- Unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung, wonach bei Vor- und Wiederkaufsrechten und persönlichen Servituten der Rechtsübergang durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger möglich ist (5 Ob 136/19i; 1 Ob 173/19a [Wiederkaufsrecht]; 5 Ob 74/20y [Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB]; RS0133206; 5 Ob 215/21k [Verschmelzung durch Aufnahme gem. § 1 Abs 1 Z 1 GenVG]; gegen 5 Ob 106/95) bejaht nun der OGH auch den Übergang eines Wegerechts, das im Zuge einer Gemeindezusammenlegung gemäß § 8 NÖ GO auf die vereinigte Gemeinde übergeht.
OGH 3.7.2025, 6 Ob 123/24t