Zurück
29.9.2026
GmbH

[Entscheidung] Zum Sorgfaltsmaßstab des GmbH-Geschäftsführers

  • In einer Entscheidungssituation gibt es nicht zwingend nur eine einzige richtige Entscheidungsalternative. Auch mehrere gegenteilige Handlungsalternativen können sorgfaltskonform sein. Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vorliegt, ist stets unter Zugrundelegung einer ex ante-Sicht zu beurteilen.  
  • Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden. Eine Haftung der Organwalter ist nur dann zu bejahen, wenn diese ihren Ermessensspielraum eklatant überschreiten, eine evident unrichtige Sachentscheidung oder eine geradezu unvertretbare Entscheidung treffen.  
  • Selbst gewagte Geschäfte begründen daher keine Haftung, wenn im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts die Möglichkeit oder die naheliegende Wahrscheinlichkeit bestand, dass sich das Geschäft für die Gesellschaft als günstig erweisen werde. Damit, dass eine Maßnahme für die Gesellschaft auch ungünstig ausfallen kann, muss gerechnet werden.  
  • Anmerkung: Hier ging es um die Verlängerung eines Schweizer-Franken-Bankkredits durch die GmbH, zu dessen Gunsten die GmbH ein Euro-Bankguthaben verpfändet hatte. Die Geschäftsführer der GmbH und die Entscheidungsträger der Bank rechneten aufgrund der jahrelangen Stabilität des Schweizer Franken zum Euro nicht mit dem tatsächlich am 15.1.2015 überraschend und unvorhersehbar eingetretenen Kursverfall des Euro. Die beklagten Geschäftsführer und die Entscheidungsträger der Bank hofften auf eine (baldige) Kurserholung und rechneten mit einem fallenden Franken-Kurs gegenüber dem Euro, was die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der kreditgewährenden Bank verringert hätte. Durch von der Bank empfohlene Stop-Loss-Order sollte das Kursrisiko auch für die GmbH minimiert werden, wovon die kreditgebende Bank ebenfalls ausging.  
  • Die beklagten Geschäftsführer hatten die unternehmerische Entscheidung zu treffen, ob die bereits entstandenen Kursverluste der GmbH durch die Rückzahlung des Schweizer Franken-Kredits realisiert werden sollten, oder ob durch eine Prolongierung des Kredits die (auch von den beratenden Bankmitarbeitern positiv beurteilte) bestehende Möglichkeit einer Erholung des Wechselkurses und dadurch einer Verringerung des gesamten Kreditobligos (inkl. der weiteren Kreditkosten) wahrgenommen werden sollte. (….)  
  • Vor diesem Hintergrund ist das Berufungsgericht vertretbar davon ausgegangen, dass die Entscheidung der Beklagten dem dabei einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstab nicht widersprochen hat. Dass die Maßnahme nicht «risikolos» war, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.  
  • Dass die Business Judgement Rule nach § 25 Abs 1a GmbHG erst mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 mit Wirkung zum 1.1.2016 positiviert wurde, begründet keinen Korrekturbedarf der Berufungsentscheidung.  
  • Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung entsprach es der Rsp des OGH, dass Organmitgliedern bei ihren unternehmerischen Entscheidungen ein weiter Ermessensspielraum zukam (6 Ob 58/20b ErwGr 1.1.; 6 Ob 160/15w ErwGr 2.). Daher wurde etwa auch in der E 6 Ob 58/20b das vor dem 1.1.2016 gesetzte Verhalten eines Aufsichtsratsmitglieds nach den Merkmalen der Business Judgement Rule beurteilt (6 Ob 58/20b ErwGr 1.4.).  

OGH 24.2.2026, 6 Ob 58/25k, GESplus 2026, 107