- Unstrittig zulässig ist die erstmalige Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen bei einer bereits bestehenden FlexCo durch Kapitalerhöhung, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Grundlage für die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen enthält.
- Eine «bloße Umwandlung» regulärer Geschäftsanteile in Unternehmenswert-Anteile ist hingegen nicht zulässig. Würde man eine solche zulassen, wäre zwar eine Satzungsänderung dafür – wenn bereits der Gesellschaftsvertrag eine Grundlage für die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen enthält – nicht erforderlich. Ließe man die Umwandlung zu, wäre aus firmenbuchrechtlichen Erwägungen der Rechtsverkehr beeinträchtigt. Weiters bliebe die aktuelle Person des Inhabers der Unternehmenswert-Anteile und dessen Anteil (Ausmaß) für den Geschäftsverkehr aufgrund des Firmenbuchstands und der in der Urkundensammlung veröffentlichten Namensliste möglicherweise unklar (….).
- Auch der Gläubigerschutzaspekt kann idZ nicht zur Gänze unberücksichtigt bleiben, insbesondere weil ein Rückgriff der Gläubiger auf Unternehmenswert-Beteiligte erschwert wird; sind Gläubiger doch zunächst gezwungen, die – abhängig von den jeweiligen Zeitpunkten – richtige Person erst zu erforschen.
- Selbst § 9 Abs 9 FlexKapGG sieht keine direkte Umwandlung durch schlichte Gesellschaftsvertragsänderung, Gesellschafterbeschluss oder deren Eintragung im Firmenbuch vor (….).
OGH 30.6.2026, 6 Ob 180/25a, GesRZ 2026, 271
(Ettmayer/Hiermann, GesRZ 2026, 233)