Jüngst entschied der Oberste Gerichtshof in zwei Fällen über die Frage, ob die Minderung des Pflichtteils auf die Hälfte zulässig war.
Im ersten Fall bestand zwischen Vater und außerehelichem Sohn ab dessen dritten Lebensjahr kein Kontakt. Anlässlich der Großjährigkeit mit dem Alter von 18 Jahren gab es einen Unterhaltsstreit. Fortan zahlt der Vater an seinen Sohn noch Unterhalt auf die Dauer seines Studiums. Danach blieb es bei einem distanzierten Verhältnis. Der Erblasser strebte auch keinen Kontakt zu seinem Sohn an und reagierte auch nicht mehr auf dessen Schreiben anlässlich seiner zweiten Hochzeit. Als der Erblasser viele Jahre später ins Krankenhaus musste, stellte sein außerehelicher Sohn Kontakt zu ihm her und besuchte ihn wöchentlich im Krankenhaus. Sie führten dabei auch Gespräche über tiefergehende Themen. Auch danach, als der Erblasser ins Seniorenheim zog, besuchte ihn der Kläger wöchentlich, half ihm bei Problemen und spielte regelmäßig mit ihm Schach.
In seinem Testament, das der Vater wenige Wochen vor seinem Tod errichtete, setzte er seinen ehelichen Sohn zu seinem Alleinerben ein und minderte den Pflichtteil des unehelichen Sohns auf die Hälfte, allerdings ohne Erfolg, wie der OGH entschied. Denn eine die Pflichtteilsminderung rechtfertigende Entfremdung müsse nachhaltig gegeben sein, indem zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten seit wenigstens zwei Jahrzehnten kein Kontakt mehr bestanden hat, wie er zwischen solchen Angehörigen üblich ist. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers muss daher diese Form des Naheverhältnisses für den längeren Zeitraum beendet gewesen sein. Maßgeblich ist die Berücksichtigung des Zeitraums bis zum Tod des Erblassers.
OGH 20.1.2026, 2 Ob 2/26x
Auch in einem anderen Fall hielt der Oberste Gerichtshof die vom Berufungsgericht ausgesprochene Rechtsansicht, dass der Pflichtteil nicht gemindert werden kann, für vertretbar, sodass die Tochter des Erblassers immerhin ihren vollen Pflichtteil erhielt. Zwar hatte das Gericht erster Instanz festgestellt, dass in bestimmten Zeiträumen keine persönlichen, postalischen und telefonischen Kontakte zwischen der Tochter und ihrem Vater stattgefunden hatten; für andere Zeiträume hingegen traf das Gericht erster Instanz sogenannte „Negativfeststellungen“, wonach nicht festgestellt werden könne, ob es solche persönlichen, postalischen und telefonischen Kontakte zwischen der Tochter und ihrem Vater gab. Gemäß den Ausführungen des Erstgerichts hielt das Gericht in seiner Beweiswürdigung solche Kontakte für möglich, hielt sie aber nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit für erwiesen.
Während das Gericht erster Instanz noch die auf den (vollen) Pflichtteil gerichtete Klage abwies, gab das Berufungsgericht der Berufung der Tochter Folge und sah die Voraussetzungen für die Minderung des Pflichtteils auf die Hälfte, die der zur Pflichtteilszahlung verpflichtete Erbe leisten muss, als nicht ausreichend erwiesen an.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweislast, wonach der Pflichtteilsschuldner mit dem Nachweis der Umstände, die zur Berechtigung der Pflichtteilsminderung auf die Hälfte führen, beweisbelastet ist.
Anmerkung: Der Pflichtteilsschuldner hätte demnach beweisen müssen, dass die Tochter innerhalb der letzten 20 Jahre bis zum Tod ihres Vaters keinen Kontakt mehr hatte, wie er zwischen solchen Angehörigen üblich ist.
OGH 20.1.2026, 2 Ob 217/25p