
GmbH-Gesellschafter haben – neben dem auch unterjährig ausübbaren – Recht zur Bucheinsicht8 jedenfalls das Recht, innerhalb der letzten 14 Tage vor der „ordentlichen“ Generalversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Gewinnverteilung beschließt, Bucheinsicht zu nehmen9. Jedem Gesellschafter ist nach Zusendung des Jahresabschlusses ohne Darlegung eines besonderen Interesses auch ohne Voranmeldung Bucheinsicht zu gewähren10. Wenn demnach dem Gesellschafter vor der Generalversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverteilung beschließt, die Bucheinsicht verwehrt wird, ist dies ein relevanter Mangel und berechtigt dies zur Anfechtung der entsprechenden Generalversammlungsbeschlüsse.
OGH 24.2.2026, 6 Ob 206/25z
1 Vgl OGH RS0060098; RS0105318 [T1, T3].
2 § 22 Abs 2 GmbHG, außer wenn ein Aufsichtsrat zu bestellen ist; in diesem Fall kann der Gesellschaftsvertrag
das Bucheinsichtsrecht ausschließen.
3 OGH 6 Ob 206/25z; 6 Ob 17/90.