- Auch der Antrag auf einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruchs auf Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers können auf § 381 Z 2 EO gestützt werden, unabhängig von der Sonderregelung des § 16 Abs 2 letzter Satz GmbHG.
- Gemäß § 381 Z 2 EO kann die einstweilige Verfügung «zur Sicherung anderer Ansprüche» getroffen werden, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.
- Ein wichtiger Grund ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn das weitere Verbleiben des Gesellschafters in seiner Stellung als Geschäftsführer nach den Umständen des Einzelfalls und unter Abwicklung der Interessen sämtlicher Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern nicht mehr zumutbar ist, weil die Fortdauer der Tätigkeit des betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführers die Belange der GmbH erheblich gefährden würde (RS0059403; RS0059623 [T1]).
- Gesellschafter haben die Interessen der Gesellschaft, daneben aber auch die persönlichen Interessen der übrigen Gesellschafter zu beachten, soweit dies vom Gesellschaftszweck und der Zusammenarbeit der Gesellschafter erfordert wird. Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer (6 Ob 63/03p). In einer «personalistischen» Kapitalgesellschaft (hier eine «Familien-GmbH») ist auch auf persönliche Umstände Rücksicht zu nehmen (6 Ob 63/03p).
- Persönliche Animositäten oder Familienstreitigkeiten bilden zwar im Regelfall keinen wichtigen Grund für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis (6 Ob 55/20m). Schwere Beleidigungen und Tätlichkeiten gegen Mitgesellschafter oder deren Angehörige können allerdings einen wichtigen Grund bilden, sofern eine einvernehmliche Verfolgung des Gesellschaftszwecks aufgrund einer zerstörten Vertrauensbasis der Gesellschafter nicht mehr zu erwarten ist.
- Anmerkung: Hier hatte das Gericht schwere Beleidigungen und Tätlichkeiten des Antragsgegners, die nahezu ausschließlich in den Räumlichkeiten des Hotels und im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hotels der GmbH vorgefallen sind, festgestellt; einschließlich einer «massivsten» Grenzüberschreitung, die zu einem gerichtlichen Annäherungsverbot sowie einer (nicht rechtskräftigen) strafrechtlichen Verurteilung wegen Nötigung geführt hatte. Aber selbst die angeführte einstweilige Verfügung führte zu keiner nachhaltigen Verhaltensänderung beim Antragsgegner. Vielmehr verstieß der Antragsgegner im Zusammenhang mit einem Streit über die Herausgabe von Buchhaltungsunterlagen gegen das Annäherungsverbot. Zuletzt beleidigte der Antragsgegner im Zusammenhang mit einem Disput über die Preisgestaltung im Hotel die Antragstellerin. Der Antragsgegner hielt sich auch nicht an seine Zusage, sich bei vorab angekündigten Besuchen der Klägerin nicht im Hotelgebäude aufzuhalten und ein einwandfreies Funktionieren der Remoteverbindung sicherzustellen, damit die Antragstellerin ihre Tätigkeit für die Hotel-GmbH im Homeoffice verrichten kann.
- Aufgrund der wiederholten und über einen längeren Zeitraum gehenden Vorfälle sowie der offenkundigen Unfähigkeit des Antragsgegners zur nachhaltigen Verhaltensänderung ist eine einvernehmliche Verfolgung des Gesellschaftszwecks aufgrund der zerstörten Vertrauensbasis zwischen den Streitteilen als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr zu erwarten. Dem Antragsgegner wurde die Geschäftsführungsbefugnis zur Verhütung drohender Gewalt entzogen
OGH 3.7.2025, 6 Ob 97/25w, ecolex 2026/72 = GES 2025, 273