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12.11.2025
FlexKapG

Unterschiede GmbH – FlexCo

Materie GmbH FlexCo
Ordentliche Kapitalerhöhung (grundsätzlich 3/4-Stimmenmehrheit) Ja Ja
Ermächtigung der Geschäftsführer zur Kapitalerhöhung („genehmigtes Kapital“) Nein Ja
„Bedingtes Kapital“ zum Zweck der:
– Gewährung von Umtausch- und Bezugsrechten für Gläubiger von Finanzierungsinstrumenten
– Vorbereitung eines Unternehmenszusammenschlusses
– Einräumung von Anteilsoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Geschäftsführer und AR-Mitglieder
Nein Ja
„Genehmigtes bedingtes Kapital“ Nein Ja, zur Bedienung von Anteilsoptionen von Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Geschäftsführern
Ausgabe von Wandeldarlehen / Wandelschuldverschreibungen Nicht möglich bzw. nur Ersatzkonstruktionen mit Zustimmung/Verpflichtung einzelner Gesellschafter Möglich und per Gesellschafterbeschluss mit 3/4-Mehrheit zulässig
Erwerb und Inpfandnahme eigener Anteile Weitestgehend unzulässig (§ 81 GmbHG) Erheblich liberaler zulässig, sofern aus ungebundenem Kapital finanzierbar (§§ 15, 17, 18 FlexKapGG)
Einziehung von Geschäftsanteilen Nahezu nicht zugelassen Gesetzlich zugelassen nach vorherigem Erwerb eigener Anteile
Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen Grundsätzlich nicht zugelassen; Materialien erwähnen Analogie zum Aktienrecht Kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden – Form des Gesellschafterausschlusses
Aufsichtsratspflicht Grundsätzlich ab mehr als 300 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt
(§ 29 GmbHG)
Wie bei GmbH, zusätzlich aber bereits dann, wenn die FlexCo eine „mittelgroße Kapitalgesellschaft“ ist:

Erfüllt 2 von 3 Merkmalen für 2 Jahre (bzw. 1 Jahr bei Umgründungen):
– Bilanzsumme > € 6,25 Mio
– Umsatzerlöse > € 12,5 Mio
– mehr als 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
(§ 6 FlexKapGG)