| Materie | GmbH | FlexCo |
|---|---|---|
| Ordentliche Kapitalerhöhung (grundsätzlich 3/4-Stimmenmehrheit) | Ja | Ja |
| Ermächtigung der Geschäftsführer zur Kapitalerhöhung („genehmigtes Kapital“) | Nein | Ja |
| „Bedingtes Kapital“ zum Zweck der: – Gewährung von Umtausch- und Bezugsrechten für Gläubiger von Finanzierungsinstrumenten – Vorbereitung eines Unternehmenszusammenschlusses – Einräumung von Anteilsoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Geschäftsführer und AR-Mitglieder |
Nein | Ja |
| „Genehmigtes bedingtes Kapital“ | Nein | Ja, zur Bedienung von Anteilsoptionen von Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Geschäftsführern |
| Ausgabe von Wandeldarlehen / Wandelschuldverschreibungen | Nicht möglich bzw. nur Ersatzkonstruktionen mit Zustimmung/Verpflichtung einzelner Gesellschafter | Möglich und per Gesellschafterbeschluss mit 3/4-Mehrheit zulässig |
| Erwerb und Inpfandnahme eigener Anteile | Weitestgehend unzulässig (§ 81 GmbHG) | Erheblich liberaler zulässig, sofern aus ungebundenem Kapital finanzierbar (§§ 15, 17, 18 FlexKapGG) |
| Einziehung von Geschäftsanteilen | Nahezu nicht zugelassen | Gesetzlich zugelassen nach vorherigem Erwerb eigener Anteile |
| Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen | Grundsätzlich nicht zugelassen; Materialien erwähnen Analogie zum Aktienrecht | Kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden – Form des Gesellschafterausschlusses |
| Aufsichtsratspflicht |
Grundsätzlich ab mehr als 300 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt (§ 29 GmbHG) |
Wie bei GmbH, zusätzlich aber bereits dann, wenn die FlexCo eine „mittelgroße Kapitalgesellschaft“ ist: Erfüllt 2 von 3 Merkmalen für 2 Jahre (bzw. 1 Jahr bei Umgründungen): – Bilanzsumme > € 6,25 Mio – Umsatzerlöse > € 12,5 Mio – mehr als 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt (§ 6 FlexKapGG) |
