
Jüngst hat der OGH (6 Ob 116/25i) entschieden, dass – ungeachtet des § 10 IPRG – die österreichischen Gerichte für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten über Organbeschlüsse (hier: Gesellschafterversammlung) zuständig sind, wenn die Gesellschaft ihren (Satzungs-)Sitz in Österreich hat, also mit diesem im österreichischen Firmenbuch eingetragen ist, mag auch der Sitz ihrer Verwaltung (hier: der Komplementär-GmbH) sich in Deutschland befinden.
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft nach italienischem Recht mit Sitz in Mailand, war Gesellschafterin einer GmbH & Co KG mit Sitz in Kitzbühel (Tirol). Die GmbH & Co KG ist im österreichischem Firmenbuch eingetragen.
Komplementär der GmbH & Co KG ist eine GmbH mit Sitz in Deutschland. Bei der Geschäftsführung (Verwaltung) der (österreichischen) GmbH & Co KG hat die Komplementär-GmbH zum Teil Leistungen in Österreich, zum Teil in Deutschland erbracht.
Die Klägerin erhob beim Landesgericht Innsbruck Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses über ihren Ausschluss als Gesellschafterin der GmbH & Co KG.
Die beklagten Gesellschafter stellten sich auf den Standpunkt, dass ungeachtet des in Österreich eingetragenen „Satzungssitzes“ der GmbH & Co KG in Hinblick darauf, dass deren Geschäfte durch die deutsche Komplementär-GmbH von Deutschland aus geführt werden und sich sohin ihr „Verwaltungssitz“ in Deutschland befände, dem Landesgericht Innsbruck für den gegenständlichen gesellschaftsrechtlichen Rechtsstreit die internationale Zuständigkeit fehle. Dies wollten die Beklagten aus § 10 des österreichischen IPRG, der das Personalstatut einer Gesellschaft regelt und auf den „tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung“ abstellt, in Verbindung mit Art. 24 Nr. 2 EuGVVO ableiten.
Die Frage der internationalen Zuständigkeit der nationalen Gerichte regelt Art. 24 Nr. 2 EuGVVO: Danach sind unter anderem für Verfahren, welche die Gültigkeit der Beschlüsse der Organe einer Gesellschaft oder juristischen Person zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren „Sitz“ hat, ausschließlich zuständig. Bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, hat das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts (IPR) anzuwenden. Die EuGVVO verweist demnach auf das IPR jenes Gerichts, das angerufen wurde, hier also auf das österreichische IPR. Dessen § 10 wiederum stellt – zumindest nach seinem Wortlaut – auf den Sitz der Verwaltung der Gesellschaft ab.
§ 10 des öIPRG wurde viele Jahre vor Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erlassen und konnte daher auf die spätere Entwicklung des Unionrechts und dessen Einfluss auf das nationale Recht nicht Bedacht nehmen.
Der Oberste Gerichtshof begründet nun ausführlich – unter Einbeziehung der Judikatur des EuGH –, dass eine in einem Vertragsstaat der EU nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat – unabhängig vom Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes – in der Rechtsform anzuerkennen ist, in der sie gegründet wurde. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft im Ausland nur ihren gründungs- bzw. satzungsmäßigen Sitz hat, während sie von vornherein ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich nimmt. Personalstatut einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dessen Vorschriften wirksam errichteten Gesellschaft (Gesellschaftsstatut) ist in diesen Fällen – abweichend von § 10 IPRG – das
Zurecht zeigt der OGH auf, dass man bei Anwendung des § 10 IPRG in Fällen der Verlegung des Verwaltungssitzes auch innerhalb des Geltungsbereichs der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit dazu kommen könnte, dass eine inländische Gesellschaft ihr bisheriges Gesellschaftsstatut verliert und nach dem Recht des Zuzugsstaats zu beurteilen wäre. Das wäre etwa dann der Fall, wenn das Internationale Privatrecht des Zuzugsstaats selbst der Sitztheorie folgt und die Verweisung des § 10 IPRG annimmt. Es käme zu einer Änderung des auf die Gesellschaft anzuwendenden materiellen Gesellschaftsrechts („Statutenwechsel“), was erhebliche Unsicherheiten, vor allem in Bezug auf die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft und die Haftung der Gesellschafter, zur Folge hätte. Im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit wäre der vom österreichischen Gesetzgeber ursprünglich mit § 10 IPRG verfolgte wesentliche Zweck zur Durchsetzung wirtschaftlicher Ordnungsvorstellungen und des Schutzes vor Umgehungen, insbesondere durch bloß formale Auslandsgründungen, oder jener der Wettbewerbsgleichheit nicht mehr gewährleistet. Für nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften würden durch Anwendung des § 10 IPRG Nachteile entstehen, die ihre Mobilität insoweit erheblich behindern würden. Die Änderungen des rechtlichen Umfelds durch das nach Erlassung des § 10 IPRG durch Beitritt Österreichs zur EU anwendbare Unionsrecht konnte der seinerzeitige Gesetzgeber bei Einführung des IPRG naturgemäß nicht berücksichtigen, weshalb § 10 IPRG teleologisch zu reduzieren und auf nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften mit Satzungssitz im Inland, deren tatsächlicher Sitz der Hauptverwaltung entweder von vornherein im Ausland gelegen ist oder nachträglich ins Ausland verlegt wurde, nicht anzuwenden ist; stattdessen ist in diesen Fällen die Gründungstheorie und damit inländisches Recht anzuwenden.
Dies ist jedenfalls für jene Fälle anzunehmen, in denen der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung der Gesellschaft im EU/EWR-Ausland liegt, weil aufgrund der Auswirkungen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit eine nachträglich entstandene Gesetzeslücke vorliegt.
Selbst wenn demnach der Verwaltungssitz der gegenständlichen GmbH & Co KG sich im EU-Ausland (hier: in Deutschland) befindet, weil die Komplementärgesellschaft von Deutschland aus die Geschäfte der GmbH & Co KG mit Sitz in Kitzbühel führt, ist das Landesgericht Innsbruck für den gegenständlichen Rechtsstreit international zuständig.
Der gegenständliche Zuständigkeitsstreit hat seit dem Zeitpunkt, zu dem das Landesgericht Innsbruck am 30.1.2024 die Beweisaufnahme zur Zuständigkeitsfrage abgeschlossen und das Verfahren zur Entscheidung über den Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit geschlossen hat, zweieinhalb Jahre gedauert, davon nahm die Entscheidung des OGH knapp eineinhalb Jahre in Anspruch.