- Die Beendigung des Vorstands-Anstellungsverhältnisses erfolgt durch die Aktiengesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat, wenn beide Beendigungserklärungen (Abberufung als Vorstandsmitglied und fristlose Auflösung des Vorstands-Anstellungsvertrages) gleichzeitig abgegeben werden. Für die Frage der Kenntnis des Auflösungsgrundes kommt es diesfalls auf den Wissensstand des Aufsichtsrats an.
- Der Arbeitgeber muss eine Entlassung ohne Verzug und damit sofort, nachdem ihm der Entlassungsgrund bekannt geworden ist, aussprechen.
- Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf jedoch nicht überspannt werden.
- Die Suspendierung stellt eine Möglichkeit dar, die Annahme eines Verzichtes des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechts zu verhindern (RS0028987). Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder Entlassungsausspruch nach mehreren Wochen ohne Suspendierung unwirksam wäre (vgl. 6 Ob 47/23i). Hier stellte der Aufsichtsratsvorsitzende im Gespräch mit dem Kläger klar, dass der Sachverhalt noch näher untersucht werde, sodass der Kläger schon deshalb nicht davon ausgehen durfte, dass die Aktiengesellschaft auf die Geltendmachung des Auflösungsgrundes hinsichtlich der Spesenabrechnungen verzichtet hätte.
OGH 16.10.2025, 6 Ob 124/25s, GesRZ 2026/177 (Tinhofer) = WBl 2026, 165