- Die «Bestellung» zum Geschäftsführer der GmbH begründet ausschließlich die Organstellung ist kein Vertrag zwischen den Gesellschaftern und der zu bestellenden Person. Die schuld- bzw. arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer sind im «Anstellungsvertrag» zu regeln. Der Anstellungsvertrag wird zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer abgeschlossen.
- Der Abschluss des Anstellungsvertrages erfolgt in der Regel von Seiten der GmbH durch Gesellschafterbeschluss (Vertretung durch die Gesellschafter). In der Regel wird im von den Gesellschaftern gefassten «Anstellungsbeschluss» bereits ein konkreter Inhalt des Anstellungsvertrages beschlossen. Ein Auseinanderfallen von Bestellungs- und Anstellungszuständigkeit kann ohne eine entsprechende Satzungsbestimmung oder einen Gesellschafterbeschluss nicht angenommen werden.
- Für beide ist daher nach hA die Gesellschafterversammlung zuständig. Dabei vertreten die Gesellschafter die Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer.
- Nach stRsp kann ein GmbH-Gesellschafterbeschluss auch formlos außerhalb der Generalversammlung zustande kommen, wenn sich alle Gesellschafter in der Sache einig sind (RS0059949; RS0049358); dies gilt auch für die Beschlussfassung über die Geschäftsführerbestellung.
- Die Anfertigung einer Niederschrift nach § 40 Abs 1 GmbHG ist kein Wirksamkeitserfordernis.
OGH 22.4.2026, 6 Ob 13/25t, GesRZ 2026, 264; 30.6.2026, 6 Ob 112/25a