Nach der zum Teil gegensätzlichen höchstgerichtlichen Judikatur1, die vor allem bei Wohnungsmietverträgen mit „Verbrauchern“ Wertsicherungsklauseln wegen Verstoßes gegen das Konsumentenschutzgesetz für ungültig erklärt hatte, wurde nun der Gesetzgeber2 aktiv um Rechtssicherheit zu schaffen. Neben dem Mieten-Wertsicherungsgesetz3 lässt der Gesetzgeber nun auch Indexklauseln zu, wenn die Beobachtungsfrist für die Indexveränderung vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beginnt. Dies betrifft etwa Verträge mit Telekom- und Internetanbietern.
Das neue Zivilrechtliche Indexierungs-Anpassungsgesetz4 betrifft Wertsicherungsklauseln. Im ABGB wurde eine neue Bestimmung eingeführt, die klarstellt, dass gewisse Klauseln nicht „gröblich benachteiligend“ sind. Außerdem wurde das Konsumentenschutzgesetz geändert; diese Gesetzesänderung greift eine Entscheidung des OGH5 auf und trifft die entsprechende Klarstellung im Gesetzestext.
Das Gesetz ist am 1. Jänner 2026 in Kraft getreten. Seine Bestimmungen gelten auch für bestehende Verträge. An sich würde es sich um eine (grds problematische) rückwirkende authentische Interpretation des Gesetzes handeln. Die Rückwirkung konnte hier jedoch angeordnet werden, weil sie im Einklang mit der Entwicklung der Rechtsprechung6 steht.
Der neue § 879a ABGB gibt vor, dass bei der Beurteilung, ob eine „gröbliche Benachteiligung“ vorliegt, zwei Aspekte zu beachten sind: Erstens, der zeitliche Abstand zwischen dem tatsächlichen Vertragsabschluss und den Daten, die für eine Anpassung herangezogen werden. Eine gröbliche Benachteiligung ist nicht möglich, wenn die Zeit vor Vertragsabschluss aufgrund zwingenden Rechts gar nicht berücksichtigt werden darf.
Zweitens, ob die Klausel aufgrund der Verwendung in einer Vielzahl anderer Verträge („AGB“) zweckmäßig ist. Das ist für Massenverträge, wie sie mit Telekom- und Internetanbietern geschlossen werden, relevant.
Die AGB eines Massenvertrages sehen vor, dass die Indexanpassung im September 2025 erfolgt, basierend auf der Indexveränderung zwischen 1. September 2023 und 31.August 2024. Nehmen wir an, ein Kunde hat diesen Vertrag am 1. August 2025 abgeschlossen. In dem Beispiel liegt der für die Indexveränderung maßgebliche Beginn 23 Monate vor Vertragsschluss. Nach den Gesetzesmaterialien7 soll ein Beginn, der nicht mehr als 24 Monate vor dem tatsächlichen Vertragsabschluss liegt, zulässig sein. Zudem ist eine Klausel mit diesem Inhalt — wie im Beispiel — in Massenverträgen üblich und grds nicht gröblich benachteiligend.
An sich sieht das KSchG vor, dass eine Indexanpassung, die schon in den ersten zwei Monaten nach Vertragsabschluss für den Unternehmer möglich sein soll, zu ihrer Gültigkeit im „einzelnen ausgehandelt“ sein muss. Andernfalls ist sie unwirksam und macht die gesamte Wertsicherungsklausel unwirksam – eine horrible Vorstellung aus Sicht des Unternehmers. Im KSchG wurde nun klargestellt, dass § 6 Abs 2 Z 4 nur anwendbar ist, wenn nicht intendiert ist, dass die Leistung des Unternehmens innerhalb von zwei Monaten vollständig erbracht wird und es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Für mehr als 2 Monate laufende Verträge schadet dennoch das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises, dass der Unternehmer das Entgelt für die ersten beiden Vertragsmonate nicht anheben kann, nicht.
Gerne beraten wir Sie über Indexklauseln in AGB, deren Kontrolle und ggf bei deren Überarbeitung!
Johannes Reich-Rohrwig
1 OGH 6 Ob 226/18f; 2 Ob 36/23t; 8 Ob 37/23h; 5 Ob 89/23h; 8 Ob 6/24a; 10 Ob 23/24s; 10 Ob 54/24z; 1 Ob 64/24d; 8 Ob 81/24f; 10 Ob 15/25s.
2 BGBl I 110/2025.
3 Siehe dazu den Beitrag Mieten-Wertsicherungsgesetz.
4 BGBl I 110/2025.
5 OGH 10 Ob 15/25s.
6 OGH 8 Ob 81/24f; 10 Ob 15/25s.
7 RV 279 BlgNR 28. GP, 3.