[Entscheidung] Sanktionsrecht, Asset-Freezing von Gesellschaftsanteilen und die Anfechtungsbefugnis im Beschlussmängelstreit
Nach dem EuGH-Urteil C-465/24 kommt eine gesonderte Qualifikation der aus Aktien resultierenden Rechte als «wirtschaftliche Ressourcen» iSv Artikel 1 Abs 1 lit d Sanktions-VO 2014 nicht in Betracht: Die Wahrnehmung des Teilnahme- und Stimmrechts aus Aktien ist vielmehr als «Nutzung von Geldern» iSv Artikel 1 lit f Sanktions-VO 2014 zu qualifizieren.
Das Einfrieren von Geldern iSd Artikel 1 lit f EU-Sanktions-VO 2014 führt zu einem kategorischen und von weiteren Voraussetzungen unabhängigen Ausschluss der sanktionsbetroffenen Person von ihrem Teilnahme- und Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung.
Macht ein sanktionsbetroffener Aktionär geltend, seine Rechte bei der Beschlussfassung einer österreichischen Aktiengesellschaft seien durch unrichtige Anwendung der Sanktions-VO unzulässig beschnitten worden, so liegt der einzige ihm zur Verfügung stehende Rechtsbehelf darin, den Beschluss der Hauptversammlung nach §§ 195ff Aktiengesetz zu bekämpfen.
Anmerkung: Der OGH hatte im gegenständlichen Verfahren dem EuGH drei Fragen der Auslegung der Sanktions-VO 2014 zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 9.4.2026 zog der OGH das Vorabentscheidungsersuchen zurück, weil der EuGH mit dem Urteil vom 12.3.2026, C-465/24, SBK Art Ltd. vergleichbare Fragen des Hoge Raat der Niederlande beantwortet hatte.