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28.5.2026
Erbrecht

Pflichtteilsrecht und Privatstiftung

Richtungsweisende OGH-Entscheidung zum Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber der Privatstiftung.

Sachverhalt:

Der Hauptstifter hatte im Jahre 1998 gemeinsam mit seiner damaligen ersten Ehefrau und deren drei gemeinsamen Söhnen eine Privatstiftung errichtet. In der Stiftungsurkunde hatte sich der Hauptstifter zwar nicht den Widerruf der Stiftung vorbehalten, wohl aber das uneingeschränkte Recht zur Änderung der Stiftungsurkunde. Mit der – vom OGH nun entschiedenen – Klage machte die Witwe (zweite Ehefrau) gegen die Stiftung den Anspruch auf Auskunft, sowohl  

  • über alle vom verstorbenen Hauptstifter an die Stiftung gemachten Vermögenszuwendungen geltend, als auch  
  • über Zuwendungen an Begünstigte, die der Verstorbene im Wege über die beklagte Stiftung in Form von Ausschüttungen gemacht hatte, und
  • sie verlangte noch weitere Informationen und Unterlagen.  

Der OGH gab der Klage in weiten Teilen Folge, wies aber auch einzelne Teil-Klagebegehren ab.

Aus der Begründung des OGH:

Seit der Erbrechtsreform 2015 gilt für die Frage, wann eine Schenkung (Zuwendung) an einen Geschenknehmer – hier die Stiftung – „wirklich gemacht“ ist, die „Vermögensopfertheorie“.  

Behält sich der Stifter den Widerruf der Privatstiftung oder das Recht zur umfassenden Änderung der Stiftungsurkunde vor, so hat er das „Vermögensopfer“ seiner Vermögenszuwendungen an die Stiftung zu seinen Lebzeiten noch nicht wirklich erbracht, sondern tritt dieses erst mit seinem Tod ein.1

Dementsprechend ist die zweijährige Frist für Schenkungen an „Dritte“ – wie dies die Zuwendung an eine Privatstiftung wäre – (§ 782 ABGB) zum Zeitpunkt des Todes noch nicht abgelaufen. Die Stiftung kann in diesem Fall selbst Pflichtteilsschuldner sein und die Stiftung muss sich demnach den Wert sämtlicher Zuwendungen ihres Hauptstifters zur Berechnung der Pflichtteilsansprüche der Witwe hinzu- und anrechnen lassen.  

Im Einzelnen führt der OGH (auszugsweise) aus:

Der gesetzliche Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten (§ 786 ABGB) bezweckt, den Pflichtteilsberechtigten durch Informationen über Schenkungen in die Lage zu versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern und/oder wenigstens ungefähr abzuschätzen und auf diese Weise ihm die klageweise Geltendmachung gegen den Verpflichteten zu ermöglichen.  

Dazu ist es erforderlich, sowohl den Gegenstand der Schenkung als auch deren Zeitpunkt zu wissen.  

Bei Geldschenkungen ist der geschenkte Betrag zu beziffern. Bei Sachschenkungen muss der Auskunftspflichtige eine (eigene) oder gar sachverständige Bewertung nicht vornehmen; vielmehr liegt es am Berechtigten, selbst den Wert der geschenkten Sache einzuschätzen.2

Der Auskunftsanspruch umfasst alle hinzuzurechnenden Schenkungen.  

Ein Geschenknehmer, der nicht zugleich Erbe ist, hat nur über die ihm selbst vom Erblasser gemachten Zuwendungen Auskunft zu geben.  

Hingegen erfasst der Anspruch auf Auskunft gegen den Nachlass oder die Erben neben der Auskunft über das vorhandene Verlassenschaftsvermögen auch sämtliche pflichtteilsrelevanten Schenkungen.3

Zu dessen Erfüllung haben die Verlassenschaft und die Erben auch zumutbare Erhebungen (etwa das Durchsehen der Belege zu den Konten und Depots des Erblassers, Stellen von Auskunftsersuchen an Banken und an mögliche Beschenkte etc.) vorzunehmen.4

In Bezug auf Zuwendungen, die der Erblasser in einer ihm zurechenbaren Weise über die Privatstiftung an Dritte (Einräumung einer Stellung als Begünstigter und Ausschüttungen an diese) gemacht hat, spricht der Oberste Gerichtshof aus, dass unstrittig der Dritte (= Empfänger der Zuwendung – hier die Stiftung) dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über die auf dem Willen des Erblassers beruhende, ihm eingeräumte Begünstigtenstellung zu erteilen hat.5

Gleiches wird für auf den Willen des Erblassers beruhende Ausschüttungen an Begünstigte zu dessen Lebzeiten gelten. Die dazu in der Literatur mit unterschiedlichen Meinungen diskutierte Frage, ob auch die Privatstiftung insofern Auskunft erteilen muss, entschied nun der OGH dahin, dass der gesetzliche Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten erweiternd auszulegen und auch auf die Privatstiftung zu erstrecken ist, um auf diese Weise die vom Gesetzgeber nicht bedachte Gesetzeslücke zu schließen. Die Auskunft ist auch eidlich zu bekräftigen.  

Die OGH-Entscheidung enthält auch viele weitere interessante Details; ihre Wiedergabe würde aber den Rahmen dieses Kurzberichts sprengen.  

OGH 26.3.2026 2 Ob 115/25p

Fußnoten

1 Hinweis auf OGH RIS-Justiz 0135236; 2 Ob 115/25p.

2 OGH 2 Ob 220/21y [Rz 16]; RS0134043; 2 Ob 115/25p.

3 OGH 2 Ob 81/23k [Rz 20].

4 OGH 2 Ob 39/21f [Rz 31].

5 Siehe zu dem Auskunftsanspruch § 30 PSG.