Mit dem Gesellschaftsrechtlichen Leitungspositionengesetz (GesLeiPoG) setzt der österreichische Gesetzgeber die Vorgaben der „Richtlinie (EU) 2022/2381 vom 07.12.2022 zur Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen“ – kurz „Women on Boards-Richtlinie“ – in nationales Recht um.
Das GesLeiPoG wurde am 25.03.2026 im Nationalrat sowie am 10.04.2026 im Bundesrat beschlossen und am 23.4.2026 im Bundesgesetzblatt1 verlautbart. Mit dem Gesetz gehen Änderungen des Aktiengesetzes (AktG), des SE-Gesetzes (SEG) sowie des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einher.
Wir wollen Sie vorab informieren!
Die „Women on Boards-Richtlinie“ ist auf große börsenotierte Gesellschaften anwendbar. Ziel ist es, die Chancengleichheit von Frauen und Männern und eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in Führungspositionen im Top-Management zu erreichen, indem eine Reihe von Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Auswahl von Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren auf der Grundlage von Transparenz und Verdiensten festgelegt wird.
Als „Direktoren“ im Sinne der „Women on Boards-Richtlinie“ gelten in Österreich Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft bzw einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) mit dualistischem System. Bei einer SE mit monistischem System zählen hierzu die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die geschäftsführenden Direktoren.
Der Anwendungsbereich der EU-Richtlinie erstreckt sich auf große börsenotierte Gesellschaften, während Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ausgenommen sind.
Die EU-Richtlinie gibt dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung die Wahlmöglichkeit zwischen zwei unterschiedlichen Regelungsmodellen:
Entweder wird eine Mindestquote von 40 % für das unterrepräsentierte Geschlecht für alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Verwaltungsrats vorgesehen. Oder der nationale Gesetzgeber legt eine Quote von mindestens 33 % für sämtliche Direktorenpositionen fest, also neben Aufsichtsrat und Verwaltungsrat auch für den Vorstand der AG und für geschäftsführende Direktoren der SE.
Den Mitgliedstaaten bleibt es darüber hinaus unbenommen, strengere nationale Regelungen einzuführen oder beizubehalten.
In Österreich besteht bereits seit dem Jahr 2017 für Aktiengesellschaften sowie für Europäische Aktiengesellschaften eine gesetzliche Geschlechterquote von 30 % für Männer und für Frauen für Aufsichtsrat und Verwaltungsrat 2. Erfasst sind
aber jeweils nur unter der Voraussetzung, dass der Aufsichtsrat aus mindestens sechs Kapitalvertretern besteht und sich die Belegschaft zumindest 20 % aus Angehörigen des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts zusammengesetzt ist.
Diese Vorgaben gelten sinngemäß auch für den Verwaltungsrat einer Europäischen Aktiengesellschaft.
Auch hinsichtlich der Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat regelt das Arbeitsverfassungsgesetz bereits eine entsprechende Geschlechterquote.
Künftig – ab 1.1.2027 – sind der Aufsichtsrat einer börsenotierten Aktiengesellschaft sowie der Verwaltungsrat einer börsenotierten SE zu mindestens 40 % mit Frauen und zu mindestens 40 % mit Männern zu besetzen. Gleichgültig ist, aus wie vielen Mitgliedern der Aufsichtsrat bzw. der Verwaltungsrat besteht3.
Maßgeblich ist dabei jene konkrete Zahl der Mitglieder, die dem Anteil von 40 % am nächsten kommt, ohne jedoch einen Anteil von 49 % zu überschreiten. Gleiches gilt für die Geschlechterquote für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Die Geschlechterquote ist von Kapital- und Arbeitnehmervertretern grds gemeinsam zu erfüllen4.
Für nicht börsenotierte Gesellschaften mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern verbleibt es bei der bisherigen Mindestquote von 30 %.
Ein Verstoß gegen die gesetzlich normierte Mindestquote hat zur Folge, dass die betreffende Wahl oder Entsendung in den Aufsichtsrat nichtig ist. Damit wird der Einhaltung der Quotenregelung ein zwingender Charakter verliehen.
Darüber hinaus wird mit dem GesLeiPoG vorgesehen, dass der Aufsichtsrat bzw. der Verwaltungsrat börsenotierter Gesellschaften berechtigt ist, individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der Geschlechterbalance im Vorstand bzw. unter den geschäftsführenden Direktoren festzulegen. Eine verbindliche gesetzliche Mindestquote für die Zusammensetzung des Vorstands oder der geschäftsführenden Direktoren hat der österreichische Gesetzgeber hingegen – entgegen dem Ministerialentwurf für das Gesetz – letztlich nicht eingeführt.
Die neuen Bestimmungen treten mit 30. Juni 2026 in Kraft und sind auf jene Wahlen und Entsendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen. Bereits bestehende Mandate bleiben von den Änderungen unberührt.
Hervorzuheben ist, dass der österreichische Gesetzgeber mit der umfassenden Einbeziehung sämtlicher börsenotierter Aktiengesellschaften und SE über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben hinausgeht.
Das GesLeiPoG hebt ab dem Jahr 2027 die Geschlechterquote in den Aufsichts- und Verwaltungsorganen börsenotierter Gesellschaften von 30 % auf 40 % an. Bestellungsbeschlüsse ab 1.1.2027 haben die Geschlechterquote einzuhalten. Bestehende Mandate sind nicht betroffen. Verstöße sind mit Nichtigkeitssanktion belegt.
Für nicht börsenotierte Gesellschaften mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern bleibt es bei der bisherigen 30 %-Quote.
Während für Vorstandsmitglieder beziehungsweise geschäftsführende Direktoren keine verbindliche gesetzliche Quote eingeführt wird5, eröffnet das Gesetz den zuständigen Organen die Möglichkeit, entsprechende unternehmensinterne Zielvorgaben festzulegen.
Die gegenständliche EU-Richtlinie zwingt die EU-Mitgliedstaaten, die „Frauenquote“
– neutral formuliert: die Geschlechterquote“ – in den Aufsichts- und Leitungsorganen zu erhöhen bzw. zu implementieren. Es ist schon leicht sarkastisch, dass die Geschlechterquote im Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat höher sein muss, wenn der nationale Gesetzgeber es ablehnt, im Geschäftsführungsorgan – seien es Vorstand oder geschäftsführende Direktoren – eine Geschlechterquote zu implementieren. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier die Europäische Union Gesellschaftspolitik zulasten der Entscheidungsfreiheit der Unternehmen und ihrer Aktionäre betreibt.
1 BGBl I 2026/25.
2 § 86 Abs 7 bis 9 AktG; § 45 Abs 3 SEG.
3 § 86 Abs 6a und 6b AktG nF; § 45 Abs 4 SEG nF.
4 Siehe näher § 86 Abs 9 AktG.
5 § 26 Z 5 Börsegesetz 2018 verlangt schon nach geltender Rechtslage die Festlegung einer Zielquote für Geschlechterdiversität im Vorstand des Börseunternehmens.