreter, Arbeitskollegen oder nahe Angehörige, sofern diese von indirekten Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein könnten.
Der Schutz beginnt bereits mit der Abgabe des Hinweises, sofern der Hinweisgeber zum Zeitpunkt der Meldung berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass seine Angaben zutreffen und in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Von besonderer Bedeutung ist der Schutz der Identität aller beteiligten Personen. Die Identität von Hinweisgebern sowie die sie betreffenden personenbezogenen Daten dürfen grundsätzlich nicht offengelegt werden. Eine Offenlegung ist nur im Rahmen behördlicher oder gerichtlicher Verfahren zulässig und setzt eine sorgfältige Interessenabwägung zwischen der Schwere der Vorwürfe und dem Schutzbedürfnis des Hinweisgebers voraus.
Zur Einrichtung interner Meldestellen sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie eingetragene Personengesellschaften mit mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet.
Für die Umsetzung galten in Österreich folgende Fristen:
Von der Verpflichtung erfasst sind auch Vereine und gemeinnützige Organisationen, soweit sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Das HSchG sieht allerdings keine unmittelbaren Sanktionen für die bloße Nichterrichtung eines internen Meldesystems vor.
Damit Meldestellen ihre Aufgaben wirksam erfüllen können, müssen sie insbesondere über
verfügen.
Neben schriftlichen Meldungen müssen auch mündliche Kommunikationswege angeboten werden. Auf Wunsch des Hinweisgebers ist innerhalb von 14 Tagen eine persönliche Besprechung zu ermöglichen.
Darüber hinaus gelten folgende Verfahrensfristen:
Werden keine Maßnahmen ergriffen, ist dies gegenüber dem Hinweisgeber nachvollziehbar zu begründen. Meldungen außerhalb des Anwendungsbereichs des HSchG oder Hinweise ohne ausreichende Anhaltspunkte für ihre Stichhaltigkeit müssen nicht weiterverfolgt werden.
Die zentrale externe Meldestelle in Österreich ist das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK).
Je nach betroffenem Rechtsgebiet können jedoch auch andere Behörden zuständig sein, etwa
Auch Meldungen an zuständige Stellen der Europäischen Union fallen in den Schutzbereich des HSchG.
Gemäß § 9 HSchG sind sämtliche eingehenden Meldungen sowie Folgegespräche zu dokumentieren. Hinweisgeber müssen die Möglichkeit erhalten, die Dokumentation zu überprüfen, erforderlichenfalls zu korrigieren und deren Richtigkeit zu bestätigen.
Zusätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Arbeitnehmern klare und leicht zugängliche Informationen über die bestehenden Meldewege und die entsprechenden Verfahren bereitzustellen.
Das HSchG erklärt Maßnahmen, die als Reaktion auf einen berechtigten Hinweis gesetzt werden, für rechtsunwirksam.
Dazu zählen vor allem:
Betroffene Hinweisgeber können Schadenersatzansprüche geltend machen und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands verlangen. Ist dies nicht möglich, besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung.
Zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben sieht das HSchG Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 20.000 vor. Im Wiederholungsfall können Geldstrafen von bis zu EUR 40.000 verhängt werden.
Strafbar sind insbesondere:
Auch Hinweisgeber selbst können verwaltungsstrafrechtlich belangt werden, wenn sie wissentlich falsche Hinweise erstatten. Die Strafdrohung beträgt hier ebenfalls bis zu EUR 20.000, im Wiederholungsfall bis zu EUR 40.000.
Zusätzlich kann eine wissentlich falsche Anzeige, die den Vorwurf einer von Amtswegen zu verfolgenden strafbaren Handlung oder der Verletzung von Amts- oder Standespflichten beinhaltet, wenn dies mit dem Vorsatz geschieht, jemanden anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, als Verleumdung gerichtlich strafbar sein (§ 297 StGB). Die Strafdrohung beträgt in diesem Fall grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen; wenn die fälschlich angelastet Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, beträgt die Strafdrohung für die Verleumdung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Das Strafgesetzbuch enthält allerdings auch den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (§ 297 Abs 2 StGB).