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13.8.2026
Wirtschaftsrecht

Regelungsdschungel für Exporte von Kriegsmaterialien, Verteidigungsgütern, Dual-Use-Gütern und Waffen

Die steigenden Investitionen in Kriegsmaterial, Verteidigungsgüter und Dual-Use-Güter eröffnen österreichischen Unternehmen neue Produktions-, Kooperations- und Exportmöglichkeiten. Gleichzeitig unterliegen Geschäfte in diesem Bereich komplexen exportrechtlichen Bewilligungserfordernissen. Bei Missachtung drohen sogar Gefängnisstrafen. Die behördlichen Restriktionen gemäß den einschlägigen Gesetzen sind nicht zu unterschätzen. Eine unzutreffende Güterklassifizierung kann ebenso wie eine fehlende Genehmigung erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben.

Exportkontrolle betrifft nicht nur klassische Rüstungsgüter

Exportrechtliche Beschränkungen gelten nicht nur für Waffen und militärische Ausrüstung. Auch Produkte, Software und Technologien, die ursprünglich für zivile Zwecke entwickelt wurden, können aufgrund ihrer technischen Eigenschaften oder ihres möglichen militärischen Einsatzes der Exportkontrolle unterliegen.

Der Exportkontrolle können beispielsweise unterliegen:

  • Halbleiter und Leistungselektronik,
  • Hochleistungswerkstoffe und Spezialchemikalien,
  • Radar-, Lidar- und Wärmebildtechnik,
  • Sensoren und Drohnentechnologien,
  • Cybersecurity- und Kommunikationslösungen,
  • künstliche Intelligenz und Navigationssoftware,
  • technische Unterlagen, Quellcodes und Entwicklungsdaten.

Die Exportkontrolle  erfasst nicht nur den physischen Warenexport. Bereits die Bereitstellung von Software über einen Cloud-Zugang, die Übermittlung technischer Daten und die Weitergabe von Know-how im Rahmen einer Videokonferenz können exportrechtlich relevant sein.

Behördliche Bewilligungen und Zuständigkeiten

Welche rechtlichen Anforderungen an den Export gelten, hängt insbesondere davon ab, ob ein Exportgut als

  • Kriegsmaterial
  • Verteidigungsgut
  • Dual-Use-Gut
  • Feuerwaffe / Schusswaffe  

zu qualifizieren ist.

Die nachfolgende Darstellung gibt einen groben Überblick über die Einordnung der Exportgüter und die daraus für die Bewilligung resultierende behördliche Zuständigkeit

 

Güterkategorie Beispiele Konsequenz für Genehmigungspflicht
Kriegsmaterial (KMG)

Eine genaue Auflistung enthält die (österreichische) Kriegsmaterialverordnung.
Beispiele

„klassische“ Waffen,
Lenkflugkörperkomponenten, Suchköpfe, Flugsteuerungen,
Raketenmotoren und mobile Abschussanlagen,
militärische Radare, elektrooptische Zielsysteme, Wärmebild-Zielsensoren, Feuerleitrechner, elektronische Aufklärung
Counter-UAS-Systemen/Drohnenabwehrsystemen, bewaffnete Kampfdrohnen oder Abfangdrohnen

Nicht umfasst von dieser Güterkategorie: Software ohne Hardware; reine Technologie ohne Hardware
Zuständigkeit: BMI

Bewilligungspflicht
Verteidigungsgüter
(AußWG 2011)


Eine genaue Auflistung enthält die „Gemeinsame Militärgüterliste“ (unter den Kategorien ML 1 bis ML 22).
Beispiele:

„klassische“ Waffen und Munition;
Zielerfassungs- und Zielverfolgungsanlagen, Sensorfusion, mobile Radare;
Counter-UAS-Detektion, Counter-UAS-Abfangsysteme, UAV-Plattformen, autonome Navigation, Counter-UAS-Abfangsysteme, unbemannte maritime Systeme;
militärische Dekontaminationsausrüstung;
Unterwassersensorik, Minenabwehr;
störresistente Kommunikation, elektronische Kampfführung, GNSS-Jamming und -Spoofing, taktische Datenlinks, SIGINT und weltraumgestützte Aufklärung;
Wärmebildsensorik, multispektrale Aufklärung und elektrooptische Systeme für Drohnen und Counter-AUS;

Militärische Software
(zB Missionsplanungssoftware; Software für elektronische Kampfführung; Software für militärische Drohnensteuerung und Schwarmkoordination)

Militärische Technologie
(Konstruktionsunterlagen; Fertigungsparameter; Quellcodes und technische Entwicklungsdaten; Integrationswissen; Test- und Wartungswissen; technisches Know-how zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Militärgütern).

Anmerkung: Die hier erwähnten Güter müssen jeweils die in der Gemeinsamen Militärgüterliste festgelegten Leistungsmerkmale erfüllen.
Zuständigkeit: BMWET

bei Verbringung innerhalb der EU:
Pflicht zur Stellung eines Genehmigungsantrags; Genehmigungsfiktion bei Nichtuntersagung innerhalb von 3 bzw. 5 Wochen.

bei Export in Drittländer:
Genehmigungspflicht
Dual-Use-Güter (Verordnung [EU] 2021/821)

Eine genaue Auflistung der Güter enthält die Anhangs I bzw. Anhang IV der Dual Use-Verordnung (Kategorie 1 bis 10)

Vorsicht: Im Einzelfall können aufgrund einer Catch-all-Regelung (Ausnahmeregelung1) auch nicht in Anhang I gelistete Güter von der Genehmigungspflicht umfasst sein.
Beispiele:

Cybersecurity, satellitengestützte Kommunikation;
Radar, Lidar, Wärmebild, Drohnensensorik, Laserkommunikation und weltraumgestützte Erdbeobachtung;
Carbonfasern, Hochleistungswerkstoffe, Spezialchemikalien;
Halbleiter, Leistungselektronik, Hochfrequenzelektronik und Halbleiterproduktionsanlagen;
Transfer von Software und Technologien und technischem Know-How

Militärische Software und KI
(etwa zur Missionsplanung; Zielerkennung; autonome Navigation)

Militärische Technologie und technisches Know-How
(spezifische Informationen, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines in Anhang I gelisteten Gutes / Software notwendig sind)

Anmerkung: Die hier erwähnten Güter müssen jeweils die im Anhang I bzw IV festgelegten Leistungsmerkmale erfüllen.
Zuständigkeit: BMWET

Genehmigungspflicht
Feuerwaffen

eine genaue Auflistung enthält Anhang I der Feuerwaffenverordnung.
Beispiele:

Faustfeuerwaffen; Jagd- und Sportgewehre; Sportwaffen und deren Bestandteile und Munition;

Nicht umfasst von dieser Güterkategorie: Software ohne Hardware; reine Technologie ohne Hardware
Zuständigkeit: BMWET

bei Export in Drittländer: Genehmigungspflicht

Die Verbringung innerhalb der EU richtet sich nach WaffenG; und nach AußWG 2011 oder KMG (bei Qualifikation als Kriegsmaterial sind)
Schusswaffen

definiert in § 1 WaffG
Beispiele:

Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen

Nicht umfasst von dieser Güterkategorie: Software ohne Hardware; reine Technologie ohne Hardware
Zuständigkeit: Bezirksverwaltungsbehörde / Landespolizeidirektion

Bei (dauerhaftem) Verbringen innerhalb der EU:
Beantragung eines Erlaubnisscheins bzw. Verbringungsgenehmigung erforderlich

sowie uU zusätzliche Genehmigungspflicht nach AußWG 2011 oder KMG (sofern sie Kriegsmaterial sind)

Rechtsfolgen fehlender exportrechtlicher Genehmigungen

Strafrechtliche Folgen:

Werden Kriegsmaterial, Verteidigungsgüter oder Dual-Use-Güter ohne erforderliche Bewilligung exportiert, drohen nach § 7 KMG bzw. § 79 AußWG 2011 Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren; der Strafrahmen kann bei qualifizierten Tatbeständen (gewerbsmäßige Begehung, Täuschung mit falschen Urkunden) auf bis zu fünf Jahre steigen, und selbst fahrlässige Verstöße sind mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr (bei Kriegsmaterial bis zu zwei Jahren) bedroht. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass Feuerwaffen nach der Feuerwaffenverordnung in ein Drittland ohne Vorliegen der entsprechenden Bewilligungen exportiert werden; die Verbringung von Schusswaffen innerhalb der EU ohne entsprechende Bewilligung stellt hingegen „nur“ eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Geldstrafe zu ahnden ist (bis zu 3.600 Euro).

Der Export von Kriegsmaterial ohne erforderliche Bewilligung (§ 7 KMG) kann darüber hinaus eine terroristische Straftat iSd § 278c StGB darstellen;2 was zur Hinaufsetzung des Höchstmaßes der vorgenannten Strafdrohungen jeweils um die Hälfte führt. Auch kann der Export von Kriegsmaterial den Straftatbestand des § 320 StGBVerbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte“ verwirklichen,3 der mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist.

Zivilrechtliche Folgen:

Werden Verteidigungsgüter, Dual-Use-Gütern oder Kriegsmaterial ohne Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung exportiert, hat dies auch Auswirkungen auf das zivilrechtliche Rechtsgeschäft zwischen Exporteur und Abnehmer.

  1. Das AußWG 2011 regelt die zivilrechtlichen Folgen des Exports von Verteidigungsgütern und Dual-Use-Gütern ohne entsprechende Bewilligung explizit:
  • Unterliegt der Export der Genehmigungspflicht, gilt das Rechtsgeschäft als unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Bewilligung geschlossen, ist also vorläufig – bis zur Erteilung oder Versagung der Bewilligung – schwebend unwirksam, danach wirksam bzw endgültig unwirksam.
  • Wenn der Export jedoch einem gesetzlichen Verbot (etwa einem Waffenembargo) unterliegt, führt dies sofort zur zivilrechtlichen Nichtigkeit des Exportgeschäfts.

  1. Für Rechtsgeschäfte über die Ausfuhr von Kriegsmaterial enthält das KMG keine vergleichbare ausdrückliche zivilrechtliche Regelung. Ihre Wirksamkeit richtet sich daher nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach § 879 Abs 1 ABGB. Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich die Parteien zur Ausfuhr ohne die erforderliche Bewilligung verpflichten oder die Vereinbarung auf eine Umgehung der gesetzlichen Bewilligungspflicht gerichtet ist.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Planung und Durchführung Ihres Exportprojekts im Dschungel der exportrechtlichen Bestimmungen.

Fußnoten

1 Auch nicht im Anhang I gelistete Güter können genehmigungspflichtig sein, wenn der Exporteur weiß, dass die Güter für einen kritischen Zweck (Massenvernichtungswaffen, militärische Endverwendung in einem Waffenembargoland, Digitale Überwachung für interne Repression/ Menschenrechtsverletzungen) Verwendung finden sollen bzw. können.

2 Und zwar dann, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.

3 Und zwar bei Ausfuhr und Durchfuhr von Kampfmitteln entgegen den bestehenden Vorschriften während eines Kriegs oder eines bewaffneten Konflikts, an dem Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen.