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29.9.2026
Aktiengesellschaft (AG) und SE

[Entscheidung] Rückforderung der Konsulentenentgelte aus einem inäquivalenten und daher sittenwidrigen Beratungsvertrag mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Bank-AG

  • Dass die Vertragspartner Unternehmer sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrig nicht entgegen. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners sachlich gerechtfertigt ist, desto eher wird auch beim beiderseitigen Unternehmergeschäft Sittenwidrigkeit zu bejahen sein.  
  • Ein auf sechs Jahre ausgelegtes Dauerschuldverhältnis (Konsulentenverhältnis als «Werkvertrag»), bei dem der Konsulent wider einen bestimmten Erfolg oder Arbeitseinsatz schuldet noch eine Zug-um-Zug-Verpflichtung vorgesehen ist, kann insbesondere vor dem behaupteten Zweck, die Arbeitskraft und Expertise des Werkunternehmers möglichst umfassend zu sichern, sittenwidrig sein, insbesondere, wenn – wie hier – eine jährliche Vergütung von € 1 Mio. abfließt zu einem Zeitpunkt, zu dem schon Anlegerklagen gegen die Aktiengesellschaft anhängig sind und diese sich mit Anlegerforderungen iZm Meinl European Land (der späteren «Atrium») in hunderten Millionen Größenordnung konfrontiert sieht.  
  • Anmerkung: Diese OGH-E ist ein Lehrbuch für Konstellationen, in denen Vertragsverhältnisse – auch zwischen Unternehmern – sittenwidrig sein können.  
  • Der OGH hatte bereits im Jahr 2009 eine Werbung der Schuldnerin für Meinl European Land-Zertifikat als irreführend qualifiziert und im Jahr 2010 ausgesprochen, dass geschädigte Anleger mit der Schuldnerin (Meinl Bank) geschlossene Kaufverträge über solche Zertifikate wegen eines Geschäftsirrtums anfechten können (vgl. 4 Ob 65/10b uvm).  
  • Da der Konsulentenvertrag keine konkret abgrenzbare Leistungspflicht des Beklagten (Julius Meinl V.) vorsah, kann der von ihm behauptete, später geleistete Aufwand auch nicht als «vereinbarte Gegenleistung» im engeren Sinn verstanden werden; der Vertrag ist bei einer ex ante-Betrachtung schlichtweg inäquivalent und somit sittenwidrig.  

OGH 25.2.2026, 17 Ob 3/25b, WBl 2026, 261