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18.5.2026
GmbH

Aktuelle Rechtsprechung – Einstweilige Verfügung gegen gewalttätigen Co-Geschäftsführer

In einem weiteren Fall ging es wieder um die gerichtliche Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund7 und – als begleitende Maßnahme – um den Antrag auf Erlassung einer gerichtlichen Einstweiligen Verfügung gegen den abzuberufenden Geschäftsführer, der zugleich Ehemann der Klägerin war.  

Die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, mit der schon am Beginn eines Abberufungsprozesses gegen einen GmbH-Geschäftsführer diesem die weitere Geschäftsführung und Vertretung gerichtlich untersagt wird, ist in der Gerichtspraxis eher schwierig zu erreichen. Häufig scheitert dies daran, dass der befürchtete Schaden, der durch die Einstweilige Verfügung hintangehalten werden soll, kein „unwiederbringlicher Schaden“ im Sinne des § 381 EO ist oder doch zumindest Geldersatz für den Schaden möglich wäre. In solchen Fällen liegen die Voraussetzungen für den einstweiligen Rechtsschutz nicht vor.

Anders hat dies nun der OGH in einem Fall gesehen, in dem der GmbH-Geschäftsführer seiner Ehefrau, die gleichfalls Geschäftsführerin war, mit Gewalt drohte. Drohende Gewalt war gegeben, da der Ehemann die Ehefrau mehrmals physisch angriff und mehrfach gegen das gegen ihn verhängte Annäherungsverbot verstieß. Die Ehefrau argumentierte damit, dass der Ausübung der Gewalt im Wesentlichen immer nur im Kontext der Geschäftsführung bzw. der Vertretung der GmbH erfolgte. Der OGH sah die Untersagung der Geschäftsführung und Vertretung daher als geeignetes Mittel an, um weitere drohende Gewalt abzuwenden und bejahte die Voraussetzungen zur Erlassung einer Einstweiligen Verfügung.  

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist auch, dass der OGH Familienstreitigkeiten in der Regel nicht als wichtigen Grund im Sinne des § 16 Abs 2 GmbHG zur Abberufung ansieht. Beleidigungen und Tätlichkeiten gegen Mitgesellschafter bzw. Co-Geschäftsführer können jedoch einen wichtigen Grund bilden, wenn die Verfolgung des Gesellschaftszweckes aufgrund einer zerstörten Vertrauensbasis nicht mehr zu erwarten ist.  

OGH 3.7.2025, 6 Ob 97/25w  

Fußnoten

1 § 16 Abs 2 GmbHG.