- Geschäfte, die das Vorstandsmitglied durch eine ihm zu 100 % gehörigen GmbH tätigt, deren Geschäftsführer das Vorstandsmitglied ist, sind in Bezug auf die Verletzung eines das Vorstandsmitglied nach dessen Vorstandsdienstvertrag treffenden Verbots, Liegenschaften im Umkreis von weniger als 500 Metern von der Liegenschaft der klagenden Aktiengesellschaft zu erwerben, durchaus als Geschäfte des Vorstandsmitglieds «für eigene Rechnung» zu werten. Diese Beurteilung bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof (vgl. RS0061736).
- Nach hA hängt das Eintrittsrecht der AG in die vom Vorstandsmitglied für eigene Rechnung gemachten Geschäfte nach § 79 Abs 2, 2. Fall AktG nicht vom Entstehen eines Schadens für die AG ab und es ist für das Eintrittsrecht auch nicht erforderlich, dass die AG das Geschäft selbst abgeschlossen oder denselben Gewinn lukriert hätte oder hätte können
(Hinweis auf J. Reich-Rohrwig/Winkler in Artmann/Karollus, AktG6 § 79 Rz 77f; Schimka in Napokol/Foglar-Deinhardstein/Pelinka, AktG § 79 Rz 38; Schimka/Leonhardsberger in Kalss/Frotz/Schörghofer, HdB Vorstand und Geschäftsführung2 Kap. 7 Rz 98; vgl zur OGH: Milchrahm in WK UGB4 § 112 Rz 99 und § 113 Rz 19; Jabornek/Artmann in Artmann, UGB3 § 112 Rz 26 und § 113 Rz 3; Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, GesR2 Rz 2/404).
- Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bei Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes wird zum einen damit begründet, dass der AG der Umfang und die Art der Konkurrenztätigkeit in der Regel nicht bekannt sind. Zum anderen, dass die AG den Anspruch hat, um ihre Wahl zwischen Schadenersatz und Eintritt in das Geschäft informiert ausüben zu können (6 Ob 43/19w ErwGr 2.2.).
- Selbst wenn der AG aus den dem Vorstandsmitglied als verbotswidrig vorgeworfenen Geschäften kein Schaden entstanden sein sollte, steht dies dem Vorliegen des Auskunftsrechts zur Beurteilung der Ausübung des Eintrittsrechts und zur Bezifferung des Leistungsbegehrens nicht entgegen (vgl. 6 Ob 43/19w ErwGr 3.1.).
- Für die Ermittlung des Umfangs der Rechnungslegungspflicht muss nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls auf das Verkehrsübliche abgestellt werden (vgl. 6 Ob 172/21v ErwGr 2.2.; RS0019529 [T1]).
- Der Inhalt des Auskunftsanspruchs ist dabei unter Rückgriff auf das geltend gemachte materielle Aufklärungsrecht im Einzelfall zu ermitteln (10 Ob 41/25i ErwGr 4.2.; 1 Ob 34/15d ErwGr 2.).
- Die Informationspflicht ist daher nicht in allen Fällen gleich, sondern muss nach ihrem konkreten Zweck einzelfallbezogen beurteilt werden (RS0035044 [T9]; vgl. RS0019529 [T7]).
- Das BerG hat ohnehin die Rsp zugrunde gelegt, wonach die zeitliche Geltung des Wettbewerbsverbots auf die Dauer der Organfunktion beschränkt ist (vgl. RS0061729; RS0060115).
- Es war der Auffassung, zur Beurteilung des Eintrittsrechts nach § 79 Abs 2, 2. Fall AktG sei im vorliegenden Fall auch Auskunft und Rechnungslegung über den nach Beendigung der Vorstandstätigkeit erfolgten Fortgang des Liegenschaftsentwicklungsprojekts erforderlich (Zurückweisung der aoRevision).
OGH 30.6.2026, 6 Ob 154/25b, JusGuide 2026/34/23793