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28.9.2026
GmbH

[Entscheidung] Haftung wegen Insolvenzverschleppung; einzelfallbezogene Fristbestimmung zur Behebung der Zahlungsstockung

  • Eine bloße Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner «voraussichtlich» und «alsbald» seine fälligen Schulden zur Gänze bezahlen wird können. Unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände von einer höchstmöglichen Frist von drei Monaten auszugehen, innerhalb der die Zahlungsstockung behoben sein muss.  
  • Eine noch längere Frist, höchstens aber etwa fünf Monate, setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist.  
  • § 69 IO (Insolvenzantragspflicht) ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger der Gesellschaft.  
  • Trotz eines die Passiva übersteigenden Aktivvermögens kann Zahlungsunfähigkeit der GmbH vorliegen, wenn liquide Mittel nicht rasch genug besorgt werden können.  
  • § 69 IO ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB (RS0065125) zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger der GmbH (RS0027441). Diese Bestimmung bezweckt hinsichtlich der ‘Alt-Gläubiger’ den Schutz vor einer durch Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung (RS0122035).  

OGH 16.10.2025, 6 Ob 106/25v, ecolex 2026/23