Anhaltende Hitzewelle in Österreich – die Hitzebelastung bringt uns an unsere körperlichen Grenzen. Gibt es jetzt „Hitzefrei“?
Obwohl der Begriff „Hitzefrei“ häufig fällt, gibt es keinen generellen Anspruch auf „Hitzefrei“. Arbeitnehmer sind der Hitze jedoch nicht schutzlos ausgeliefert; denn der Gesetzgeber verpflichtet Arbeitgeber, Maßnahmen zum Hitzeschutz zu ergreifen. Mit 1.1.2026 ist die Hitzeschutzverordnung in Kraft getreten. Eine vollkommen neue Verordnung, über deren Anwendungs- und Regelungsbereich wir im Folgenden eine kurze Übersicht geben.
Vorweg in Kürze: Die Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) legt konkrete Anforderungen zum Hitze- und UV-Schutz von Arbeitnehmern beim Arbeiten im Freien fest.
Die Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) gilt grds für Arbeitnehmer, die im Freien arbeiten: Genauer gesagt gilt sie „für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten, im Freien auf Baustellen und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen verrichtet werden“, ausgenommen sind hiervon allerdings Arbeiten im Freien von kurzer Dauer (i.e. kurze Wege vom bzw. zum Auto; leichte Arbeiten im Ausmaß von maximal 60 Minuten pro Tag).
Insbesondere für folgende Branchen ist die Hitze-V daher relevant:
Die Hitze-V ist am 1.1.2026 in Kraft getretenen.
Kernpflicht des Arbeitgebers nach der Hitze-V ist es, Schutzmaßnahmen für seine Mitarbeiter zu treffen, die im Freien arbeiten, und zwar sobald die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung der Stufe 2 (i.e. bei einer gefühlte Temperatur: 30 °C bis 34 °C) ausgibt (siehe unten Punkt 4).
Um diese Schutzmaßnahmen sinnvoll treffen zu können, ist der Arbeitgeber im Vorfeld zur Gefahrenevaluierung (gem § 3 Hitze-V) verpflichtet: Er muss ermitteln und beurteilen, welche Gefahren seine Arbeitnehmer bei der Arbeit im Freien aufgrund von Hitze und UV-Strahlung ausgesetzt sein könnten. Zu berücksichtigen sind etwa Ausmaß der Belastung entsprechend UV-Index, Dauer der Exposition, Arbeitsschwere, direkte oder reflektierte Sonneneinstrahlung, aufgeheizte Oberflächen, Ozon, Kleidung, besonders gefährdete Personen, Akklimatisierung und Hitzewellen.
Auf Basis dieser Gefahrenevaluierung hat der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen, „sogenannte Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung“, festzulegen (gem § 3 Hitze-V). Dazu zählen insbesondere:
Bei der Festlegung der Maßnahmen sind die Arbeitnehmer miteinzubeziehen. Die festgelegten Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz (i.e. der betrieblicher Hitzeschutzplan, siehe unten Punkt 3.) müssen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen für alle Arbeitnehmer:innen elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.
Der Gesetzgeber erlegt den Arbeitgeber – neben den individuellen Schutzmaßnahmen – in § 5 Hitze-V drei besondere Schutzmaßnahmen auf:
Der Gesetzgeber hat für Krankabinen und Baumaschinen zusätzliche Regeln aufgestellt: Ab dem 1.1.2026 neu angeschaffte Krankabinen und Fahrzeugkabinen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln auf Baustellen (i.e. Bagger, Walzen, Lader, LKW, PKW etc) müssen mit einer Klimatisierung ausgestattet sein (§ 6 Hitze-V).
Für bereits vor dem 1.1.2026 angeschaffte Krankabinen sieht der Gesetzgeber sogar eine Nachrüstungspflicht vor: Bis 1.6.2027 sind Arbeitgeber verpflichtet, die Krankabinen gem § 6 Hitze-V nachzurüsten, dh zur ausreichenden Kühlung durch fix installierte Kühlgeräte oder mobiles Kühlgeräte in der Krankabine.
Für bereits vor dem 1.1.2026 angeschaffte selbstfahrende Arbeitsmittel auf Baustellen hat der Gesetzgeber keine Nachrüstungspflicht vorgesehen. Für vor dem 1.1.2026 angeschaffte selbstfahrende Arbeitsmittel sind jedoch geeignete Schutzmaßnahmen nach § 4 Hitze-V festzulegen.
Schutzmaßnahmen sind nur sinnvoll, wenn die Arbeitnehmer sie auch tatsächlich kennen: Daher konkretisiert § 7 Hitze-V auch die gem AschG bereits bestehende Information- und Unterweisungspflicht der Arbeitgeber. Sie müssen die betroffenen Arbeitnehmer über die Gefahren von Hitze und natürlicher UV-Strahlung, das Erkennen hitzebedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen, den Zugang zu aktueller Hitzewarnung und UV-Index sowie über die vorgesehenen Schutzmaßnahmen und der Möglichkeit einer regelmäßigen ärztlichen Untersuchung informieren und unterweisen.
Unter dem sogenannten betrieblichen Hitzeschutzplan werden die im Betrieb festgelegten Hitze- und UV-Schutzmaßnahmen (gem § 4 Hitze-V, siehe dazu oben 2.2.) verstanden.
Sinnvoll ist ein solcher Hitzeschutzplan dann, wenn er nicht nur allgemein formuliert ist, sondern den Arbeitnehmerinnen einen konkreten Fahrplan in die Hand gibt (indem er etwa festlegt, welche Maßnahmen bei welcher Hitze-Warnstufe zu setzen sind; wer für die Umsetzung der Maßnahmen verantwortlich ist; wer die Hitzewarnungen und UV-Index kontrolliert; etc).
Nicht mit dem betrieblichen Hitzeschutzplan zu verwechseln ist der nationale Hitzeschutzplan des Gesundheitsministeriums. Er beschreibt unterschiedliche Maßnahmen, die auf Bundesebene in Kooperation mit den Bundesländern und der GeoSphere Austria im Fall von Hitze insbesondere bei länger andauernden Hitzewellen unternommen werden.
Die Schutzmaßnahmen gemäß Hitze-V knüpfen an die Hitzewarnungen der GeoSphere Austria (https://warnungen.zamg.at) an. Wenn diese eine Hitzewarnung mindestens der „Stufe 2 (Vorsicht, gelb)“ ausweist, müssen die Arbeitgeber ihre Hitze- und UV-Schutzmaßnahmen umsetzen.
„Stufe 2 (Vorsicht, gelb)“ entspricht einer gefühlten Temperatur von etwa 30 °C bis 34°C. Das heißt – Vorsicht! - auch wenn die gemessene Temperatur niedriger als der genannte Schwellenwert ist, kann eine erhebliche Hitzebelastung vorliegen!
Good to know: Ab Ausgabe dieser Hitzewarnung „Stufe 2 (Vorsicht, gelb“) durch die GeoSphere Austria, kann das Arbeitsinspektorat auch die Umsetzung der Hitzeschutzmaßnahmen gem. Hitze-V kontrollieren.
Die Arbeitnehmer haben keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf „Hitzefrei“. Allerdings haben sie gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Schutzmaßnahmen: Sie können verlangen, dass der Arbeitgeber die erforderliche Gefahrenevaluierung gem § 4 AschG iVm 3 Hitze-V vornimmt und passende Schutzmaßnahmen setzt (§ 4 AschG iVm 4 Hitze-V) und in den betrieblichen Hitzeschutzplan Einsicht nehmen (§ 4 Hitze-V). Arbeitnehmer:innen haben darüber hinaus ein Recht auf Information über Hitze- und UV-Gefahren, Schutzmaßnahmen und Untersuchungsmöglichkeiten (§§ 12, 14 AschG iVm § 7 Hitze-V).
Bei Hitze im Freien haben Arbeitnehmer Anspruch auf Trinkwasser oder geeignete alkoholfreie Getränke sowie erforderliche Schutzkleidung.
Ja, Verstöße gegen die Hitzeschutzverordnung stellen Verwaltungsübertretungen und nach § 130 Abs 1 AschG strafbar (§ 8 Hitze-V). Arbeitgeber, die sich nicht an die Hitzeschutzverordnung halten, riskieren Verwaltungsstrafen.
Für Bauarbeiter, Zimmerer, Gipser, Dachdecker und Gerüster kann Hitze als Schlechtwetter (im Sinne des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes) gelten: Bei einer Temperatur über 32,5 °C kann in der Bauwirtschaft die Arbeit im Freien eingestellt werden, wenn kein kühlerer Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Entscheidung trifft nicht der einzelne Arbeitnehmer sondern, der Arbeitgeber.
Wird diese Schlechtwetterregel angewandt und die Arbeit eingestellt, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf 60 % ihres Ist-Lohns.
Maßgeblich für die Beurteilung der Hitze sind dabei die Werte der nächstgelegenen Messstelle der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG), Arbeitgeber können diese über die Website der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse abfragen; Arbeitnehmer können über die Hitze.App auf die aktuellen, lokalen Messdaten zugreifen.
Für Büros und sonstige Innenarbeitsplätze gilt grundsätzlich nicht die Hitze-V, denn diese knüpft ausdrücklich an Arbeiten im Freien an. Für Arbeiten in Büros (in geschlossenen Räumen) ist vielmehr – neben den allgemeinen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz –die Arbeitsstättenverordnung (AStV), insbesondere § 28 AStV – Raumklima in Arbeitsräumen, maßgeblich. Die Hitze-V knüpft ausdrücklich an Arbeiten im Freien an.
§ 28 AStV gibt Maßnahmen für ein angenehmes Raumklima vor. Wenn es im Büro zu heiß wird, muss der Arbeitgeber geeignete und zumutbare Maßnahmen (Beschattung, Nachtlüften; Ventilatoren; Bereitstellung alkoholfreier Getränke) ergreifen. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, Klimaanlagen in Büros einzubauen.
FAZIT:
In Österreich besteht kein allgemeiner Anspruch auf „Hitzefrei“. Die Hitzeschutzverordnung stärkt den Schutz von Arbeitnehmer, die im Freien arbeiten, indem sie Arbeitgeber zu konkreten Schutzmaßnahmen verpflichtet, sobald relevante Hitzebelastungen (Stufe 2 - 30 °C bis 34 °C) auftreten. Dazu gehören Gefahrenevaluierung, ein Hitzeschutzplan, Information und Unterweisung, alkoholfrei Getränke sowie persönliche Schutzausrüstung.