1. Neue Wohnungsmietverträge, die dem gesetzlichen Richtwert unterliegen:
Trotz hoher Inflation der letzten Jahre, hatte der Gesetzgeber die Richtwerte in den Jahren 2024 und 2025 nicht angepasst.
Jetzt beträgt die Anpassung der Richtwerte bloß 1 % (!).
Die Richtwerte pro Quadratmeter ab 1. April 2026 lauten wie folgt:
2. Unter der Voraussetzung, dass für bestehende Richtwert-Mietverträge die Valorisierung nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) vereinbart ist, darf 2026 die Veränderung höchstens 1% und 2027 höchstens 2% betragen.
Ab 2028 ist die Inflationsanpassung wie folgt beschränkt – Beispiel:
Steigerungen von mehr als 3 % p.a. dürfen nur zur Hälfte berücksichtigt werden.
Dies bedeutet, wenn die Inflation 5 % p.a. beträgt, dürfen nur die ersten 3 % der Inflationsrate und die weiteren 2 % nur zur Hälfte berücksichtigt werden.
Im Ergebnis dürfte der Mietzins bei diesem Beispiel nur um 4 % erhöht werden.
Gerne beraten wir Sie bei Ihrem Mietvertrag.
Johannes Reich-Rohrwig